Abschnitt C III · Nr. 300 bis 321
Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z.B. von Blut, Liquor, Gewebe.
Nr. 255 (intraartikuläre oder perineurale Injektion) ist je Gelenk oder Injektionsort mehrfach berechenbar, mit Angabe des Ortes in der Rechnung. Bei perineuraler Gabe eines Lokalanästhetikums gilt Nr. 493. Wird vor der Injektion Gelenkflüssigkeit gewonnen oder gespült, sind Nr. 300 bis 302 anzusetzen und Nr. 255 nicht daneben; maßgeblich ist das Leistungsziel (nur Injektion = Nr. 255).
Neben den Nrn. 2189 bis 2196 sind Punktion (Nrn. 300 bis 302) und Arthroskopie (Nr. 3300) ausgeschlossen; die diagnostische Arthroskopie im Zusammenhang mit arthroskopischen Knieoperationen wird mit Nr. 2196 berechnet. Die Nrn. 2192, 2195 und 2196 sind je Gelenk und Sitzung nur einmal ansetzbar; ein autologer Kreuzbandersatz kann zusätzlich als freie Sehnentransplantation nach Nr. 2083 berechnet werden. Wer die Allgemeinen Bestimmungen missachtet, riskiert nach § 12 die Beanstandung der Rechnung.
Für die IVF empfiehlt die BÄK: Follikelentnahme einmal je Ovar nach Nr. 315 (ohne Nr. 297 je Follikel), Douglaspunktion einmal im Behandlungsfall nach Nr. 316, Oozytenpräparation einmal analog Nr. 4751, das Anlegen der Eizell-Spermien-Kulturen und später der Prä-Embryonenkulturen jeweils einmal analog Nr. 4873. Analog Nr. 4852 sind je Follikel, je Eizelle (Pronukleus-Beurteilung) und je Prä-Embryo ansetzbar; der Embryotransfer wird einmal analog Nr. 1114 berechnet.
Die Blutgasanalyse wird nach Nr. 3710 berechnet; Nr. 303 und die rechnerische Bikarbonatbestimmung (Nr. 3715) sind daneben nicht ansetzbar. Nr. 602 ist bei bestimmten Indikationen (z. B. Anämie) daneben möglich, Nr. 614 nur bei zeitlich getrennter Messung.
Bei der Prostata-Seed-Implantation rechnet die BÄK Vor- und Nachplanung je einmal analog Nr. 5840 ab (ggf. mit Zuschlag analog Nr. 5841; die CT für den Nachplan zusätzlich), die Seed-Einlage analog Nr. 5846 je drei Hohlnadeln als eine Fraktion, höchstens acht Fraktionen. Für jede Hohlnadel kommt Nr. 319 hinzu, daneben Sonographie, Zystographie und Zystourethroskopie, nicht aber Harnröhrenanästhesie und Blasenkatheter; als geeignet gilt die Methode bei lokal begrenztem Karzinom mit PSA unter 10, Gleason unter 7 und Prostatavolumen unter 60 ml.
Mehrere Gewebsproben aus der Prostata bei der Karzinomerkennung sind mehrfach nach Nr. 319 ansetzbar, nicht nach Nr. 2402; die Zahl richtet sich nach den Leitlinien (derzeit mindestens zehn Biopsien).
Die radiale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird nach BÄK analog Nr. 302 abgerechnet, je Sitzung nur einmal, auch wenn mehrere Areale behandelt werden. Der Ausschuss rechnet im Mittel mit zwei bis drei, höchstens vier Sitzungen je Behandlungsfall.
Bei einer Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 zählen Art, Kosten- und Zeitaufwand; die Vergleichsleistung sollte möglichst aus demselben Abschnitt stammen. Die BÄK hält deshalb für die radiale Stoßwellenbehandlung die Bewertung analog Nr. 302 für sachgerecht und den Ansatz analog Nr. 5813 für methodisch nicht vergleichbar.
Probeexzisionen sind in vielen Leistungslegenden enthalten und dann nicht gesondert berechenbar. Als eigenständige Leistung gilt Nr. 2401 für oberflächliches Gewebe (Haut, Schleimhaut, Lippe), Nr. 2402 für tiefliegendes Gewebe oder Organe ohne Körperhöhleneröffnung (zum Beispiel Zunge), Nr. 1103 für Gebärmutterhals/Muttermund/Vaginalwand und Nr. 1534 für den Kehlkopf. Gewebeentnahmen per Kanüle oder Stanze sind keine Probeexzisionen, sondern Punktionen (Nr. 300 ff.); die Prostatastanzbiopsie ist Nr. 319.
