DRGSystemDeutschland

Abschnitt C V · Nr. 375 bis 399

Impfungen und Testungen

Regelrahmen 1,0–3,5, Schwelle 2,3

Allgemeine Bestimmungen5

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind in den Leistungsansätzen enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.

3.Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den Impfpaß nicht berechnungsfähig.

4.Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 380 bis 382, 385 bis 391 sowie 395 und 396 sind die Kosten abgegolten.

5.Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 393, 394, 397 und 398 sind die Kosten für serienmäßig lieferbare Testmittel abgegolten.

Nr.LeistungSchwelle
376
10,72 €
377
6,70 €
380
4,02 €
381
2,68 €
382
2,01 €
383
4,02 €
385
6,03 €
386
4,02 €
387
2,68 €
389
3,35 €
390
8,04 €
391
5,36 €
394
40,22 €
396
75,07 €
398
101,89 €

Fundstellen zu diesem Abschnitt4

BÄK-Ratgeber11.07.2016

Auslagenersatz bei Testungen

Bei Testungen (Abschnitt C V) sind Testpflaster, Testsalben und -lösungen mit der Gebühr der Epikutan-, Prick-, Reibe-, Intrakutan- und nasalen Schleimhauttests (Nr. 380 bis 382, 385 bis 391, 395, 396) abgegolten und nicht gesondert berechenbar. Bei den Provokationstests Nr. 393, 394, 397, 398 sind nur serienmäßige Testmittel abgegolten, individuell hergestellte können als Auslagen berechnet oder rezeptiert werden. Für Nr. 383, 384 und 399 gilt § 10 uneingeschränkt; Auslagen über 25,56 Euro sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 zu belegen.

Nr. 380, 381, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391 …Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber31.08.2015

Abrechnung von Impfungen

Neben den Impfungen Nrn. 376 bis 378 sind Beratung (Nr. 1), Nr. 2 und der Impfpasseintrag nicht berechenbar; neben Nr. 375 ist die Beratung zusätzlich möglich, der Impfpasseintrag nicht. Ein Mehrfachimpfstoff löst Nr. 375 nur einmal aus; orale plus injizierte Impfung ergibt Nrn. 376 und 375, zwei injizierte Impfungen Nr. 375 plus Nr. 377, wobei dann Nr. 1 entfällt und der Beitrag deshalb empfiehlt, auf Nr. 377 zu verzichten. Die Tetanus-Simultanimpfung ist Nr. 378, nicht eine Kombination aus Nrn. 375 und 377.

Nr. 375, 376, 377, 378, 1, 2Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung

Subkutane neben oraler Impfung (Nrn. 375, 376, 377 GOÄ)

Nr. 377 setzt eine erste Injektion voraus; die Polio/D/T-Impfung (subkutane neben oraler Impfung) wird mit Nrn. 375 und 376 berechnet.

Nr. 375, 376, 377C - Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber15.04.2022

Übersicht der Berechnung von pandemiebedingt erhöhtem Hygieneaufwand nach GOÄ

Für aufwendige Hygienemaßnahmen in der Corona-Pandemie galt eine Analogempfehlung je Sitzung: ab 09.04.2020 analog Nr. 245 mit dem 2,3fachen Satz (14,75 Euro), ab 01.10.2020 analog Nr. 245 mit dem 1,0fachen Satz (6,41 Euro), ab 01.01.2022 analog Nr. 383 mit dem 2,3fachen Satz (4,02 Euro). Sie endete am 31.03.2022 und wurde nicht verlängert.

Nr. 245, 383Pandemiebedingte befristete ärztliche LeistungenQuelle ↗