DRGSystemDeutschland

Abschnitt C · Nr. 200 bis 449

Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

Regelrahmen 1,0–3,5, Schwelle 2,3Technischer Rahmen 1,0–2,5, Schwelle 1,8Laborrahmen 1,0–1,3, Schwelle 1,15

Fundstellen zu diesem Abschnitt30

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0253: Legen eines intravenösen Zugangs

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist das Legen eines i. v.-Zugangs keine eigene analog berechenbare Leistung (A 0253, Basis Nr. 253); erforderliche Gefäßpunktionen sind nach den allgemeinen Bestimmungen in den Leistungen der Nr. 270 bis 287 enthalten.

Nr. 253, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276, 277, 278, 279, 280 …Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
BÄK-Ratgeber11.07.2016

Auslagenersatz bei Testungen

Bei Testungen (Abschnitt C V) sind Testpflaster, Testsalben und -lösungen mit der Gebühr der Epikutan-, Prick-, Reibe-, Intrakutan- und nasalen Schleimhauttests (Nr. 380 bis 382, 385 bis 391, 395, 396) abgegolten und nicht gesondert berechenbar. Bei den Provokationstests Nr. 393, 394, 397, 398 sind nur serienmäßige Testmittel abgegolten, individuell hergestellte können als Auslagen berechnet oder rezeptiert werden. Für Nr. 383, 384 und 399 gilt § 10 uneingeschränkt; Auslagen über 25,56 Euro sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 zu belegen.

Nr. 380, 381, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391 …Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber14.03.2003

Problematische Analogbewertungen

Analogbewertung ist nur für selbstständige Leistungen zulässig, die im Verzeichnis fehlen; Ultraschalluntersuchungen sind nach Nr. 410 und Nr. 420 (höchstens dreimal) plus Zuschlägen Nr. 404 bis 406 zu berechnen, nicht über Analogkonstruktionen mit Nr. 642 oder Nr. 289. Analogleistungen unterliegen dem Gebührenrahmen der Ausgangsnummer und deren Zuschlagsregeln (Nr. 440 bis 449).

Nr. 642, 289, 410, 420, 404, 405, 406, 440, 441, 442, 443, 444 …§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land29.03.2010

RLP Arbeitshinweise 1.6: Zuschläge beim ambulanten Operieren

Für ambulante Operationen und Anästhesien erlaubt Abschnitt C VIII die Zuschläge nach den Nrn. 440 bis 449. Nach den Arbeitshinweisen dürfen sie nur zum Einfachsatz angesetzt werden und müssen in der Rechnung direkt hinter der Operations- oder Anästhesieleistung stehen, zu der sie gehören.

Nr. 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 449ZuschlägeQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.11.2016

Injektions- und Infiltrationsleistungen – Erläuterungen

Injektionen (Nr. 252 bis 258) werden nach Zielgewebe unterschieden, Infiltrationen (Nr. 267, 268) betreffen die lokale Wirkung in einer oder mehreren Körperregionen. Nr. 267 für eine Region einseitig, Nr. 268 bei mehreren Regionen oder einer Region beidseitig (HWS plus BWS, LWS beidseits, zwei Extremitäten); beide nicht nebeneinander, bei mehr als zwei Regionen höherer Faktor bei Nr. 268. Bei Lokalanästhetika können statt Nr. 267/268 die Nr. 490 und 491 für dieselbe Infiltration angesetzt werden, nicht daneben.

Nr. 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 267, 268, 490, 491Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.10.2017

Nummern 448 und 449 GOÄ

Nr. 448 und 449 (Beobachtung und Betreuung nach ambulanter Operation, über zwei beziehungsweise vier Stunden) sind nicht nebeneinander berechenbar, nur wenn sowohl Operation als auch Anästhesie zuschlagsberechtigt sind, und im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem beteiligten Arzt, entweder neben den Zuschlägen Nr. 442 bis 445 oder 446 bis 447. Beratung und Untersuchung (Nr. 1 bis 8) sind danach nicht daneben ansetzbar; präoperativ vor der Anästhesie erbrachte Leistungen sind laut Kommentar Brück berechenbar, mit dem Zusatz 'vor Anästhesie'.

