Operation am Reizleitungssystem (Korrektur von Rhythmusstörungen – ausschließlich der Schrittmacherbehandlung -)
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 603,27 € × 2,3 | 918,02 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 603,27 € × 2,3 | 603,27 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 445,90 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 472,13 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 314,75 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 472,13 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 262,29 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Die Pulmonalvenenisolation wird einmalig für alle Venen analog Nr. 3091 berechnet; die transseptale Punktion mit Schleusenanlage zusätzlich analog Nr. 629.
Die renale Sympathikusdenervation wird analog Nr. 3091 berechnet, insgesamt zweimal (rechte und linke Nierenarterie).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Ablation nach BÄK-Empfehlung abschließend analog nach Nr. 3091 berechnungsfähig; der BÄK-Empfehlung, zusätzlich Nr. 629 analog für die transseptale Punktion anzusetzen, ist nicht zuzustimmen, da es sich um eine nicht gesondert berechenbare Zugangsleistung handelt.
Nach Auffassung des PKV-Verbands kann der Analogabrechnung zur Nr. 3091 zugestimmt werden; höherer Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand sind über den Steigerungssatz auszugleichen, nicht durch Heranziehen einer anderen Position (A 3091).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Leistung originär mit Nr. 2561 beschrieben und daher nicht analog berechenbar; die Abrechnungsvorschläge des GOÄ-Ratgebers sind nicht mit § 6 Abs. 2 GOÄ vereinbar (A 3091, Basis Nr. 3091).
Für die Implantation eines Defibrillators, die die GOÄ nicht kennt, hält der PKV-Verband nach § 6 Abs. 2 GOÄ Nr. 3095 analog für passend, da Technik und Zeitaufwand vergleichbar seien (A 3091).
Nach Auffassung des PKV-Verbands sind sondenbasierte Ablationsverfahren in der GOÄ nicht abgebildet; für perkutane Verfahren ist die Nr. 2597 analog angemessen (A 3091, Basis Nr. 3091).
Wird das linke Herzohr im Zuge eines weiteren offenen Herzeingriffs (z. B. Klappen- oder Bypass-OP) ausgeschaltet, akzeptiert der PKV-Verband eine Analogberechnung, allerdings über Nr. 3071 ohne die Eröffnungsleistung und höchstens bis zum Regelhöchstsatz; die medizinische Notwendigkeit bleibt davon unberührt (A 3091).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 3091 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 513,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.