Die Stanzbiopsie der Prostata ist als Nr. 319 je entnommener Gewebeprobe mehrfach berechenbar; ein Höchstwert (früher sechs Biopsien, Beschluss 2003) ist seit der Revision des BÄK-Ausschusses 2005 obsolet. Maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit nach § 1 Abs. 2; Leitlinien und Studien sprechen für etwa zehn bis zwölf Zylinder.
Bei der Prostatastanzbiopsie ist Nr. 319 je Gewebeprobe mehrfach ansatzfähig (nicht Nr. 2402); eine Begrenzung auf sechs Ansätze besteht nicht mehr. Die medizinisch notwendige Zahl richtet sich nach Leitlinien, nach den damaligen Studien mindestens zehn Biopsien.
Die perkutane Anlage eines suprapubischen Blasenkatheters wird nach Nr. 1795 berechnet, bei sofortiger Entfernung nach Ablassen des Urins nur Nr. 318. Ein Katheterwechsel läuft analog (A 1833a, analog Nr. 1833); bei offenem Zugang (Sectio alta) gilt Nr. 1796. Ist die Blase schon durch den Zugang eines anderen Baucheingriffs erreichbar und wird der Katheter dann perkutan gelegt, bleibt es nach Auffassung der BÄK bei Nr. 1795.
Eine extrakorporale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird je Sitzung analog nach Nr. 1800 (1 480 Punkte) berechnet, aber nur bei Großgeräten mit Ortung und potenziell hochenergetischem Fokus; die radiale Stoßwellentherapie wird analog nach Nr. 302 (250 Punkte) berechnet. Der Zuschlag Nr. 445 ist daneben nicht ansetzbar. Weil die Kostenerstattung nicht gesichert ist, rät die BÄK zur vorherigen schriftlichen wirtschaftlichen Aufklärung.
Nr. 3185 (3 000 Punkte) setzt eine Teilresektion, Tumorexzision oder einen Eingriff ähnlicher Größenordnung an der Leber voraus. Kleine Eingriffe im Rahmen anderer Baucheingriffe, etwa eine Probeentnahme zur Histologie, rechtfertigen sie nicht; die Probeentnahme wird nach Nr. 315 (Organpunktion) berechnet.
Bei der Prostata-Seed-Implantation entsprechen Seeds in drei Hohlnadeln einer Fraktion (analog Nr. 5846), höchstens acht Fraktionen; bei 20 Nadeln also sechsmal. Abweichender Zeitaufwand gehört in den Faktor der letzten Nr. 5846 analog. Die Punktion mit Nadelplatzierung wird je Hohlnadel nach Nr. 319 berechnet; Sonografie (Nrn. 410, 420), Zystografie (Nr. 5230) und Zystourethroskopie (Nr. 1787) sind daneben ansetzbar, nicht aber Nrn. 488, 1729, 1732 und 1733.
Bei der MRT-Ultraschall-Fusionsbiopsie der Prostata sind die vorausgehende multiparametrische MRT mit Nrn. 5720, 5731 und 5733, die Sonografie mit Nr. 410 (transrektal zusätzlich Nr. 403) und die Biopsie je Punktion mit Nr. 319 berechenbar. Für Markierung und Bildfusion ist ein Analogansatz der Nr. 5733 sachgerecht; erhöhter Zeitaufwand geht über den Faktor der Nr. 410.
Die fokussierte ESWT ist nur bei bestimmten orthopädischen Indikationen beihilfefähig (u. a. Kalkschulter, Pseudarthrose, Fersensporn, therapierefraktärer Tennisellenbogen und Achillodynie) und wird gestützt auf den Beschluss der Bundesärztekammer nach Nr. 1800 erstattet. Die radiale ESWT ist bei therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis oder Fasciitis plantaris nach Nr. 302 beihilfefähig. Zuschläge daneben werden jeweils nicht anerkannt.
Die fokussierte ESWT ist bei Kalkschulter, Pseudarthrose und Fersensporn beihilfefähig und wird gestützt auf den BÄK-Analogbeschluss nach Nr. 1800 erstattet; die radiale Stoßwellentherapie bei denselben Indikationen nach Nr. 302. Zuschläge daneben sind jeweils nicht beihilfefähig.
Markierungen vor einer Operation, auch invasive, haben nach Auffassung des PKV-Verbands nur zusammen mit dem eigentlichen Eingriff einen Sinn und sind mit dessen Gebühr bezahlt; ein eigener Ansatz analog nach Nr. 314 (A 0314) entfällt.
Für Chemotherapie in den Liquorraum ist laut PKV-Verband originär Nr. 257 zu verwenden; damit entfallen sowohl A 2421 als auch die daneben angesetzte Nr. 305.