Abschnitt L XI · Nr. 2800 bis 2921
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Sammlung von rund 30 Auslegungsbeschlüssen zur Privatliquidation herzchirurgischer Leistungen (Stand 1999): u. a. Eröffnungsleistung Nr. 2990 ist ab der zweiten Leistung nach Nrn. 3065 bis 3091 abzuziehen; Nr. 3055 nur intraoperativ; postoperative Kontrolle von Herzunterstützungssystemen analog Nr. 792; Freilegung der A. mammaria analog Nr. 2807; Nr. 2808 für eine Vene nur einmal; viele Teilmaßnahmen (Drainagen, Sternumverdrahtung, Anulusentkalkung, routinemäßiges Lösen von Verwachsungen) sind nicht gesondert berechenbar. Erhöhte Steigerungsfaktoren sind nur bei Kernleistungen schlüssig.
Nr. 2890 ist nicht neben Nr. 2883 berechenbar; wird aber am anderen Bein eine isolierte Seitenastexstirpation ohne Crossektomie durchgeführt, ist Nr. 2890 auch in derselben Sitzung ansetzbar, mit Hinweis in der Rechnung.
Die endovenöse Radiofrequenzobliteration der Vena saphena magna wird analog mit den Nrn. 2883 und 2881 berechnet; werden zusätzlich Perforansvenen unterbrochen, tritt Nr. 2882 analog an die Stelle der Nr. 2881. Der Einwand, es erfolge keine Crossektomie, greift nach Ansicht der BÄK nicht, da bei Analogbewertung Gleichwertigkeit, nicht Gleichartigkeit maßgeblich ist.
Wird für einen weiteren Eingriff in Brust- oder Bauchhöhle derselbe, bereits geschaffene Zugang genutzt, ist die Eröffnungsleistung (Nr. 2990 oder 3135, 1 110 Punkte) nur einmal zu vergüten. Nach Auffassung der BÄK zieht man dafür beim zweiten Eingriff zunächst 1 110 Punkte von dessen Punktzahl ab und wendet erst auf die restlichen Punkte den Steigerungsfaktor an. Für Eingriffe außerhalb dieser Körperhöhlen, z. B. an den Karotiden (Nrn. 2820, 2821), gilt der Abzug nicht; die Empfehlung zur doppelseitigen Strumaresektion (Nr. 2755 zweimal, abzüglich Nr. 2803) ist eine Sonderregel.
Bei der isolierten Extremitätenperfusion mit Herz-Lungen-Maschine sind der Anschluss nach Nr. 3054 und die Überwachung nach Nr. 3055 (je angefangene Stunde) berechnungsfähig. Die Gefäßfreilegung (Nrn. 2801, 2802) und Flussmessung (Nr. 2805) sind unselbstständige Teilleistungen; die über die Maschine erzeugte milde Hyperthermie ist keine Tiefen-Hyperthermie nach Nr. 5854 und im Faktor der Nr. 3054 zu berücksichtigen.
Dermatologische Laserbehandlung (Besenreiser, Teleangiektasien, Warzen u. a., keine melanozytären Naevi) wird nach Fläche analog Nr. 2440 (bis 7 cm²), 2885 (7 bis 21 cm²) oder 2886 (über 21 cm²) berechnet, bis zu dreimal im Behandlungsfall; bei Besenreisern gilt eine Mindest-Impulszahl je Sitzung.
Nach Auffassung der BÄK darf auch eine reine Laser-Epilation ohne weitere Laserbehandlung analog Nr. 2440, 2885 oder 2886 abgerechnet werden, gestaffelt nach der Größe der behandelten Fläche (kleine, mittlere, große Fläche). Von den Zuschlägen kommen nur Nr. 441 und 444 und nur neben der analog angesetzten Nr. 2440 in Frage, da allein diese im Zuschlagskatalog zu Abschnitt C VIII steht; Nr. 441 scheidet dabei aus, weil der Laser schon zur analogen Leistung gehört.
