DRGSystemDeutschland

Abschnitt O I · Nr. 5000 bis 5380

Strahlendiagnostik

Technischer Rahmen 1,0–2,5, Schwelle 1,8

Allgemeine Bestimmungen7

1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.

2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.

3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.

5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.

6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.

7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.

Fundstellen zu diesem Abschnitt30

BÄK-Empfehlung12.03.2021

Mehrfachansatz der Nr. 5377 beim Ganzkörper-CT

Den CT-Zuschlag Nr. 5377 gibt es nach dieser BÄK-Empfehlung im Regelfall nur einmal für die Leistungen der Nrn. 5370 bis 5375. Wird bei mehreren CT-Untersuchungen (Nrn. 5370 bis 5374), etwa beim Ganzkörper-CT, der Höchstwert Nr. 5369 abgerechnet, darf Nr. 5377 entsprechend mehrfach angesetzt werden.

Nr. 5377, 5370, 5371, 5372, 5373, 5374, 5375, 5369O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber30.04.2021

Mehrfachansatz der Nr. 5377 GOÄ beim Ganzkörper-CT

Der Zuschlag Nr. 5377 ist grundsätzlich einmal je CT-Leistung (Nrn. 5370 bis 5375) berechenbar. Wird der Höchstwert Nr. 5369 für mehrere CT-Untersuchungen angesetzt, kann Nr. 5377 so oft berechnet werden, wie Einzeluntersuchungen mit computergesteuerter Analyse im Höchstwert enthalten sind; mehrere Analysen derselben CT-Leistung ergeben nur einen Ansatz.

Nr. 5369, 5370, 5371, 5372, 5373, 5374, 5375, 5377Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3053: CT-Perfusionsmessung (Zuschlag)

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; neben den Grundleistungen Nr. 5369 bis 5375 ist für die Perfusionsmessung die Nr. 5376 originär einschlägig (A 3053, Basis Nr. 3053).

Nr. 3053, 5370, 5371, 5372, 5373, 5374, 5375, 5376Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
UrteilBGHIII ZR 241/2122.09.2022

BGH, 22.09.2022 - III ZR 241/21 (Zuschlag computergesteuerte Analyse bei CT)

Der Zuschlag für die computergesteuerte Analyse (Nr. 5377) kann neben dem Höchstwert nach Nr. 5369 für CT-Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 mehrfach berechnet werden, wenn zu mehreren eigenständig berechenbaren CT-Grundleistungen jeweils eigenständige Analysen erfolgen. Mehrere Analysen zur selben Grundleistung rechtfertigen den Zuschlag nur einmal.

Nr. 5377, 5369, 5370, 5371, 5372, 5373, 5374Zuschläge, MehrfachberechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.03.2014

Digitale Volumentomographie (DVT)

Die DVT wird analog nach Nr. 5370 berechnet, die anschließende computergesteuerte Analyse mit 3-D-Rekonstruktion analog nach Nr. 5377. Daraus errechnete Panorama- oder Oberflächendarstellungen (Nrn. 5002, 5004, 5090, 5095) sind daneben nicht gesondert berechenbar; gibt der Arzt auf Wunsch des Patienten eine Daten-CD mit, hält die BÄK eine Aufwandsentschädigung von 5 Euro für angemessen.

Nr. 5370, 5377, 5002, 5004, 5090, 5095Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 1.4: Leistungen mit medizinischen Großgeräten (CT)

Bei Leistungen mit medizinischen Großgeräten wie der Computertomographie (Nrn. 5369 bis 5375) steckt in der Gebühr ein hoher Sachkostenanteil, auf den sich auch der Steigerungssatz erstreckt. Die ärztliche Mehrleistung bei der Auswertung lässt sich deshalb meist innerhalb der Regelspanne abgelten; ein Überschreiten wird regelmäßig als nicht gerechtfertigt angesehen.

Nr. 5370, 5371, 5372, 5373, 5374, 5375BegründungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber24.01.2014

Abrechnung der tiefen Hirnstimulation

Bei der tiefen Hirnstimulation sind Stereotaxierahmen und Planungs-CT nach Nr. 5378 und 5377, die Bildfusion nach Nr. 2562, Trepanation mit Elektrodenimplantation nach Nr. 2561 berechenbar; bei beidseitigem Eingriff mit zwei Zugängen 2561 und 2562 je Seite. Die elektrophysiologische Ableitung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 sind je Elektrode und Sitzung ansetzbar, ferner Durchleuchtung (5295), Kontroll-CT (5370), Aggregatimplantation analog 3095 und Aggregatwechsel analog 3096.

