(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.
(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.
Die Minderung gilt für Gebühren einschließlich Zuschlägen; ausgenommen ist nur der Zuschlag J. Der Rechner weist den Minderungsbetrag je Zeile aus, wie § 12 Abs. 2 Nr. 3 es verlangt.
Das Gebührenverzeichnis wurde grundlegend neu gefasst; diese Fassung gilt in weiten Teilen bis heute. Neu geordnet wurden unter anderem die Beratungs- und Untersuchungsleistungen (Abschnitt B), der Laborabschnitt M mit Höchstwerten sowie die Zuschläge für ambulante Operationen (440–449). Der Punktwert betrug 11,4 Pfennig.
Die Minderungspflicht des § 6a (25 %, bei Belegärzten und niedergelassenen anderen Ärzten 15 %) gilt seitdem auch für stationsäquivalente und tagesstationäre privatärztliche Leistungen.
Belegärztliche Leistungen sind neben wahlärztlichen Leistungen beihilfefähig und richten sich nach der GOÄ, wobei nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ 15 % abzuziehen sind (BVerwG 5 C 2/14). Gesondert abgerechnete Leistungen von Honorarärzten sind grundsätzlich nicht beihilfefähig, außer der Honorararzt ist in der Wahlarztvereinbarung ausdrücklich genannt.
Nach dem Sachverständigengutachten deckte die Kombination der Nrn. 2193, 2195 und 2196 die arthroskopische Korrektur am Hüftgelenk nicht vollständig ab. Gesondert berechenbar waren Nr. 2103 und Nr. 2148 sowie analog Nrn. 2257, 2064, 2258 und 2254; statt Nr. 3300 war Nr. 2196, statt Nr. 2113 Nr. 2193, statt Nr. 2010 Nr. 2195 und statt Nr. 2020 analog Nr. 2219 analog anzusetzen, während Nr. 2182 analog und Nr. 2121 nicht berechenbar waren. Nach Minderung um 25 % (§ 6a) sprach das Gericht 1.447,87 EUR zu.
Ein präventiver PCR-Test auf SARS-CoV-2 bei stationären Patienten, der über das Zusatzentgelt nach § 26 KHG (52,50 Euro) an das Krankenhaus vergütet wird, ist nicht zusätzlich nach GOÄ als Wahlleistung gegenüber dem Privatpatienten berechenbar, da er nicht frei wählbar ist. Ein symptomindizierter PCR-Test bleibt nach GOÄ berechenbar.
Im Erstattungsstreit mit dem privaten Krankenversicherer sah das Gericht die Fettabsaugung als von Nr. 2454 (Extremität) bzw. Nr. 2452 (Fettschürze) erfasst an, unabhängig von der Technik; das zusätzlich berechnete Lösen des Fettgewebes nach Nr. 2076 (auch analog) war nicht erbracht und als Teil dieser Zielleistung nicht berechenbar. Nr. 2454 erkannte es je Bein höchstens zweimal an, weil zwei Eingriffe in Bauch- und Rückenlage nötig waren, Nr. 2452 ebenfalls höchstens zweimal; nach der Minderung um 15 % gemäß § 6a war die Erstattung bereits vollständig geleistet, die Klage wurde abgewiesen.
Auch der leitende Arzt eines externen Krankenhauslabors, der auf Veranlassung des Wahlarztes eines anderen Krankenhauses Speziallaborleistungen erbringt, mindert seine Gebühren nur um 15 Prozent nach § 6a, nicht um 25 Prozent, weil er insoweit einem niedergelassenen Arzt gleichsteht (BGH, III ZR 186/01).
Ein Beamter ließ eine infizierte Knieprothese in einer nicht zugelassenen Privatklinik austauschen; die dort nicht angestellten Ärzte rechneten nach der GOÄ als Belegärzte mit 15 % Minderung ab (zusammen 6.357,58 €). Anders als das OVG, das diese Leistungen als «funktionale» Wahlleistungen mit 25 % Abschlag behandelt hatte, ordnete das BVerwG sie als belegärztliche und damit gewöhnliche ärztliche Leistungen ein, die nach der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung mangels ausdrücklichen Ausschlusses in voller Höhe nach dem Gebührenrahmen der GOÄ mit dem 15-%-Abzug beihilfefähig sind. Die Klinikkosten blieben auf den DRG-Vergleichsbetrag begrenzt, eine Notfallbehandlung verneinte das Gericht; der Kläger erhielt weitere 532,31 €.
