Abschnitt D · Nr. 450 bis 498
Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. Als Narkosedauer gilt die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende.
Nach dem Erlass ist nicht eigens berechenbar, was technisch zwingend zur Hauptleistung gehört: das Eröffnen und Verschließen von Körperhöhlen und die operationsbezogene Wundversorgung (die Nrn. 2000 bis 2005 nicht daneben) sowie der OP-Bericht, der kein Bericht nach Nr. 75 ist. Mit den Narkosegebühren (Nrn. 453, 460 bis 463, 469 bis 474) sind auch Infusionen zum Offenhalten des Zugangs, Monitor-EKG (Nr. 650), maschinelle Beatmung (Nrn. 427, 428, 500, 501) und die Routine-Gasanalyse (Nr. 617) abgegolten. Gesondert berechenbar bleiben Infusionen bei Komplikationen (Nrn. 271 bis 273; ab der zweiten mit Erläuterung), Arzneimittelgabe ins liegende System nach Nr. 261, EKG bei drohendem oder eingetretenem Zwischenfall und Nr. 617 bei medizinisch nötiger fortlaufender Messung mehrerer Gase.
Zahnärzte ohne ärztliche Approbation können für die örtliche Betäubung im Mund (Infiltrations- oder Leitungsanästhesie) keine der Nrn. 490, 491, 493 und 494 ansetzen; auch MKG-Chirurgen dürfen Nr. 494 nicht allein zur Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen berechnen. Der Digitalzuschlag Nr. 5298 kommt zu den üblichen Zahnaufnahmen nach den Nrn. 5000, 5002 und 5004 nicht hinzu; Nr. 5000 zählt je Projektion für einen Zahn, ein Implantat oder einen zahnlosen Kieferabschnitt. Leistungen aus dem GOZ-Verzeichnis rechnen auch MKG-Chirurgen nach der GOZ ab, ein Wahlrecht zur GOÄ besteht nicht.
Zahnärzte können GOÄ-Leistungen nur berechnen, soweit § 6 Abs. 2 GOZ sie öffnet. Anästhesieleistungen aus Abschnitt D (Nrn. 490 bis 494, z. B. Lachgassedierung) sind für Zahnärzte ohne ärztliche Approbation seit 2012 nicht berechnungsfähig und damit nicht beihilfefähig; MKG-Chirurgen müssen GOZ-Leistungen nach der GOZ abrechnen.
Die interskalenäre Plexusanästhesie wird analog Nr. 476 berechnet (Anlage und Überwachung bis eine Stunde), jede weitere angefangene Stunde analog Nr. 477, die Fortführung postoperativ ab dem zweiten Tag analog Nr. 476 je Tag; die Elektrostimulation ist nach § 4 Abs. 2a darin enthalten. Bei Beach-Chair-Lagerung kann der erhöhte Schwierigkeitsgrad der Intubationsnarkose über einen höheren Faktor bei Nr. 462 abgegolten werden.
Nach Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses werden Drei-in-eins-Block, Knie- und Fußblock analog Nr. 476 abgerechnet und auf der Rechnung unter der Kennung A 496 geführt; legt der Arzt beim Drei-in-eins-Block zusätzlich einen Katheter, lässt sich der Mehraufwand über einen höheren Faktor nach § 5 Abs. 2 erfassen. Für die Peniswurzelblockade kommen nach Auffassung der BÄK entweder zweimal Nr. 493 oder einmal Nr. 494 analog in Betracht, auch neben einer Allgemeinanästhesie, da sie vor allem der postoperativen Schmerztherapie dient.
Für einen Femoraliskatheter zur Schmerztherapie erkennt der PKV-Verband eine Lücke in der GOÄ an, hält aber die stundenbezogenen Nr. 476 und 477 (A 0477) für unpassend. Er befürwortet stattdessen eine tageweise Analogberechnung nach Nr. 475.
Die Tumeszenzanästhesie ist nach Auffassung des PKV-Verbands eine Form der Infiltrationsanästhesie und mit Nr. 490 oder 491 abzurechnen. Für eine Analogberechnung nach Nr. 478 (A 0478) fehlt es an einer Lücke.
Nach Auffassung des PKV-Verbands gehört die Feststellung narkoseabhängiger Parameter zur Intubationsnarkose und ebenso zu Regionalanästhesien nach Nr. 476 und 477; Nr. 827 (A 0827) ist daneben nicht zusätzlich abrechenbar.
Die Racz-Wirbelsäulenkathetertechnik ist nach Auffassung der BÄK nicht analog Nr. 2577 (neurochirurgische Operation) zu bewerten, sondern auf Basis der Nrn. 474 und 475 abzurechnen. Analogien allein nach gleichem Ziel oder gleichen Geräten hält sie für nicht GOÄ-konform; so sollte die orthopädische Stoßwellentherapie nicht analog der Komplexleistung Nr. 1860, sondern nach BÄK-Empfehlung analog Nr. 1800 berechnet werden.