Nr. 448, 449, 1, 5, 442, 443, 444, 445, 446, 447Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.11.2005

Ultraschall: Begriff der Sitzung

«Je Sitzung» meint den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt vom Betreten bis zum Verlassen der Praxis; Wartezeiten, Raumwechsel oder ein Spaziergang zwischen den Untersuchungen teilen ihn nicht. Im Beispiel (Bauchorgane und Schilddrüse, später Doppler der Extremitätengefäße sowie Doppler und Duplex der hirnversorgenden Gefäße am selben Tag) sind nur Nr. 417, Nr. 420 dreimal, Nr. 644 zweimal (Arterien und Venen) und Nr. 645 berechenbar, weil Nrn. 401 bis 418 und 422 bis 424 je Sitzung nur einmal und Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander ansetzbar sind.

Nr. 417, 420, 644, 645, 401, 410, 418, 422, 423, 424Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.11.2012

Abrechnung der Überwachung nach ambulanten Operationen

Die Überwachung nach ambulanter Operation wird bei mindestens zwei Stunden als Nr. 448, bei mindestens vier Stunden als Nr. 449 berechnet, nur bei zuschlagsberechtigter Operation (Nr. 442 bis 445) und Anästhesie (Nr. 446, 447) und nur von einem der beteiligten Ärzte; Nr. 1 bis 8 und 56 sind daneben nicht ansetzbar, da Untersuchung und Beratung enthalten sind. Bei kürzerer Überwachung ist Nr. 56 nur möglich, wenn der Anästhesist mindestens 30 Minuten ohne weitere Leistung verweilt; sonst sind die Einzelleistungen abzurechnen.

Nr. 448, 449, 56, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 442 …Abschnitt D: AnästhesieleistungenQuelle ↗
▸ noch 22 Fundstellen
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: Color-3D-Sonographie

Nach Auffassung des PKV-Verbands fehlt eine Regelungslücke für eine Analogberechnung zu Nr. 424 (A 0424); einschlägig sind die Nr. 410 bis 420. Zudem ist ein Zusatznutzen gegenüber der zweidimensionalen Sonographie nicht erkennbar, die medizinische Notwendigkeit ist fraglich.

Nr. 424, 410, 412, 413, 415, 417, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5378: Computergesteuerte 3D-Ultraschalltomographie als interventionelle Maßnahme

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; einschlägig sind die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5378, Basis Nr. 5378).

Nr. 5378, 410, 412, 413, 415, 417, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5721: 3D-Ultraschalltomographie der Brust mit hochfrequenter Matrixsonde

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; einschlägig sind die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5721, Basis Nr. 5721).

Nr. 5721, 410, 412, 413, 415, 417, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5733: 3D-Rekonstruktion beim Histoscanning der Prostata

3D-Rekonstruktionen beim Histoscanning sind laut PKV-Verband nur weitere Rechenschritte aus Ultraschallbildern; da Sonographien nach Nr. 410 bis 420 ohnehin in mindestens zwei Ebenen erfolgen (Allgemeine Bestimmungen C VI Nr. 7), fällt keine weitere Gebühr an (A 5733).

Nr. 5733, 410, 412, 413, 415, 417, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5733: Zuschlag für 3D-/4D-Ultraschall

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; einschlägig sind die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5733, Basis Nr. 5733).

Nr. 5733, 410, 412, 413, 415, 417, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5841: Berechnung von Produktionskoordinaten anhand von Histoscan-Daten

Nach Auffassung des PKV-Verbands sind für die Abrechnung die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen einschlägig (A 5841, Basis Nr. 5841).