Für Versicherte der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (Beitragsklassen I bis III) gilt über eine Vereinbarung ein begrenzter Gebührenrahmen: höchstens 2,2fach bei ärztlichen, 1,8fach bei technischen und 1,15fach bei Laborleistungen, bei Belegärzten zusätzlich 15 Prozent Abzug nach § 6a. Beitragsklasse IV wird nach normaler GOÄ abgerechnet.
Das Gericht hielt die gesonderte Berechnung der Neuronavigation analog Nr. 2562 neben der Tumorentfernung an Mittellinie oder Schädelbasis nach Nr. 2528 für unzulässig: Die Navigation sei keine selbständige Leistung, sondern eine besondere Ausführungsart der Zielleistung im Sinne von § 4 Abs. 2a, auch wenn sie bei der Bewertung der Nr. 2528 noch nicht bekannt war. Mehraufwand lasse sich nur innerhalb des Gebührenrahmens nach § 5 berücksichtigen; die Kammer folgte dabei der BGH-Entscheidung zur Knie-Navigation (III ZR 147/09) und zog bei den übrigen Positionen die Minderung nach § 6a von 25 % ab.
Nach BGH (III ZR 323/09, 04.11.2010) kann ein externer, auf Veranlassung des Krankenhausarztes tätiger Arzt Auslagen nach § 10 gegenüber dem Wahlleistungspatienten berechnen, und die PKV muss auch diese Sachkosten tragen. Die Gebührenminderung nach § 6a gilt für ihn weiterhin.
Ein externer Arzt, der auf Veranlassung eines Wahlarztes einen Wahlleistungspatienten behandelt (hier Angiographie mit Dilatation in einer radiologischen Praxis), kann neben seinen nach § 6a Abs. 1 geminderten Gebühren die Sachkosten als Auslagen nach § 6a Abs. 2 in Verbindung mit § 10 vom Patienten verlangen. Dass der Patient solche Kosten über das ungeminderte Krankenhausentgelt teilweise mitfinanziert, hielt der BGH für keinen Grund, den Auslagenersatz zu versagen.
Bei voll-, teil-, vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen werden die Gebühren samt Zuschlägen (außer Zuschlag J im Abschnitt B V) um 25 % gemindert, bei Belegärzten und niedergelassenen anderen Ärzten um 15 %. Der Minderungsbetrag ist in der Rechnung anzugeben; für die Begründungspflicht beim Schwellenwert zählt der Satz vor der Minderung. Nach der BGH-Rechtsprechung gilt die Minderung für alle untrennbar mit der stationären Behandlung verbundenen privatärztlichen Leistungen, auch bei externer Erbringung.
Nach dem BGH-Urteil III ZR 291/06 unterliegt auch ein externer Laborarzt, der für einen Intensivpatienten (Nr. 435) tätig wird, dem Ausschluss von Laborleistungen neben der Pauschale Nr. 437; berechenbar bleiben nur die dort ausgenommenen Bereiche (u. a. M III 13 und M IV). Externe Ärzte müssen bei Wahlleistungspatienten zudem die Minderung nach § 6a vornehmen. Was beim Patienten nicht berechnet werden darf, kann der Laborarzt dem Krankenhaus in Rechnung stellen.
Die Zuschläge E bis J und K2 zu den Nrn. 45 bis 62 gibt es nur zum einfachen Satz (neben Nr. 51 E bis H nur halb); sie stehen direkt unter der auslösenden Leistung, neben Nrn. 45 bis 55 und 60 je Inanspruchnahme nur einmal, neben Nrn. 56, 61 und 62 je Ansatz. A bis D und K1 sind daneben ausgeschlossen, bei Wahlmöglichkeit gilt der höhere Zuschlag. Neben Visiten sind F, G und H für niemanden berechenbar, E nur bei dringend angeforderter Visite des Belegarztes; J steht nur Belegärzten zu, die die Bereitschaftsdienstkosten mittragen, und unterliegt als einzige Leistung nicht der Minderung nach § 6a.
