Eröffnung des Bauchraums bei Peritonitis mit ausgedehnter Revision, Spülung und Drainage
L Chirurgie, Orthopädie › L XIV Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 371,35 € × 2,3 | 565,10 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 371,35 € × 2,3 | 371,35 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 274,47 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 290,62 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 193,75 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 290,62 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 161,46 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Planung der Operationsstrategie Teil der Hauptleistung und nicht gesondert berechenbar; die Nr. 3135 ist nur berechenbar, wenn die Laparotomie der einzige Eingriff ist (A 3139, Basis Nr. 3139).
Nach Auffassung des PKV-Verbands entspricht die Leistung dem Inhalt der Nr. 3135 und ist wegen § 6 Abs. 2 GOÄ nicht analog zu Nr. 3139 berechenbar (A 3139).
Nach Auffassung des PKV-Verbands entspricht die Leistung dem Inhalt der Nr. 3135 und ist wegen § 6 Abs. 2 GOÄ nicht analog zu Nr. 3139 berechenbar (A 3139).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Analogie zur Nr. 3139 nicht nachvollziehbar, da eine Organfreilegung laparoskopisch nicht möglich ist; es gibt die originäre Nr. 700 (A 3139, Basis Nr. 3139).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 3139 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 315,78 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.