Nr. 5841, 410, 412, 413, 415, 417, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
BÄK-Ratgeber22.04.2005

Doppler-Duplex-Verfahren (1)

Für Doppler- und Duplex-Untersuchungen gibt es nur die Nr. 643, 644, 645, 649, 1754 (Doppler), Nr. 405 (Zuschlag cw-Doppler zu 415 oder 424) und Nr. 424 sowie als Duplex-Zuschlag Nr. 401 zu Nr. 410 bis 418. Der Zuschlag Nr. 401 ist neben Nr. 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und 1754 ausgeschlossen. Analogbildungen sind unzulässig, weil die Positionen vorhanden sind; auch BÄK-Empfehlungen können die Ausschlüsse nicht aufheben.

Nr. 643, 644, 645, 649, 1754, 405, 424, 401, 406, 422, 423Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 2.4: Notwendige Nebenleistungen bei Operation und Narkose

Nach dem Erlass ist nicht eigens berechenbar, was technisch zwingend zur Hauptleistung gehört: das Eröffnen und Verschließen von Körperhöhlen und die operationsbezogene Wundversorgung (die Nrn. 2000 bis 2005 nicht daneben) sowie der OP-Bericht, der kein Bericht nach Nr. 75 ist. Mit den Narkosegebühren (Nrn. 453, 460 bis 463, 469 bis 474) sind auch Infusionen zum Offenhalten des Zugangs, Monitor-EKG (Nr. 650), maschinelle Beatmung (Nrn. 427, 428, 500, 501) und die Routine-Gasanalyse (Nr. 617) abgegolten. Gesondert berechenbar bleiben Infusionen bei Komplikationen (Nrn. 271 bis 273; ab der zweiten mit Erläuterung), Arzneimittelgabe ins liegende System nach Nr. 261, EKG bei drohendem oder eingetretenem Zwischenfall und Nr. 617 bei medizinisch nötiger fortlaufender Messung mehrerer Gase.

Nr. 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 75, 453, 460, 461, 462, 463 …Selbständige Leistungen (§ 4 Abs. 2, 2a)Quelle ↗
BÄK-Ratgeber05.10.2018

Die intravenöse Injektion

Die intravenöse Injektion Nr. 253 enthält die Venenpunktion. Eine nur prophylaktisch gelegte Venenverweilkanüle ohne Injektion oder Infusion kann als Nr. 250 analog berechnet werden, geht aber bei folgender Injektion oder Infusion in Nr. 253 oder Nr. 271/272 auf. Folgeinjektionen über die liegende Kanüle sind Nr. 261, nur einmal bei mehreren Medikamenten im zeitlichen Zusammenhang statt Mischung; neben einer Anästhesie nicht für Anästhetika, Adjuvantien, Antidote.

Nr. 253, 250, 261, 271, 272Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.08.2010

Problematischer Zuschlag

Zuschlag Nr. 404 (Frequenzspektrumanalyse) ist neben Echokardiografie Nr. 424 berechenbar, auch wenn in derselben Sitzung eine Duplexsonografie der hirnversorgenden Gefäße mit Nr. 410, 420 (dreimal) und 645 abgerechnet wird; der Ausschluss gegenüber Nr. 645 gilt nur bezogen auf dieselbe anatomische Zielregion. Das Wort 'neben' wird nach Körperregion und Leistung ausgelegt, nicht allein nach Sitzung.

Nr. 404, 424, 401, 410, 420, 645Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.12.2025

Zu einem analogen Ansatz der Nummer 424 GOÄ

Eine Duplexsonografie der extrakraniellen Karotiden darf nicht analog Nr. 424 berechnet werden, weil sie sich mit vorhandenen Positionen abbilden lässt. Nach der BÄK-Empfehlung von 1996 gibt es zwei Wege: Nrn. 401, 404, 410 und 420 (höchstens dreimal je Sitzung) oder Nrn. 410, 420 (höchstens dreimal) und 645; der zweite bringt etwas mehr, setzt aber voraus, dass auch die Periorbitalarterien untersucht werden.

