Abschnitt J · Nr. 1400 bis 1639
Beschlüsse zu Septumoperationen (Nrn. 1447/1448): Muschel-Eingriffe nach Nr. 1438 oder analog 2382 und die Polypenabtragung nach Nr. 1441 sind daneben berechenbar, ebenso der plastische Nasenrücken-Wiederaufbau analog Nr. 2253. Nicht gesondert berechenbar sind dagegen Abtragung der Lamina perpendicularis, Knochenzerbrechung, Nasentamponade und Blutstillung. Für die Entfernung von Tamponaden gilt analog Nr. 1427, für Schienen/Splints analog Nr. 1430, jeweils einmal.
Die Tracheotomie nach Nr. 2751 ist bei Kehlkopf- und anderen Halseingriffen mit nur vorübergehendem Tracheostoma gesondert berechenbar; bei Laryngektomie (Nrn. 1545, 1546) mit dauerhaftem Tracheostoma nicht (§ 4 Abs. 2a). Anstelle der Nr. 2751 (554 Punkte) soll nicht die Nr. 2750 (1 110 Punkte) angesetzt werden.
Beschlüsse zu Nasennebenhöhlen-Operationen: Nr. 1469 (oder 1470) ist bei getrennten Zugangswegen für Keilbein- und Siebbeinzellen zweimal je Seite berechenbar (höchstens viermal bei beiden Seiten); die vordere Siebbeinausräumung ist neben Nr. 1471 abgegolten; eine subturbinale Fensterung neben Nr. 1486 ist nicht gesondert berechenbar; mehrere Nebenhöhlen einer Seite sind bei getrennten Zugängen einzeln ansetzbar; Nr. 1480 nicht für intraoperative Absaugung.
Das Entfernen verlegender Ohrenschmalzpfröpfe ist Nr. 1565 (einseitig und beidseitig nur einmal); die Reinigung im Rahmen einer Untersuchung ist nicht gesondert berechenbar. Nr. 1567 (Furunkelspaltung) und 1568 (kleinere Eingriffe) sind je Gehörgang möglich, Nr. 1569/1570 betreffen nur von außen eingebrachte Fremdkörper, Polypenentfernung nach Nr. 1586 je Gehörgang.
Die Sprachaudiometrie nach Nr. 1404 erfordert normiertes Testmaterial (z. B. Freiburger Sprachtest) und schließt Nr. 1400 und 1401 aus; die Hörgerätekontrolle im freien Schallfeld ist Nr. 1405, bei Kindern ist die Messung zur Hörgeräteanpassung fakultativ in Nr. 1406 enthalten. Nr. 1407 (Impedanzmessung) ist auch bei Kombination von Tympanometrie und Stapediusreflex sowie bei beidseitiger Messung nur einmal berechenbar, Vertäubung ist nicht gesondert abrechenbar; eine beidseitige Untersuchung berechtigt nicht zum zweifachen Ansatz.
Die Punktion der Kieferhöhle ist Nr. 1465, die Antroskopie Nr. 1466 (nicht neben Nr. 1418); die Eröffnung vom Mundvorhof ist Nr. 1467, von der Nase aus Nr. 1468, die endoskopische Ausräumung analog Nr. 1486 (Eröffnung darin enthalten). Ein zusätzliches subturbinales Fenster ist mit Nr. 1486 abgegolten; bei beidseitigem Eingriff sind die Nummern zweimal ansetzbar und die Nummern 1467, 1468, 1486 zuschlagsfähig.
Neben Nr. 1447/1448 sind Knochenzerbrechung (analog Nr. 2267) und Nasentamponade (Nr. 1425/1426) nicht berechenbar. Die Tamponadenentfernung kann analog Nr. 1427 und die Entfernung von Schienen/Splints analog Nr. 1430 jeweils nur einmal berechnet werden, auch bei beidseitiger Entfernung.
HNO-Empfehlungen 2022: Tonsillotomie analog Nr. 1499 bzw. 1500; Wechsel/Einbringen/Entfernen einer Trachealkanüle analog Nr. 1529; Entfernen von Ohrtamponaden analog Nr. 1569; intratympanale Medikamenteneinbringung über Nr. 1575 plus Nr. 485 plus Nr. 256 analog.
Ein ärztlicher Sachverständiger kann bei Gutachten für Gericht oder Staatsanwaltschaft neben der JVEG-Vergütung nicht zusätzlich nach GOÄ liquidieren; GOÄ-Leistungen sind nur unter den Voraussetzungen von § 10 JVEG gesondert vergütbar. Das LSG lehnte die zusätzlich geforderten Nrn. 826, 857, 1403 (mit a/b), 1404, 1415, 1418 und 1530 bei einem HNO-Gutachten ab.
