DRGSystemDeutschland

Abschnitt C IV · Nr. 340 bis 374

Kontrastmitteleinbringungen

Regelrahmen 1,0–3,5, Schwelle 2,3

Allgemeine Bestimmungen1

Die zur Einbringung des Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen wie Sondierungen, Injektionen, Punktionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen und gegebenenfalls anschließende Wundnähte und Entfernung(en) des Kontrastmittels sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. Dies gilt auch für gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.

Nr.LeistungSchwelle
346
40,22 €
350
20,11 €
368
53,62 €
372
37,54 €
373
33,52 €

Fundstellen zu diesem Abschnitt5

BÄK-Empfehlung01.11.2024

Abrechnung einer Computertomographie des Herzens und/oder der kontrastmittelgestützten CT-Angiographie der Herzkranzgefäße (nicht-invasive Koronarangiographie)

Für CT des Herzens und/oder kontrastmittelgestützte CT-Koronarangiographie empfiehlt die BÄK Nr. 5371, für ergänzende Serien Nr. 5376, für die computergesteuerte Analyse Nr. 5377 sowie Nr. 346 für die Kontrastmittelgabe und Nr. 347 für jede weitere. Wegen der vielen Schnittbilder und der aufwendigen Auswertung hält sie einen Faktor bis zum Höchstsatz für gerechtfertigt.

Nr. 5371, 5376, 5377, 346, 347O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.07.2022

Zur Häufigkeit der Berechnung der Nr. 351 GOÄ

Nr. 351 (Kontrastmitteleinbringung zur Hirnarterien-Angiografie je Halsschlagader) ist je Sitzung höchstens zweimal berechenbar, nicht zweimal je Halsschlagader (acht Ansätze für vier Arterien wurden nicht anerkannt). Weitere Einbringungen in derselben Sitzung sind über die nicht mengenbegrenzte Nr. 350 abzurechnen.

Nr. 351, 350Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber24.01.2025

Abrechnung einer KM-gestützten CT-Angiografie der Herzkranzgefäße (nichtinvasive Koronarangiografie) gemäß GOÄ

Die CT-Koronarangiografie wird originär nach Nr. 5371 berechnet, ergänzende Serien nach Nr. 5376 (je Sitzung und Verfahren nur einmal, bis zum Höchstsatz möglich) und die computergesteuerte Analyse mit Nr. 5377 zum Einfachsatz. Die erste Kontrastmitteleinbringung wird mit Nr. 346, jede weitere mit Nr. 347 berechnet.

Nr. 5371, 5376, 5377, 346, 347Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0370: Chromoendoskopie mit Farbstoffeinbringung

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Chromoendoskopie eine besondere Ausführung der endoskopischen Leistung und kann nicht gesondert berechnet werden (A 0370, Basis Nr. 370).

Nr. 370Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0370: CO2-Insufflation zur Entfaltung des Dickdarms bei der Darmspiegelung

Das Aufblähen des Dickdarms mit CO2 oder Luft während einer Koloskopie hat nach Auffassung des PKV-Verbands keine eigene Indikation und ist deshalb nicht zusätzlich abrechenbar, auch nicht analog nach Nr. 370 (A 0370).

Nr. 370Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