DRGSystemDeutschland

§ 8 Wegegeld

Wortlaut

(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von 1.
1. bis zu zwei Kilometern 7,- Deutsche Mark, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 14,- Deutsche Mark,
2. mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 13,- Deutsche Mark, bei Nacht 20,- Deutsche Mark,
3. mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 20,- Deutsche Mark, bei Nacht 30,- Deutsche Mark,
4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 30,- Deutsche Mark, bei Nacht 50,- Deutsche Mark.

(2) Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle.

(3) Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Arzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

Die DM-Beträge sind seit der Euro-Umstellung nicht angepasst; umgerechnet (1,95583 DM je Euro): 3,58 € / 7,16 € bis 2 km, 6,65 € / 10,23 € bis 5 km, 10,23 € / 15,34 € bis 10 km, 15,34 € / 25,56 € bis 25 km (Tag / Nacht).

Auslegung und Rechtsprechung15

Beihilfe Bund05.12.2024

BBhVVwV 44.1.2: Todesfeststellung (GOÄ Nr. 100 bis 107) nicht beihilfefähig

Die Bundesbeihilfe übernimmt keine Kosten der Todesfeststellung nach den Nrn. 100 bis 107; das gilt auch für das dabei berechnete Wegegeld nach § 8 GOÄ.

Nr. 100, 101, 102, 106, 107Nicht beihilfefähige LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.01.2021

Leichenschau: Zeitlicher Mehraufwand bei Verdacht auf unnatürliche Todesursache

Zuschlag Nr. 102 setzt bei einer Leichenschau (Nr. 100 oder 101) einen zeitlichen Mehraufwand von mindestens zehn Minuten durch unbekannte Identität oder besondere Todesumstände voraus; auch Warten auf die Ermittlungsbehörden bei Verdacht auf unnatürlichen Tod zählt dazu. Nr. 102 ist einmal je Leichenschau berechenbar, Nr. 56 (Verweilen) auch analog nicht. Neben Nr. 100 bis 102 sind nur die Zuschläge F bis H, Wegegeld (§ 8) und Reiseentschädigung (§ 9) möglich, alle drei Nummern nur zum einfachen Satz.

Nr. 100, 101, 102, 56, F, G, HAbschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.06.2018

Hausbesuch durch nichtärztliches Personal

Nr. 52 vergütet den Besuch eines Patienten durch nichtärztliches Personal im Auftrag des Arztes und ist nur zum einfachen Satz (5,83 Euro) berechenbar, ohne Wegegeld nach § 8. Delegierte Leistungen wie venöse Blutentnahme (Nr. 250), Verbandwechsel oder Blasenkatheterspülung und -wechsel (Nr. 1733, 1732) können daneben berechnet werden. Nr. 50, 51 und 48 setzen den Besuch durch den Arzt selbst voraus.

Nr. 48, 50, 51, 52, 250, 1732, 1733Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.06.2018

Wegegeld und Reiseentschädigung bei mehreren Besuchen

Bei mehreren Besuchen auf einem Weg gibt es das Wegegeld nach § 8 für jeden Besuch einzeln, nur bei Patienten derselben häuslichen Gemeinschaft oder im selben Heim wird es einmal und anteilig berechnet (z. B. 10,23 Euro tags bei 5 bis 10 km, 15,34 Euro nachts). Bei Besuchen über 25 km zählt die Reiseentschädigung nach § 9 mit Abwesenheitsgeld von 51,13 Euro (bis acht Stunden) oder 102,26 Euro je Kalendertag.

§ 8 WegegeldQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.06.2018

Wegegeld und Reiseentschädigung bei mehreren Besuchen

Seit 1996 steht das Wegegeld nach § 8 für jeden Besuch gesondert zu, auch wenn auf einer Fahrt mehrere Patienten an verschiedenen Orten besucht werden; nur bei Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder im selben Heim wird es einmal und anteilig berechnet (Beispiel: über 5 bis 10 km tags 10,23 Euro, nachts 15,34 Euro). Bei mehreren Besuchen über 25 km an einem Tag fällt das Abwesenheitsgeld nach § 9 (51,13 bzw. 102,26 Euro) nur einmal je Kalendertag an.

§ 9 ReiseentschädigungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber10.03.2017

Abrechnung der Reisekostenentschädigung durch einen Anästhesisten

Ein Anästhesist, der in der Praxis eines anderen Arztes narkotisiert, führt keinen Besuch durch und darf keine Reiseentschädigung nach § 9 berechnen; ein Besuch liegt nur vor, wenn der Arzt den Patienten in dessen Lebensbereich oder am Notfallort aufsucht. Entschieden vom Berufsgerichtshof Schleswig-Holstein (30 LB 2/15 BG II) ohne Sanktion wegen unklarer Rechtslage.