Nr. 1400 verlangt die Prüfung von Tongehör, Umgangs- und Flüstersprache sowie Luft- und Knochenleitung und ist neben Nr. 800 und 801 ausgeschlossen; Nr. 1401 erfordert mindestens fünf Frequenzen, Nr. 1403 eine Hörschwellenbestimmung mit acht bis zwölf Prüffrequenzen oder kontinuierlicher Frequenzänderung in Luft- und Knochenleitung. Überschwellige Verfahren und Vertäubung sind in 1403 enthalten, neben 1403 sind 1400 und 1401 nicht berechenbar; Kinderaudiometrie nach Nr. 1406 schließt 1400, 1401, 1403 und 1404 aus.
In der Nachbehandlung sind Synechielösung nach Nr. 1430, endoskopische Licht- oder Laserkoagulation von Stenosen nach Nr. 706 (je Sitzung), Sondierung/Bougierung der Stirnhöhle nach Nr. 1478 und Eröffnung eines Septumabszesses nach Nr. 1459 berechenbar. Endoskopische Kontrolle nach Nr. 1418, auch mehrfach, daneben jedoch nicht Nr. 1466.
Der Zentrale Konsultationsausschuss empfiehlt für endonasale Nasennebenhöhleneingriffe nicht die offene Radikaloperation Nr. 1488, sondern Nr. 1469 oder 1470, je Seite höchstens zweimal. Eine intraoperative Blutstillung durch Ätzung oder Kauterisation ist keine selbstständige Leistung; Nr. 1429 und 1435 sind dafür nicht berechenbar, der Mehraufwand wird über den Steigerungsfaktor berücksichtigt.
Neben der Septumplastik (Nr. 1447/1448) ist die Entfernung von Nasenpolypen aus Nebenhöhlen nach Nr. 1441 je operierter Seite einmal berechenbar, Septumpolypen sind in 1447/1448 enthalten. Der plastische Wiederaufbau des Nasenrückens mit Knochen oder Knorpel (Revision, Dysplasie, Septumaustausch) läuft analog Nr. 2253; routinemäßige Reimplantation von Resektionsmaterial und Abtragung der Lamina perpendicularis sind abgegolten, Blutstillung (1429/1435) nicht gesondert.
Zur Tympanoplastik (Nrn. 1610/1613/1614) beschloss der Ausschuss: Gewinnung und Zurichtung von körpereigenem Knorpel oder Knochen als Trommelfell- oder Kettenersatz einmal analog Nr. 2253, bei fortgeschrittenem Befund eine Neurolyse von Chorda tympani oder N. facialis nach Nr. 2583 zusätzlich, eine Ätzung der Paukenhöhle (Nr. 1579) in derselben Sitzung dagegen nicht. Bei der Otosklerose-Operation (Nr. 1623) ist der Wiederverschluss des Trommelfells keine eigene Leistung; eine intraoperativ aus eigenem Knorpel gefertigte Stapesprothese rechtfertigt einmal Nr. 2253 analog.
Neben der Tonsillektomie (Nr. 1499/1500) ist die Exzision hyperplastischen Gewebes der Plica triangularis nicht gesondert berechenbar; Nr. 1501 ist nur für den Sekundäreingriff bei Nachblutung vorgesehen. Die Tumortonsillektomie läuft ebenfalls über 1499/1500 (nicht über Nr. 2404), bei Zungenteilentfernung kommt Nr. 1512 hinzu, die Neck Dissection nach Nr. 2716 (funktionell analog).
Nach einer Nasennebenhöhlen-Operation: Tamponadenentfernung analog Nr. 1427, Entfernung von Schienen oder Splints analog Nr. 1430, Absaugen von Sekret und Krusten nach Nr. 1480, Abtragung fester Borken nach Nr. 2006 einmal je Nasenseite. Eine hohe Einlage zur Abflusssicherung kann analog Nr. 1425 berechnet werden, auch bei beidseitiger Anlage nur einmal.
Entnahme und Präparation von körpereigenem Knorpel oder Knochen für Trommelfell- oder Gehörknöchelchenersatz werden analog Nr. 2253 einmal neben Nr. 1610, 1613, 1614 oder 1623 berechnet. Der Wiederverschluss des Trommelfells durch tympanomeatalen Lappen bei der Otoskleroseoperation (Nr. 1623) ist dagegen nicht selbstständig berechenbar.
