Abschnitt L XV · Nr. 3280 bis 3288
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Die Nrn. 3285 und 3286 sind je Seite und Hernienart nur einmal berechenbar, auch wenn eine kombinierte direkte und indirekte Leistenhernie vorliegt. Für große oder Rezidiv-Leistenhernien mit Netz gilt A 3289 analog Nr. 3286 (2 000 Punkte); daneben kann Nr. 3285 für die zweite Bruchform derselben Seite nicht zusätzlich angesetzt werden.
Neben der Narbenbruchoperation nach Nr. 3284 (bzw. 3283) kann Nr. 3171 (Beseitigung von Lageanomalien im Magen-Darm-Trakt, 2 500 Punkte) für die Reposition des Bruchsackes nicht berechnet werden; sie ist methodisch notwendiger Einzelschritt (§ 4 Abs. 2a). Erhöhte Schwierigkeit, etwa durch Verwachsungen, wird über den Steigerungssatz der Hauptleistung (§ 5 Abs. 2) berücksichtigt.
Das Zurückbringen des eingeklemmten Bruchinhalts bei einer Hernienoperation gehört laut PKV-Verband zur Operation nach Nr. 3280 ff. und wird nicht extra vergütet (A 3282).
Grundsätzlich ist nur die vollständig erbrachte Leistung berechnungsfähig; ein Versuch zählt nur, wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte und das Scheitern nicht vom Arzt zu vertreten ist (Patient verwackelt das Röntgenbild: ja; Gerät falsch bedient: nein). Einige Legenden schließen den Versuch ausdrücklich ein (Nrn. 429, 1815, 3282); sonst weicht man auf eine kleinere Leistung aus (z. B. Nr. 688 oder 689 statt 687) oder setzt, wenn es keine gibt, die Ausgangsleistung analog nach § 6 Abs. 2 an (Beispiel Besuch Nr. 50) und wählt den Faktor nach dem tatsächlichen Aufwand.
Nr. 3282 (222 Punkte) setzt einen eingeklemmten Bruch voraus (erfolgreicher oder erfolgloser Repositionsversuch). Das Zurückbringen einer reponiblen Hernie ist Teil der Untersuchung nach Nr. 5 oder 7 und nicht als Nr. 3282 berechnungsfähig.
Neben der Leistenhernienoperation nach Nr. 3285 kann die Funikulolyse nicht zusätzlich analog nach Nr. 1767 berechnet werden; sie ist ein methodisch notwendiger Einzelschritt (§ 4 Abs. 2a). Die Legende der Nr. 3285 ist geschlechtsneutral, eine Unterscheidung zwischen Männern und Frauen sieht die GOÄ nicht vor.
Die Operation eines großen Leisten- oder Schenkelbruchs oder eine Rezidivoperation, jeweils mit Netzimplantation, wird analog Nr. 3286 berechnet.
Das Freilegen und Vereinigen der Levatoren (Levatorplastik) ist laut PKV-Verband regelmäßig Teil der Hauptoperation, etwa nach Nr. 1127, und nicht gesondert berechenbar (A 3284).