§ 7 EntschädigungenQuelle ↗
Beihilfe Land29.03.2010

RLP Arbeitshinweise 1.5: Wegegeld und Besuchsgebühren

Wegegeld nach § 8 GOÄ, Besuchsgebühren (Nrn. 48 bis 51) und die Besuchszuschläge E bis H und K 2 im Abschnitt B V gibt es nur für Besuche, d. h. an einem Ort, an dem der Arzt üblicherweise nicht arbeitet. Krankenhaus- und Belegärzte können im Krankenhaus keine Besuchsgebühren nach den Nrn. 48, 50, 51 berechnen. Niedergelassene oder externe Ärzte, die zum Konsil oder zur Mitbehandlung gerufen werden, können Wegegeld und Besuchsgebühren nur ansetzen, wenn sie nicht vereinbarungsgemäß oder regelmäßig beigezogen, sondern für einen bestimmten Patienten angefordert werden.

Nr. 48, 50, 51Besuche und WegegeldQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.02.2008

Reiseentschädigung gilt nur für den Arzt

Reiseentschädigung gibt es nach § 9 statt Wegegeld bei Besuchen über 25 km (einfache Strecke): 26 Cent je gefahrenem Kilometer mit eigenem Pkw (also mindestens 52 km angesetzt), Abwesenheitsgeld 51,13 Euro bis acht Stunden oder 102,26 Euro darüber sowie Übernachtungskosten. Krankenhaus- und Belegärzte dürfen für Besuche eigener Patienten im Haus weder Nr. 50 noch Wegegeld oder Reiseentschädigung ansetzen.

Nr. 50§ 7 EntschädigungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.02.2008

Reiseentschädigung gilt nur für den Arzt

Bei Besuchen über mehr als 25 km tritt an die Stelle des Wegegelds die Reiseentschädigung nach § 9: mit eigenem Pkw 26 Cent je gefahrenem Kilometer, bei öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlichen Kosten, dazu 51,13 Euro bei bis zu acht Stunden Abwesenheit oder 102,26 Euro je Tag darüber sowie Übernachtungskosten. Bei regelmäßiger Betreuung eines Heims und für Krankenhaus- oder Belegärzte im eigenen Haus sind weder Nr. 50 noch Wegegeld oder Reiseentschädigung berechenbar.

Nr. 50§ 9 ReiseentschädigungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.01.2008

Wegegeld – bisher nur für den Arzt

Wegegeld nach § 8 gibt es neben den Besuchen nach Nrn. 48, 50 und 51 für Entfernungen bis 25 km, gestaffelt in vier Radiusstufen mit Tag- und Nachtbetrag (bis 2 km tagsüber 3,85 Euro); für Nr. 52 und für Wege zur eigenen Arbeitsstätte nicht. Nur bei mehreren Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim wird es insgesamt einmal und anteilig berechnet.

Nr. 48, 50, 51§ 7 EntschädigungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.01.2008

Wegegeld – bisher nur für den Arzt

Wegegeld nach § 8 gibt es neben den Besuchen nach Nrn. 48, 50 und 51 für Entfernungen bis 25 km, gestaffelt nach Radius und Tageszeit; für Besuche durch nichtärztliches Personal (Nr. 52) und Wege zur eigenen Arbeitsstätte nicht. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim besucht, ist es nur einmal und anteilig berechenbar.

Nr. 48, 50, 51§ 8 WegegeldQuelle ↗
BÄK-Ratgeber16.11.2007

Besuchsgebühr für Anästhesisten

Anästhesisten, die planmäßig in verschiedenen Praxen oder OP-Zentren tätig sind, dürfen keine Besuchsgebühr (Nr. 50), kein Wegegeld nach § 8 und keine Reiseentschädigung nach § 9 berechnen, weil dort ihre regelmäßige Arbeitsstelle liegt. Anders kann es bei einem ungeplanten Notfalleinsatz sein.

Nr. 50§ 8 WegegeldQuelle ↗
▸ noch 3 Fundstellen
BÄK-Ratgeber03.02.2006

Korrekte Rechnungslegung (3)

Die Rechnung muss für alle Positionen, auch Wegegeld, Reiseentschädigung und Auslagen, das Datum der Leistung enthalten; bei Gebühren zusätzlich Betrag und Steigerungssatz. Eine korrekt dargestellte Analogbewertung ist kein Grund, die Fälligkeit der Rechnung anzuzweifeln.

§ 12 RechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber14.06.2002

Leistungen auf Verlangen

Auch bei Wunschleistungen gelten alle GOÄ-Regeln: Rechnung mit Gebührenposition, Faktor und Betrag; Pauschalen auch für fachübergreifende Komplexleistungen sind unzulässig. Auslagen (§ 10), Wegegeld (§ 8) und Reiseentschädigung (§ 9) werden gesondert ausgewiesen, Sachkosten und ärztliche Leistung nicht pauschal vermischt.

§ 1 AnwendungsbereichQuelle ↗
Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 5.4: Besuchsgebühren und Wegegeld im Krankenhaus

Krankenhaus- und Belegärzte dürfen für Besuche im Krankenhaus keine Besuchsgebühren (Nrn. 48, 50, 51) und kein Wegegeld nach § 8 GOÄ berechnen, weil das Krankenhaus ihre übliche Arbeitsstätte ist, auch außerhalb der Dienstzeit. Dasselbe gilt für niedergelassene oder externe Ärzte, die regelmäßig zu Konsilien oder zur Mitbehandlung gerufen werden.

Nr. 48, 50, 51Besuche und WegegeldQuelle ↗