Nr. 5378, 5377, 2562, 2561, 828, 839, 5295, 5370, 3095, 3096Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber01.10.2010

Abrechnungsbeschränkungen bei Röntgenaufnahmen des Hüftgelenks

Werden Beckenübersicht und axiale Hüftaufnahmen angefertigt, ist nur Nr. 5040 berechenbar; die ergänzende Ebene Nr. 5031 und Nr. 5035 sind daneben nicht ansetzbar, der Mehraufwand geht über den Gebührenrahmen. Ist zusätzlich ein Hüftgelenk in zwei weiteren Ebenen medizinisch erforderlich, kann Nr. 5030 neben Nr. 5040 berechnet werden.

Nr. 5030, 5031, 5035, 5040Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
▸ noch 22 Fundstellen
BÄK-Ratgeber02.07.2021

Zur Abrechnung der Tomosynthese

Die Mamma-Tomosynthese wird analog nach Nr. 5290 berechnet; ein originärer Ansatz scheidet wegen der Begrenzung auf fünf Strahlenrichtungen aus. Zusätzlich kann der Zuschlag Nr. 5298 angesetzt werden; eine Mammografie in nur einer Ebene läuft nach Nr. 5265. Die Auffassung des PKV-Verbands, die Tomosynthese sei besondere Ausführung der Nr. 5266, lehnt die BÄK ab.

Nr. 5265, 5266, 5290, 5298Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
Beihilfe Land26.03.2018

Bayern 2018: GOÄ-Nummern bei zahnärztlichen Leistungen (Anästhesie, digitales Röntgen, Nr. 5000)

Zahnärzte ohne ärztliche Approbation können für die örtliche Betäubung im Mund (Infiltrations- oder Leitungsanästhesie) keine der Nrn. 490, 491, 493 und 494 ansetzen; auch MKG-Chirurgen dürfen Nr. 494 nicht allein zur Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen berechnen. Der Digitalzuschlag Nr. 5298 kommt zu den üblichen Zahnaufnahmen nach den Nrn. 5000, 5002 und 5004 nicht hinzu; Nr. 5000 zählt je Projektion für einen Zahn, ein Implantat oder einen zahnlosen Kieferabschnitt. Leistungen aus dem GOZ-Verzeichnis rechnen auch MKG-Chirurgen nach der GOZ ab, ein Wahlrecht zur GOÄ besteht nicht.

Nr. 490, 491, 493, 494, 5000, 5002, 5004, 5298Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.10.1.6: Zahnärztliches Röntgen, Nr. 5298 nicht neben Nrn. 5000 bis 5004

Neben den zahnärztlichen Röntgenaufnahmen nach Nrn. 5000, 5002 und 5004 ist Nr. 5298 nicht beihilfefähig. Nr. 5000 umfasst je Projektion einen Zahn, ein Implantat oder einen zahnlosen Kieferabschnitt; ihre Abrechnungsbestimmung ist bei der Prüfung zu beachten.

Nr. 5000, 5002, 5004, 5298Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung01.11.2024

Abrechnung einer Computertomographie des Herzens und/oder der kontrastmittelgestützten CT-Angiographie der Herzkranzgefäße (nicht-invasive Koronarangiographie)

Für CT des Herzens und/oder kontrastmittelgestützte CT-Koronarangiographie empfiehlt die BÄK Nr. 5371, für ergänzende Serien Nr. 5376, für die computergesteuerte Analyse Nr. 5377 sowie Nr. 346 für die Kontrastmittelgabe und Nr. 347 für jede weitere. Wegen der vielen Schnittbilder und der aufwendigen Auswertung hält sie einen Faktor bis zum Höchstsatz für gerechtfertigt.

Nr. 5371, 5376, 5377, 346, 347O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.11.2021

Abrechnung von Herz-Gewebedoppler und Speckle Tracking

Für Echokardiografien empfiehlt die BÄK Zuschläge analog Nr. 5140 für Herz-Gewebedoppler (100 Punkte) und analog Nr. 5139 für Speckle-Tracking (180 Punkte), je einmal je Sitzung und nebeneinander ansetzbar; die zusätzliche Berechnung des Speckle-Trackings ist dann medizinisch zu begründen. Ein 3D-Anteil des Speckle-Trackings darf nicht zusätzlich als Nr. 5121 analog berechnet werden, höherer Aufwand ist über den Steigerungsfaktor geltend zu machen.