Nr. 424, 401, 404, 410, 420, 645Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.03.2019

Zum Ansatz der Nr. 405 GOÄ

Zuschlag Nr. 405 (cw-Doppler) ist neben Nr. 415 in der Mutterschaftsvorsorge (11,66 Euro, einfacher Satz) zwar möglich, günstiger sind aber die Analogpositionen A 1007 (fetale Farbdoppler-Echokardiografie, analog Nr. 424, 404, 406: 120,07 Euro bei 2,3-fach) und A 1008 (fetomaternales Gefäßsystem, analog Nr. 689: 93,86 Euro bei 2,3-fach) nach Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses von 2005. Voraussetzung sind Indikationen aus Anlage 1d der Mutterschafts-Richtlinien und die fetale Ultraschallqualifikation.

Nr. 405, 415, 424, 404, 406, 689Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.7.1 und 4.5.7.2: OCT und Lucentis-Injektion analog

Für die optische Kohärenztomographie (OCT) erkennt Sachsen zwei Analogbewertungen an: A 7011 analog Nr. 423 oder A 7017 analog Nr. 424 plus Nr. 406. Die intravitreale Injektion mit Lucentis bei Makuladegeneration ist analog Nr. 1384 (ggf. mit Nrn. 440 und 444) oder analog Nr. 1383 beihilfefähig.

Nr. 423, 424, 406, 1383, 1384, 440, 444AnalogabrechnungQuelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0280: Immunglobulin-Infusion (Privigen)

Nach Auffassung des PKV-Verbands sind für Infusionen von Immunglobulinen die Nr. 271 bis 274 originär einschlägig; ein höherer Überwachungsaufwand ist über den Steigerungsfaktor abzubilden. Eine Regelungslücke für eine Analogberechnung (A 0280, Basis Nr. 280) besteht nicht.

Nr. 280, 271, 272, 273, 274Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
BÄK-Ratgeber31.08.2015

Abrechnung von Impfungen

Neben den Impfungen Nrn. 376 bis 378 sind Beratung (Nr. 1), Nr. 2 und der Impfpasseintrag nicht berechenbar; neben Nr. 375 ist die Beratung zusätzlich möglich, der Impfpasseintrag nicht. Ein Mehrfachimpfstoff löst Nr. 375 nur einmal aus; orale plus injizierte Impfung ergibt Nrn. 376 und 375, zwei injizierte Impfungen Nr. 375 plus Nr. 377, wobei dann Nr. 1 entfällt und der Beitrag deshalb empfiehlt, auf Nr. 377 zu verzichten. Die Tetanus-Simultanimpfung ist Nr. 378, nicht eine Kombination aus Nrn. 375 und 377.

Nr. 375, 376, 377, 378, 1, 2Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber13.11.2015

Abrechnung von Zytostatika-Infusionen (I)

Zytostatika-Dauertropfinfusionen unter 90 Minuten sind nicht analog Nr. 275, sondern je nach Dauer als Nr. 271 oder 272 abzurechnen, der besondere Aufwand über den Steigerungssatz nach § 5 Abs. 2. Nr. 270, 273 bis 281 sind je Behandlungstag nur einmal, Nr. 271 bis 276 nicht nebeneinander berechenbar; erfolgt eine zweite Zytostatikagabe in einem getrennten Arzt-Patienten-Kontakt, ist sie bei über 90 Minuten nur als Nr. 272 (gegebenenfalls erhöhter Satz) berechenbar, ist die zweite über sechs Stunden, kann sie als Nr. 276 berechnet werden.

Nr. 271, 272, 275, 276Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber14.10.2005

Ambulante Operationen (1)

Ambulante Operationen erhalten nur dann einen Zuschlag (Nr. 442 bis 445), wenn sie im abschließenden Katalog C VIII stehen. Die Höhe richtet sich nach der Punktzahl der Operation: 250 bis 499 Nr. 442, 500 bis 799 Nr. 443, 800 bis 1199 Nr. 444, ab 1200 Nr. 445. Unter 250 Punkten (zum Beispiel Nr. 2403 mit 133) gibt es keinen Zuschlag, auch nicht analog oder durch erhöhten Faktor wegen 'ambulanter Operation'. Bei mehreren Operationen einer Sitzung gilt nur die höchstbewertete, die Zuschläge sind nicht nebeneinander und nur mit dem einfachen Satz berechenbar.