Die Laserbehandlung aktinischer Präkanzerosen ist entgegen einer früheren Darstellung abrechenbar: analog Nr. 2440 bis 7 cm2, Nr. 2885 bei 7 bis 21 cm2 und Nr. 2886 über 21 cm2, jeweils bis dreimal im Behandlungsfall. Melanozytäre Naevi sind ausgenommen; bei gepulstem Farbstofflaser sind die Farbstoffkosten als Auslage ansetzbar.
Die Laserentfernung kleiner (seniler) Hämangiome der Haut wird als dermatologische Lasertherapie analog Nr. 2440 berechnet (unter 7 cm2 Gesamtfläche), nicht nach den originären Nr. 2885/2886, die gefäßchirurgische Eingriffe abbilden. Daneben ist Zuschlag 444 möglich, Zuschlag 441 nicht.
Die Rekonstruktion der Arteria carotis externa nach Nr. 2820 ist neben der Endarteriektomie von A. carotis communis/interna nur ansetzbar, wenn die externa als Umgehungskreislauf funktionell das Gehirn mitversorgt. Der Abzug der Eröffnungsleistung bei mehreren Eingriffen über einen Zugang entfällt bei der Karotischirurgie.
Abrechnungsstreit entsteht nach Auffassung der BÄK vor allem aus dem Novellierungsrückstand der GOÄ (Ausweichen auf Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2) und aus abweichender Auslegung von Legenden und Empfehlungen. Beispiel ist die Empfehlung zur dermatologischen Laser-/IPL-Behandlung (analog Nrn. 2440, 2885, 2886 je nach Fläche): Melanozytäre Naevi sind ausgenommen, aktinische Präkanzerosen dagegen erfasst; die gegenteilige Aussage im Ratgeber von 2005 wird zurückgenommen.
Zwei Beschlüsse zur Carotischirurgie: Die Rekonstruktion der A. carotis externa rechtfertigt Nr. 2820 nur, wenn dieses Gefäß über einen Umgehungskreislauf funktionell an der Hirnversorgung beteiligt ist. Werden A. carotis communis und interna über denselben Zugang gleichzeitig nach Nrn. 2820/2821 operiert, wird keine Eröffnungsleistung abgezogen, weil die Abzugsregel für Brust- und Bauchhöhle hier nicht passt.
Beschlüsse zur Abrechnung von Bandscheibenoperationen und anderen neurochirurgischen Wirbelsäuleneingriffen (Stand 2004): Nrn. 2565/2566 sind auch bei beidseitiger Operation und bis zu drei Segmenten nur einmal ansetzbar (ab dem vierten Segment ein weiteres Mal); Nr. 2574 neben Nrn. 2565/2566 nur bei zusätzlichem eigenständigem Zielgebiet im Wirbelkanal; Nr. 2584 ist hier nicht berechenbar; Gefäßunterbindungen zur Blutstillung sind keine eigenen Leistungen (Nrn. 2802/2803).
Nr. 2822 analog für die Endarteriektomie der A. carotis externa genügt laut PKV-Verband den Anforderungen des § 6 Abs. 2 GOÄ nicht; bei einer auf den Abgang beschränkten Stenose sei Nr. 2823 analog angemessen (A 2822).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Klappenentfernung bei der Venenvorbereitung für den Gefäßersatz keine selbständige Leistung, sondern mit Nr. 2808 abgegolten (A 2880, Basis Nr. 2880).
Endoluminale Varizenverfahren (Laser, Radiowelle, Kleber) sind laut PKV-Verband originär mit Nr. 2882 abzurechnen; bei Laser oder Radiowelle kommt der Zuschlag Nr. 441 hinzu, eine Analogie nach A 2883 entfällt.
Bei doppelseitiger Strumaresektion ist Nr. 2755 zweimal berechenbar; dann ist als Eröffnungsleistung Nr. 2803 abzuziehen.