Nr. 5139, 5140, 5121Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber24.01.2025

Abrechnung einer KM-gestützten CT-Angiografie der Herzkranzgefäße (nichtinvasive Koronarangiografie) gemäß GOÄ

Die CT-Koronarangiografie wird originär nach Nr. 5371 berechnet, ergänzende Serien nach Nr. 5376 (je Sitzung und Verfahren nur einmal, bis zum Höchstsatz möglich) und die computergesteuerte Analyse mit Nr. 5377 zum Einfachsatz. Die erste Kontrastmitteleinbringung wird mit Nr. 346, jede weitere mit Nr. 347 berechnet.

Nr. 5371, 5376, 5377, 346, 347Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.02.2011

Intensitätsmodulierte Strahlentherapie/Fraktionierte, stereotaktische Präzisionsbestrahlung

Intensitätsmodulierte Strahlentherapie mit Bildführung wird je Bestrahlungssitzung analog Nr. 5855 berechnet (höchstens 1,8facher Satz, ohne Leistungen aus O IV sowie 5377, 5378, 5733, A 5830 im selben Behandlungsfall); die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung am Körperstamm je drei Fraktionen analog Nr. 5855, höchstens fünfmal in sechs Monaten; die 3-D-Planung dazu analog 1,75 × Nr. 5855 einmal in sechs Monaten.

Nr. 5855, 5377, 5378, 5733O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung15.05.2026

Abrechnungsempfehlungen zum Lungenkrebsscreening (Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung)

Gemeinsame Empfehlung für Leistungen nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung, gültig ab 1. April 2026: Der Erstbefunder rechnet die Niedrigdosis-CT des Thorax nach Nr. 5371 (ggf. plus 5377) sowie Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und ausführlichen Bericht (Nr. 75); der Zweitbefunder rechnet die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3fachen Satz, dazu Konsil (60) und Bericht (75).

Nr. 5371, 5377, 60, 1, 75, 85Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Berechnung der lichtoptischen Wirbelsäulenvermessung (Optrimetrie)

Die lichtoptische Wirbelsäulenvermessung wird mit Nr. 5378 berechnet; der Zuschlag Nr. 5377 ist daneben nicht berechenbar.

Nr. 5378, 5377L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung20.04.2018

Abrechnungsempfehlung PET/CT und iFOBT

Bei kombinierten PET/CT-Untersuchungen werden die Gebühren der jeweiligen Leistungen nebeneinander berechnet (z. B. Ganzkörper-PET/CT: Nr. 5369 neben Nr. 5489; Teilkörper: statt 5369 die jeweilige CT-Nummer wie 5371). Der immunologische Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT) wird quantitativ analog Nr. 3735, qualitativ analog Nr. 3736 berechnet.

Nr. 5369, 5489, 5371, 3735, 3736O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung12.03.2021

Zuschlag für Speckle-Tracking-Verfahren bei Echokardiographien

Der Zuschlag für Speckle-Tracking-Verfahren bei Echokardiographien (ggf. mit 3D-Darstellung) wird analog Nr. 5139 berechnet, einmal je Sitzung; neben dem Gewebedoppler-Zuschlag (analog Nr. 5140) ist die Berechnung in der Rechnung zu begründen.

Nr. 5139, 5140F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber15.05.2026

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und der Beihilfe zur Abrechnung von Leistungen nach der LuKrFrühErkV

Bei der Lungenkrebs-Früherkennung per Niedrigdosis-CT (LuKrFrühErkV) berechnet der Erstbefunder bei Privatversicherten Nr. 5371 und gegebenenfalls den Zuschlag Nr. 5377; bei kontroll- oder abklärungsbedürftigem Befund zusätzlich Nr. 1, 60 (Konsil) und 75 (ausführlicher Bericht). Der Zweitbefunder setzt Nr. 85 analog zum Regelhöchstsatz an, dazu Nr. 60 und 75. Die vorgeschriebene computerassistierte Detektion und die Datenübertragung zwischen Erst- und Zweitbefunder sind nicht gesondert berechenbar.

Nr. 1, 60, 75, 85, 5371, 5377Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.11.2006

Urologie (1) - Endopyelotomie und Steinzertrümmerung

Der Zentrale Konsultationsausschuss hat für Harnleiter-Litholapaxie (A 1861: analog Nr. 1817 plus Nr. 1787), perkutane Nephrolitholapaxie (A 1862: analog Nr. 1838 plus Nr. 1852) und transurethrale oder perkutane Endopyelotomie (A 1863: analog Nr. 1827 plus Nr. 1852) Komplexleistungen festgelegt. Nierenausgusssteine werden weiter z. B. nach Nr. 1839 berechnet, die offene Nierenbeckenplastik nach Nr. 1840.

