(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.
Die Jugendarbeitsschutzuntersuchung wird nach Nr. 32 abgerechnet; weil ein öffentlicher Kostenträger (Land) zahlt, gilt nach § 11 nur der Einfachsatz, also 23,31 Euro für alle Leistungsbestandteile. Bei vorgelegtem Untersuchungsberechtigungsschein besteht bundesrechtlich keine Pflicht zur Untersuchung; als Selbstzahlerleistung ist Nr. 32 im Rahmen des § 5 oder per Honorarvereinbarung nach § 2 möglich, mit Aufklärung nach § 630c Abs. 3 BGB.
Nr. 100, 101 und Zuschlag Nr. 102 dürfen nur mit dem einfachen Satz berechnet werden (Nr. 101 also 165,77 Euro), auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Kostenträgern nach § 11. In der Rechnung ist der einfache Steigerungssatz trotzdem aufzuführen, sonst wird die Vergütung nicht fällig; Pflichtangaben nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2.
Die drei Gebührenrahmen: ärztlich bis 3,5fach (Schwellenwert 2,3), technisch für die Abschnitte A, E und O bis 2,5fach (Schwellenwert 1,8) und Labor für Abschnitt M samt Nr. 437 bis 1,3fach (Schwellenwert 1,15). Weitere Einschränkungen des Rahmens enthalten die §§ 5a, 5b und 11 GOÄ.