Die Beihilfestelle durfte eine Arztrechnung für eine während der stationären Behandlung außerhalb des Krankenhauses durchgeführte Skelettszintigraphie um 15 Prozent nach § 6a kürzen. Für die Angemessenheit im Beihilferecht ist die Auslegung des Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (BGH, 13.06.2002 - III ZR 186/01); auf die frühere Unklarheit konnte sich der Beamte nicht berufen, weil der Dienstherr seinen Standpunkt vorher im Beihilfebescheid mitgeteilt hatte. Am selben Tag erging das gleichgelagerte Urteil 2 C 32.03.
Eine Wahlleistungsvereinbarung umfasst alle liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses einschließlich veranlasster externer Ärzte (Liquidationskette). Für diese externen Ärzte gilt die Minderung nach § 6a von 15 Prozent (Wahlärzte des Krankenhauses 25 Prozent), nach dem zitierten BGH-Urteil auch dann, wenn ihre Leistung keine Krankenhausressourcen nutzt.
Vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung muss das Krankenhaus auch über die Entgelte der ärztlichen Wahlleistungen unterrichten (§ 22 Abs. 2 BPflV). Einen Endpreis verlangt der BGH nicht; ausreichend sein dürfte eine kurze Erläuterung der Preisbildung nach der GOÄ (Gebührennummern, Punktzahl und Punktwert, Steigerungssatz, Minderung nach § 6a) mit dem Hinweis auf mögliche erhebliche Mehrkosten und auf die Erstreckung auf alle liquidationsberechtigten Ärzte. Im Fall war die Unterrichtung irreführend (Abrechnung nach GOÄ oder einem nicht erläuterten Institutionstarif), die Vereinbarung daher unwirksam und das Chefarzthonorar im Wesentlichen nicht geschuldet.
Physikalisch-medizinische Leistungen sind delegierbar, als wahlärztliche eigene Leistungen aber nur bei fachlicher Weisung im Einzelfall und, seit der Novelle 1996, bei Qualifikation des Wahlarztes (Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie oder Facharzt Physikalische und Rehabilitative Medizin). Die BÄK weist die Zurückweisung solcher Leistungen durch Versicherer mit dem Argument 'durch den Pflegesatz abgedeckt' zurück; Doppelbelastung wird über die Minderungspflicht nach § 6a verhindert (OLG Karlsruhe 21.03.1990, 1 U 367/88).
Nach BGH (III ZR 186/01, 13.06.2002) gilt die Gebührenminderung nach § 6a auch für externe Konsiliarärzte, die auf Veranlassung des Wahlarztes bei stationären Patienten tätig werden; für sie beträgt die Minderung 15 Prozent. Der Kommentar bezweifelt die Überzeugungskraft der Begründung.
Ein externer Arzt, der auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen stationären Wahlleistungspatienten Leistungen erbringt (hier pathologische Untersuchung eingesandter Gewebeproben), muss seine Gebühren nach § 6a mindern (damals 15 %), auch wenn er in eigener Praxis und ohne Einrichtungen des Krankenhauses arbeitet. Weil § 6a Doppelbelastungen pauschal ausgleichen soll, kommt es nicht darauf an, ob dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten entstanden sind.
Bei voll-, teil-, vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die Gebühren einschließlich Zuschlägen um 25 % zu mindern, bei Belegärzten und niedergelassenen anderen Ärzten um 15 % (Ausnahme: Zuschlag J im Abschnitt B V). Die Minderung gilt pauschal, auch für Konsiliarärzte in der Einrichtung und auch bei eigenem Personal oder Gerät des Arztes. Ausnahmen kommen nur für Leistungen in Betracht, die außerhalb der Einrichtung erbracht werden und auf die der Patient nach § 4 Abs. 5 GOÄ hingewiesen wurde.