Bei der radikalen Nephrektomie (Nr. 1843) ist Lymphknotenentfernung über das regionäre Gebiet hinaus einmalig analog Nr. 1783, Nebennierenentfernung Nr. 1858 und Cava-Thrombusentfernung Nr. 2802 zusätzlich berechenbar; ab der zweiten Leistung über denselben Zugang ist die Eröffnungsleistung abzuziehen (Nr. 3135, 2990 oder 1830). Die organerhaltende Tumorentfernung an der Niere läuft analog Nr. 1842 (A 1880) bzw. mit regionärer Lymphknotenentfernung analog Nr. 1843 (A 1881); die Fluoreszenzendoskopie analog Nr. 1789 (A 1890), bei ambulanter Durchführung zuzüglich Farbstoff als Auslage nach § 10.
Neben dem Herzklappenersatz nach Nr. 3086 hält die BÄK für die Reimplantation der Koronararterien einen Analogansatz der Nr. 3089 (2,3-fach, abzüglich der Eröffnungsleistung Nr. 2990) für möglich. Alternativ käme neben Nr. 3086 die originäre Nr. 2827 (ebenfalls 7 500 Punkte, 2,3-fach, abzüglich Eröffnungsleistung) in Betracht.
Der Konsultationsausschuss bündelte die einzeitige stereotaktische Bestrahlung mit Linearbeschleuniger einschließlich Planung in analogen Positionen A 5860 (benigne Tumoren) und A 5861 (maligne Tumoren/Metastasen), analog Nr. 5855. Die Multileaf-Kollimator-Programmierung wird als A 5830 analog Nr. 5378 je Feld und Zielvolumen einmal bei der Planung berechnet. Bei der Karotischirurgie entfällt der Abzug der Eröffnungsleistung; Nr. 2820 für die A. carotis externa nur, wenn sie funktionell hirnversorgend ist.
Bei radikaler Nephrektomie (Nr. 1843) kann eine ausgedehnte extraregionäre Lymphknotenentfernung analog Nr. 1783, bei klarer Indikation die Nebennierenentfernung (Nr. 1858) und die Entfernung von Tumorthromben der Vena cava entsprechend Nr. 2802 daneben berechnet werden. Bei weiterem Eingriff über denselben Zugang ist die Eröffnungsleistung (Nr. 3135 bzw. 2990) abzuziehen.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der Verschluss der Punktionsstelle keine selbständige Leistung; das gilt für alle derartigen Verschlusstechniken (A 2801, Basis Nr. 2801).
Bei der HIPEC (im Anschluss an eine Laparotomie; nur Einlegen und Fixieren der Schläuche) hält der PKV-Verband für den Chemotherapie-Anteil Nr. 3120 analog und für die Erwärmung Nr. 5854 analog für berechenbar; ob die Behandlung medizinisch notwendig ist, lässt er offen (A 2802).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dafür die Nr. 260 einschlägig und kein Analogabgriff möglich; bei Berechnung während Intensivbehandlung sind die Ausschlüsse der Nr. 435 zu beachten (A 2803, Basis Nr. 2803).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist eine der intraoperativen Gefäßschonung dienende Maßnahme keine eigenständige Leistung; verwiesen wird auf zwei BGH-Urteile (A 2803, Basis Nr. 2803).
Für die Hirndruckmessung lässt der PKV-Verband einmal Nr. 648 analog zu, gleich wie viele Messungen erfolgen; auf der Intensivstation ist sie wegen der Bestimmungen zu Nr. 435 nicht gesondert berechenbar (A 2804).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Eingriffsbeschreibung zu unbestimmt; bei Revaskularisierung wegen Aneurysma oder Stenose besteht kein Raum für einen Analogabgriff, einschlägig sind originär Nr. 5345 und 5355 unabhängig von der Prothesenzahl (A 2827, Basis Nr. 2827).
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2827) entfällt.
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2836) entfällt.
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2836) entfällt.