DRGSystemDeutschland

Abschnitt E V · Nr. 535 bis 539

Wärmebehandlung

Technischer Rahmen 1,0–2,5, Schwelle 1,8

Bestimmungen der übergeordneten Abschnitte

E Physikalisch-medizinische Leistungen

In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der für Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.

Nr.LeistungSchwelle
535
3,46 €
536
5,35 €
538
Infrarotbehandlung, je Sitzung
1,0–2,53 Regeln2 Fundstellen
4,20 €
539
Ultraschallbehandlung
1,0–2,52 Regeln
4,62 €

Fundstellen zu diesem Abschnitt2

BÄK-Ratgeber28.04.2006

Der Behandlungsfall (3): Einschränkungen

Beispiele zur Regel, dass Nr. 1 und Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar sind: Beim ersten Termin mit Infrarotbehandlung (Nr. 538) und Labor greift die Beschränkung noch nicht. Beim zweiten Termin im selben Fall muss der Arzt zwischen Nr. 1 und Nr. 538 wählen, Nr. 5 ist dagegen berechenbar, weil sie noch nicht neben Sonderleistungen stand. Beim dritten Termin innerhalb des Monats sind weder Nr. 1 noch Nr. 5 neben Infrarot und Labor ansetzbar; der Arzt wählt die günstigere Variante, ein neuer Behandlungsfall beginnt hier erst am 14. März.

Nr. 1, 5, 7, 538Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0652: Computergestützte mechanische Wirbelsäulen-Distraktion (z. B. SpineMED, DRX 9000)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für diese Verfahren, unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit, die Nr. 516 analog (Extensionsbehandlung) angemessen, bei nachgewiesener Infrarotbehandlung zusätzlich die Nr. 538 (A 0652, Basis Nr. 652).

Nr. 652, 516, 538Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