Injektionen (Nr. 252 bis 258) werden nach Zielgewebe unterschieden, Infiltrationen (Nr. 267, 268) betreffen die lokale Wirkung in einer oder mehreren Körperregionen. Nr. 267 für eine Region einseitig, Nr. 268 bei mehreren Regionen oder einer Region beidseitig (HWS plus BWS, LWS beidseits, zwei Extremitäten); beide nicht nebeneinander, bei mehr als zwei Regionen höherer Faktor bei Nr. 268. Bei Lokalanästhetika können statt Nr. 267/268 die Nr. 490 und 491 für dieselbe Infiltration angesetzt werden, nicht daneben.
Die flexible Endoskopie der oberen Atemwege wird mit Nr. 1418 berechnet; ein zusätzlicher Analogzuschlag für das flexible Laryngoskop ist nicht möglich, weil die Legende starre und flexible Technik umfasst. Daneben sind Nr. 1530 (wenn mehr als nur die Stimmbänder untersucht werden) sowie bei Lokalanästhesie Nr. 483 und 484 ansetzbar, Nr. 1466 nicht; bei digitalem Videoendoskop kommt der Zuschlag analog Nr. 5298, bei Narrow Band Imaging zusätzlich analog Nr. 634 in Betracht.
Nur selbständige Leistungen (Haupt- bzw. Zielleistungen) sind gesondert berechenbar; Bestandteile oder besondere Ausführungen einer anderen Leistung nicht. Beispiele: Neurolyse nach Nr. 2583 nur als selbständige Leistung, nicht neben Nr. 2565 oder 2566; Nr. 1128 schließt die Nrn. 1125 bis 1127 ein; Wundverbände nach Nr. 200 im Zusammenhang mit einer Operation, Punktion, Infusion oder Injektion sind grundsätzlich Teil dieser Leistung; bei mehreren Narkoseverfahren ist nur das höchstbewertete berechenbar (Nr. 490 nicht neben Nr. 462); Verbände bei Einrenkungen sind in Abschnitt L IV enthalten.
Nach Auffassung des PKV-Verbands entspricht die Single-Shot-Blockade (z. B. Ischiadicus bei Endoprothesen-OP) einer Leistungsanästhesie, für die Nr. 493 originär gilt; ein Analogansatz zu Nr. 476 (A 0476) scheidet aus.
Nach Auffassung des PKV-Verbands enthält die Narkose (z. B. Nr. 451 oder 452) alle im Interesse der Sicherheit gebotenen Maßnahmen einschließlich Sauerstoffgabe; für eine Analogberechnung zu Nr. 670 (A 0670) besteht kein Raum.
Nach Auffassung des PKV-Verbands sind in der Narkose (z. B. Nr. 451 oder 452) alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen wie die Messung der Narkosetiefe enthalten; für eine Analogberechnung zu Nr. 827 (A 0827) besteht kein Raum.
HNO-Empfehlungen 2022: Tonsillotomie analog Nr. 1499 bzw. 1500; Wechsel/Einbringen/Entfernen einer Trachealkanüle analog Nr. 1529; Entfernen von Ohrtamponaden analog Nr. 1569; intratympanale Medikamenteneinbringung über Nr. 1575 plus Nr. 485 plus Nr. 256 analog.
Nr. 255 (intraartikuläre oder perineurale Injektion) ist je Gelenk oder Injektionsort mehrfach berechenbar, mit Angabe des Ortes in der Rechnung. Bei perineuraler Gabe eines Lokalanästhetikums gilt Nr. 493. Wird vor der Injektion Gelenkflüssigkeit gewonnen oder gespült, sind Nr. 300 bis 302 anzusetzen und Nr. 255 nicht daneben; maßgeblich ist das Leistungsziel (nur Injektion = Nr. 255).
Die Tumeszenz-Lokalanästhesie ist eine Modifikation der Infiltrationsanästhesie großer Bezirke und wird mit Nr. 491 abgerechnet, nicht analog; Nr. 491 ist je großem Bezirk einmal berechenbar, nicht je Injektion. Mehrere große Bezirke in einer Sitzung können mehrfach angesetzt werden, Zeitmehraufwand durch große Volumina wird über den Steigerungssatz berücksichtigt.
Die Narkosedauer (zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende) bemisst sich nicht an der Schnitt-Naht-Zeit; als Operationszeit zählen vor- und nachbereitende Maßnahmen, die eine Anästhesie erfordern, etwa Desinfektion, sterile Abdeckung, Lagerung und Umlagerung, vor oder nach dem Eingriff in Narkose gelegte Katheter, Verbände und Röntgenaufnahmen. Geschieht Lagerung, Desinfektion und Abdeckung noch bei Bewusstsein (zum Beispiel Sectio), zählt diese Zeit nicht mit.