Die intratympanale Medikamenteneinbringung wird nach BÄK-Empfehlung aus Nr. 1575 (Parazentese), Nr. 485 (Lokalanästhesie Trommelfell) und analog Nr. 256 (Injektion in den Periduralraum) zusammengesetzt, zusammen 48,40 EUR bei 2,3-fach; das Arzneimittel ist als Auslage nach § 10 berechenbar. Nr. 1415 gehört nicht dazu, Zuschläge für ambulante Operationen und OP-Mikroskop sind ausgeschlossen.
Die flexible Endoskopie der oberen Atemwege wird mit Nr. 1418 berechnet; ein zusätzlicher Analogzuschlag für das flexible Laryngoskop ist nicht möglich, weil die Legende starre und flexible Technik umfasst. Daneben sind Nr. 1530 (wenn mehr als nur die Stimmbänder untersucht werden) sowie bei Lokalanästhesie Nr. 483 und 484 ansetzbar, Nr. 1466 nicht; bei digitalem Videoendoskop kommt der Zuschlag analog Nr. 5298, bei Narrow Band Imaging zusätzlich analog Nr. 634 in Betracht.
Das Einlegen nasaler Schienen oder Splints neben der Septumplastik (Nr. 1447/1448) kann analog Nr. 2700 einmal für beide Nasenseiten berechnet werden; ein Analogansatz der Nr. 2701 wäre nicht gleichwertig. Die Entfernung ist analog Nr. 1430 einmal berechenbar.
Die vollständige HNO-Untersuchung nach Nr. 6 umfasst Inspektion von Nase, Rachen, Ohren, Gehörgängen, Trommelfellen und Kehlkopfspiegelung. Weiterführende Verfahren sind daneben berechenbar: Nr. 1415 bei binokularmikroskopischer Untersuchung (bei beidseitiger Untersuchung zweimal, nicht mit Handgerät) sowie Nr. 1418 und 1530 bei Endoskopie.
Nr. 2531 als Analogbasis für die Rekonstruktion der Stimmlippenschleimhaut verstößt laut PKV-Verband gegen § 6 Abs. 2 GOÄ; passend sei Nr. 1540 analog. Steht die Abtragung erkrankten Gewebes im Vordergrund, gelten je nach Eingriff originär Nr. 1535, 1540 oder 1541 (A 2531).
Der Video-Kopfimpulstest wird analog Nr. 1413 berechnet (265 Punkte, 2,3-fach 35,53 EUR); bei gleichzeitiger Videonystagmografie nur einmal, der Mehraufwand geht über den Faktor. Ein klinischer Kopfimpulstest ohne Gerät ist Nr. 826, die aber neben Nr. 800 oder 1412 nicht berechenbar ist.
Wird bei einer Tonsillektomie zusätzlich vergrößertes Mandelgewebe im Bereich der Plica triangularis entfernt, ist das nach dem Ausschuss mit Nr. 1499 bzw. Nr. 1500 bereits vergütet und nicht gesondert berechenbar.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist ein Analogabgriff auf Nr. 686 (A 0686) nach Art und Aufwand unangemessen; Nr. 1590 analog würde den Gerätekosten möglicherweise nicht gerecht, angemessen erscheint der analoge Ansatz der Nr. 1466.
Die Stimmanalyse mit dem Multidimensional Voice Program (Jitter, Shimmer u. a.) fällt nach Auffassung des PKV-Verbands unter Nr. 1556; eine Analogberechnung nach Nr. 1409 (A 1409) ist deshalb nicht zulässig.
Bei einer transsphenoidalen Prolaktinom-Entfernung sind nach Auffassung des PKV-Verbands Nr. 2528 und 1496 abzurechnen. Das Verschließen des Zugangs über die Keilbeinhöhle gehört dazu und ist nicht zusätzlich analog nach Nr. 1473 (A 1473) ansetzbar.
Nach Auffassung des PKV-Verbands entspricht ein Ansatz analog Nr. 1530 (A 1530) nicht den Bewertungsrelationen; berechenbar ist stattdessen die Nr. 1415 analog, sofern die Leistung nicht schon durch Nr. 6 erfasst ist.
Eine Medikamenteninjektion durch das Trommelfell ist nach Auffassung des PKV-Verbands nach den Kriterien des § 6 Abs. 2 GOÄ eher mit Nr. 1575 analog abzurechnen als nach Nr. 1612 (A 1612); zur medizinischen Notwendigkeit äußert sich der Verband dabei nicht.
HNO-Empfehlungen 2020: Videonystagmographie und Videokopfimpulstest werden jeweils analog Nr. 1413 berechnet (bei beiden in einer Sitzung kann der Mehraufwand höhere Faktoren rechtfertigen); die Anpassung/Kontrolle/Neueinstellung des Sprachprozessors eines Cochlea- oder anderen Hörimplantats analog Nr. 661 je Sitzung.