Nr. 442, 443, 444, 445, 2403Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber28.10.2005

Ambulante Operationen (2)

Da der Katalog zuschlagfähiger ambulanter Operationen (C VIII) abschließend ist, erhält zum Beispiel der einseitige Ovareingriff Nr. 1145 den Zuschlag Nr. 445, der beidseitige Nr. 1146 aber keinen; ein erhöhter Faktor mit Begründung 'ambulante Operation' ist unzulässig, nur die Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 gelten. Analoge Positionen erben die Zuschlagsfähigkeit der Ursprungsnummer. Die Zuschläge Nr. 440 (Operationsmikroskop) und Nr. 441 (Laser, 100 Prozent des einfachen Satzes, höchstens 67,49 Euro) sind je Behandlungstag einmal berechenbar und nur, wenn Mikroskop oder Laser nicht schon in der Legende der Operation stehen.

Nr. 440, 441, 444, 445, 1145, 1146, 1360Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.05.2005

Doppler-Duplex-Verfahren (3)

Doppler der Extremitätengefäße: Nr. 643 (unidirektional, bei Arterien und Venen zweimal) oder Nr. 644 (direktional, 180 Punkte, bei Arterien und Venen zweimal), beide nebeneinander nur bei Druckmessung plus Strömungsmessung. Für Duplex gibt es keine eigene Nummer; Nr. 401 ist neben Nr. 644 ausgeschlossen, daher bietet sich Nr. 410 und bis zu dreimal Nr. 420 mit Zuschlag Nr. 401 (Gefäße in der Rechnung nennen) an; Frequenzspektrumanalyse als Nr. 404 neben Nr. 410/420, nicht neben Nr. 644. Eine rein technische Begründung für einen höheren Faktor ist nicht zulässig.

Nr. 643, 644, 401, 404, 410, 420Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.06.2005

Doppler-Duplex-Verfahren (5)

Doppler- und Duplex-Untersuchungen der Brust- und Bauchgefäße werden mit Nr. 410 und bis zu dreimal Nr. 420 berechnet, bei Duplex zusätzlich Zuschlag Nr. 401, bei Frequenzspektrumanalyse Nr. 404; Gefäße in der Rechnung nennen. Eine weitere Unterteilung der Aorta oder die Zusammenfassung aller Gefäße einer Körperhöhle zu einem Organ ist nicht sachgerecht, eine Analogbewertung für die üblichen Duplex-Sonografien unzulässig.

Nr. 410, 420, 401, 404Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber06.10.2017

Intraartikuläre und perineurale Injektionen – Erläuterungen

Nr. 255 (intraartikuläre oder perineurale Injektion) ist je Gelenk oder Injektionsort mehrfach berechenbar, mit Angabe des Ortes in der Rechnung. Bei perineuraler Gabe eines Lokalanästhetikums gilt Nr. 493. Wird vor der Injektion Gelenkflüssigkeit gewonnen oder gespült, sind Nr. 300 bis 302 anzusetzen und Nr. 255 nicht daneben; maßgeblich ist das Leistungsziel (nur Injektion = Nr. 255).

Nr. 255, 493, 300, 301, 302Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.04.2005

Ultraschalluntersuchung

Das erste Organ wird als Nr. 410 (oder Nr. 417 Schilddrüse, Nr. 418 Brustdrüse) berechnet, je Sitzung nur eine dieser Positionen; weitere Organe nur als Nr. 420, je Organ, höchstens dreimal. Beispiel: Leber, Milz, beide Nieren, Harnblase, Pankreas, Gallenblase ergibt einmal Nr. 410 und dreimal Nr. 420, bei mehr Organen kann der Mehraufwand über einen höheren Faktor begründet werden. Als Organ gelten anatomische Organe, Gelenke als Funktionseinheit, Muskelgruppen, Lymphknoten und Gefäße einer Region; der Darm zählt als ein Organ.

Nr. 410, 417, 418, 420Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