Elektroenzephalographische Untersuchung – auch mit Standardprovokationen –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 81,11 € × 2,3 | 123,42 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 81,11 € × 2,3 | 81,11 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 59,95 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 63,47 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 42,32 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 63,47 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 35,26 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Die polygraphische Vigilanzmessung am Tag besteht aus EEG (Nr. 827), EOG (Nr. 1237) und EMG (Nr. 838), je einmal pro Untersuchungstag, wenn an einem Tag mindestens viermal im Zwei-Stunden-Abstand über jeweils mindestens 20 Minuten gemessen wird.
Die Polysomnographie („großes Schlaflabor“) umfasst EEG (Nr. 827), EOG (Nr. 1237), EKG (analog 653), Sauerstoffsättigung (602), Atemfluss (605), EMG (analog 839), Körperlage (analog 714) und Videokontrolle (analog 5295), jeweils über mindestens sechs Stunden; fakultativ Beatmungskontrolle (analog 427) und Maskentraining (analog 518).
Nach Auffassung des PKV-Verbands gehört die Erfassung der narkoseabhängigen Parameter wie Narkosetiefe zur Narkose selbst; Nr. 827 (A 0827) ist daher weder neben einer TIVA noch neben einer Intubationsnarkose zusätzlich berechenbar.
Eine NIRS-Überwachung bei Eingriffen an den hirnversorgenden Arterien gehört nach Auffassung des PKV-Verbands nach dem Zielleistungsprinzip zur Operation und ist nicht zusätzlich analog nach Nr. 827 (A 0827) abrechenbar; der Verband stützt sich dabei auf ein BGH-Urteil von 2010 (III ZR 147/09).
Nach Auffassung des PKV-Verbands sind in der Narkose (z. B. Nr. 451 oder 452) alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen wie die Messung der Narkosetiefe enthalten; für eine Analogberechnung zu Nr. 827 (A 0827) besteht kein Raum.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der Auffassung von Brück zuzustimmen, nach der das Brain Mapping eine besonders aufwendige Form der EEG-Untersuchung ist und deshalb eine Überschreitung des Schwellenwerts nach § 5 Abs. 2 GOÄ begründen kann (A 0836, Basis Nr. 836).
Nach Auffassung des PKV-Verbands gehört die Feststellung narkoseabhängiger Parameter zur Intubationsnarkose und ebenso zu Regionalanästhesien nach Nr. 476 und 477; Nr. 827 (A 0827) ist daneben nicht zusätzlich abrechenbar.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 827 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 68,97 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.