Die oberstsche Leitungsanästhesie an Finger oder Zehe ist je Seite mit Nr. 493 berechenbar, höchstens zweimal je Finger oder Zehe, obwohl vier Nerven betroffen sind; die BÄK begrenzt auf zwei, da praktisch zwei getrennte Injektionen mit je zwei benachbarten Depots erfolgen.
Anästhesieverfahren sind 'nebeneinander' nur ausgeschlossen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen; ein vor der Operation gelegter Periduralkatheter zur postoperativen Schmerztherapie ist neben der Intubationsnarkose berechenbar. Das Erstanlegen einer PCA-Pumpe (auch epidural) wird als Nr. 784 abgerechnet. Auf der Normalstation ist die Schmerzvisite als Nr. 45, Auffüllen oder Umprogrammieren zusätzlich als Nr. 261 mit erhöhtem Faktor berechenbar, auf der Intensivstation sind sie in Nr. 435 enthalten; die epidurale Überwachung ab Tag zwei ist Nr. 475, auch neben Nr. 435.
Die supraklavikuläre Plexusanästhesie mit Katheter wird als Nr. 476 abgerechnet, der Mehraufwand der Katheteranlage über einen erhöhten Steigerungsfaktor; die Fortführung ab dem zweiten Tag je Tag analog Nr. 476 (Empfehlung des Berufsverbands), die Medikamentenpumpe als Nr. 784. Nr. 476 ist auch neben einer Intubationsnarkose berechenbar, wenn der Katheter vor der Operation für die postoperative Schmerztherapie gelegt wird, weil sich die Wirkungen nicht auf denselben Zeitraum beziehen.
Die Messung und Auswertung der Schmerzstärke mit Schmerzskala oder Fragebogen wird mit Nr. 857 (orientierende Testuntersuchungen) berechnet, nur einmal, auch bei mehreren Skalen; die bloße Dokumentation in einem Schmerzprotokoll ist nicht eigenständig abrechenbar. Nr. 477 analog scheidet aus, weil mit Nr. 857 eine passende Leistung im Verzeichnis steht; Nr. 30 analog ist der schmerztherapeutischen Erstanamnese bei chronisch Schmerzkranken vorbehalten.
Die intratympanale Medikamenteneinbringung wird nach BÄK-Empfehlung aus Nr. 1575 (Parazentese), Nr. 485 (Lokalanästhesie Trommelfell) und analog Nr. 256 (Injektion in den Periduralraum) zusammengesetzt, zusammen 48,40 EUR bei 2,3-fach; das Arzneimittel ist als Auslage nach § 10 berechenbar. Nr. 1415 gehört nicht dazu, Zuschläge für ambulante Operationen und OP-Mikroskop sind ausgeschlossen.
Das OLG Stuttgart hielt für die Racz-Kathetermethode folgende Ansätze für zutreffend: Nr. 474 für das Legen des Katheters, Nr. 256 je Injektion über den Katheter, A 2281 (analog Nr. 2281, 3,5-fach) für die Methode selbst sowie A 5280 und Nr. 5295 für das Platzieren und Vorschieben der Sonde. Nr. 800 wurde nur zu Beginn und am Ende der Behandlung zugestanden, nicht täglich.
Bei der Prostata-Seed-Implantation entsprechen Seeds in drei Hohlnadeln einer Fraktion (analog Nr. 5846), höchstens acht Fraktionen; bei 20 Nadeln also sechsmal. Abweichender Zeitaufwand gehört in den Faktor der letzten Nr. 5846 analog. Die Punktion mit Nadelplatzierung wird je Hohlnadel nach Nr. 319 berechnet; Sonografie (Nrn. 410, 420), Zystografie (Nr. 5230) und Zystourethroskopie (Nr. 1787) sind daneben ansetzbar, nicht aber Nrn. 488, 1729, 1732 und 1733.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Temperaturerhaltung bei einer Narkose weder direkt noch analog eigenständig berechenbar (A 0461, Basis Nr. 461); das entspricht der BÄK-Veröffentlichung.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der BÄK-Empfehlung zuzustimmen, diese Narkose analog zu Nr. 462 (A 0462) zu berechnen.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Überwachung der parenteralen Ernährung bei Kindern wie bei Erwachsenen mit Nr. 435 abgegolten; ein Analogansatz zu Nr. 475 (A 0475) ist ausgeschlossen.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der Analogabgriff auf Nr. 475 (A 0475) für jeden weiteren Tag nachvollziehbar; das entspricht der BÄK-Empfehlung.