Abschnitt C IV · Nr. 340 bis 374
Die zur Einbringung des Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen wie Sondierungen, Injektionen, Punktionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen und gegebenenfalls anschließende Wundnähte und Entfernung(en) des Kontrastmittels sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. Dies gilt auch für gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.
Für CT des Herzens und/oder kontrastmittelgestützte CT-Koronarangiographie empfiehlt die BÄK Nr. 5371, für ergänzende Serien Nr. 5376, für die computergesteuerte Analyse Nr. 5377 sowie Nr. 346 für die Kontrastmittelgabe und Nr. 347 für jede weitere. Wegen der vielen Schnittbilder und der aufwendigen Auswertung hält sie einen Faktor bis zum Höchstsatz für gerechtfertigt.
Nr. 351 (Kontrastmitteleinbringung zur Hirnarterien-Angiografie je Halsschlagader) ist je Sitzung höchstens zweimal berechenbar, nicht zweimal je Halsschlagader (acht Ansätze für vier Arterien wurden nicht anerkannt). Weitere Einbringungen in derselben Sitzung sind über die nicht mengenbegrenzte Nr. 350 abzurechnen.
Die CT-Koronarangiografie wird originär nach Nr. 5371 berechnet, ergänzende Serien nach Nr. 5376 (je Sitzung und Verfahren nur einmal, bis zum Höchstsatz möglich) und die computergesteuerte Analyse mit Nr. 5377 zum Einfachsatz. Die erste Kontrastmitteleinbringung wird mit Nr. 346, jede weitere mit Nr. 347 berechnet.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Chromoendoskopie eine besondere Ausführung der endoskopischen Leistung und kann nicht gesondert berechnet werden (A 0370, Basis Nr. 370).
Das Aufblähen des Dickdarms mit CO2 oder Luft während einer Koloskopie hat nach Auffassung des PKV-Verbands keine eigene Indikation und ist deshalb nicht zusätzlich abrechenbar, auch nicht analog nach Nr. 370 (A 0370).