Nr. 1817, 1787, 1838, 1852, 1839, 5220, 1812, 5230, 1827, 1851, 1840Abschnitt K: UrologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber28.10.2011

Gebühren für Racz-Kathetermethode

Das OLG Stuttgart hielt für die Racz-Kathetermethode folgende Ansätze für zutreffend: Nr. 474 für das Legen des Katheters, Nr. 256 je Injektion über den Katheter, A 2281 (analog Nr. 2281, 3,5-fach) für die Methode selbst sowie A 5280 und Nr. 5295 für das Platzieren und Vorschieben der Sonde. Nr. 800 wurde nur zu Beginn und am Ende der Behandlung zugestanden, nicht täglich.

Nr. 256, 474, 800, 2281, 5280, 5295Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber18.04.2025

Implantation eines portosystemischen Shunts (TIPS)

Die TIPS-Implantation ist im Gebührenverzeichnis nicht abgebildet und wird nach § 6 Abs. 2 analog berechnet. Die BÄK hält die analogen Ansätze der Nrn. 5353 und 5355 zusammen mit Nr. 648 für sachgerecht; die offen-chirurgische Nr. 2901 passt nach ihrer Auffassung nicht. Weil Kathetereinführung und Röntgenkontrolle schon in 5353/5355 stecken, ist das bei der Faktorwahl für Nr. 648 zu berücksichtigen.

Nr. 648, 5353, 5355Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.07.2025

Abrechnung einer 4-D-Wirbelsäulenvermessung

Die 4-D-Wirbelsäulenvermessung (dynamische lichtoptische Messung) wird als technische Weiterentwicklung der 3-D-Vermessung analog nach Nr. 5378 (1 000 Punkte) berechnet, nicht analog nach Nr. 5373 (CT des Skeletts, 1 900 Punkte).

Nr. 5373, 5378Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.05.2011

Abrechnung der IMRT

Nach Empfehlung der BÄK wird die bildgeführte IMRT als Komplexleistung pro Bestrahlungssitzung analog Nr. 5855 abgerechnet, unabhängig von der Zahl der Zielvolumina; Planung und Ausblendungen sind darin enthalten. Im selben Behandlungsfall können dann weder andere Leistungen aus O IV noch die Nrn. 5377, 5378, 5733 oder A 5830 zusätzlich angesetzt werden, und der Steigerungsfaktor darf 1,8 nicht übersteigen.

Nr. 5377, 5378, 5733, 5855Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.01.2017

Abrechnung einer mikrokathetergestützten zerebralen Embolektomie

Die mikrokathetergestützte zerebrale Embolektomie wird analog nach Nr. 5348 (PTCA, 3 800 Punkte) berechnet, nicht analog nach Nr. 5345 (PTA, 2 800 Punkte), weil Schwierigkeit und Zeitaufwand der koronaren Intervention näher kommen.

Nr. 5345, 5348Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber16.11.2018

Abrechnung von kombinierten PET-/CT-Untersuchungen

Nach der BÄK-Empfehlung vom April 2018 werden PET und CT bei der kombinierten Untersuchung nebeneinander abgerechnet: Ganzkörper-PET/CT mit Nr. 5489 und dem CT-Höchstwert Nr. 5369, bei Teilkörper-Untersuchungen statt Nr. 5369 die CT-Einzelleistung (z. B. Nr. 5371 für Hals oder Thorax).

Nr. 5369, 5371, 5489Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.11.2011

Fraktionierte stereotaktische Strahlentherapie

Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung am Körperstamm wird je drei Fraktionen analog nach Nr. 5855 berechnet, höchstens fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten, unabhängig von der Zahl der Zielvolumina. Daneben sind die Nrn. 5377, 5378, 5733 und A 5830 nicht berechenbar; die 3-D-Planung wird einmal in sechs Monaten mit 1,75 x Nr. 5855 analog angesetzt.

Nr. 5377, 5378, 5733, 5855Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber16.09.2011

Wirbelsäulennahe Injektionsbehandlungen

Bei CT-gesteuerten wirbelsäulennahen Injektionen ist der Zuschlag Nr. 5377 neben Nr. 5378 nur berechenbar, wenn eine obligatorische 3-D-Rekonstruktion mit Winkel-, Flächen- oder Volumenmessung erfolgt (z. B. Eindringtiefe und Einstichwinkel), nicht bei einfachen Zweipunktmessungen.

Nr. 5377, 5378Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.09.2020

Zur Häufigkeit der Berechnung der Nr. 5267 GOÄ

Nr. 5267 (ergänzende Ebenen bei der Mammografie) ist je Grundleistung Nr. 5266 einmal berechenbar, bei Untersuchung beider Brüste mit zweimaliger Nr. 5266 daher höchstens zweimal, nicht nur einmal je Sitzung.

Nr. 5266, 5267Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