Abschnitt L · Nr. 2000 bis 3321
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Sammlung von rund 30 Auslegungsbeschlüssen zur Privatliquidation herzchirurgischer Leistungen (Stand 1999): u. a. Eröffnungsleistung Nr. 2990 ist ab der zweiten Leistung nach Nrn. 3065 bis 3091 abzuziehen; Nr. 3055 nur intraoperativ; postoperative Kontrolle von Herzunterstützungssystemen analog Nr. 792; Freilegung der A. mammaria analog Nr. 2807; Nr. 2808 für eine Vene nur einmal; viele Teilmaßnahmen (Drainagen, Sternumverdrahtung, Anulusentkalkung, routinemäßiges Lösen von Verwachsungen) sind nicht gesondert berechenbar. Erhöhte Steigerungsfaktoren sind nur bei Kernleistungen schlüssig.
Nach der ersten Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt L III sind die Nrn. 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189 bis 2191 und 2193 am selben Gelenk in derselben Sitzung nur einmal und nicht nebeneinander berechenbar; Kapselnaht, Synovektomie, Meniskusoperation, Gelenkkörperentfernung oder Arthroplastik kommen also nicht neben den Nrn. 2189 bis 2191 oder 2193 in Betracht, auch nicht über einen Analogansatz. Weitere Eingriffe am selben Gelenk werden stattdessen mit dem Zuschlag Nr. 2195 abgebildet, der auch bei mehreren Zusatzeingriffen nur einmal anfällt; für ein weiteres Band neben Nr. 2191 gilt der Zuschlag Nr. 2192.
Hinter der «intensiven therapeutischen Spülung» steckt laut PKV-Verband meist die Spülung einer schlecht heilenden Wunde; sie und das oft daneben analog Nr. 2397 berechnete Debridement sind mit Nr. 2000 bis 2010 abgegolten (A 3120).
Wundsäuberung samt Nekroseabtragung (Debridement) ist laut PKV-Verband seit jeher Teil der Wundversorgung und je nach Wunde mit Nr. 2000 bis 2010 abgegolten; eine Analogberechnung nach A 2397 lehnt er ab.
Nach dem Sachverständigengutachten deckte die Kombination der Nrn. 2193, 2195 und 2196 die arthroskopische Korrektur am Hüftgelenk nicht vollständig ab. Gesondert berechenbar waren Nr. 2103 und Nr. 2148 sowie analog Nrn. 2257, 2064, 2258 und 2254; statt Nr. 3300 war Nr. 2196, statt Nr. 2113 Nr. 2193, statt Nr. 2010 Nr. 2195 und statt Nr. 2020 analog Nr. 2219 analog anzusetzen, während Nr. 2182 analog und Nr. 2121 nicht berechenbar waren. Nach Minderung um 25 % (§ 6a) sprach das Gericht 1.447,87 EUR zu.
Neben den Nrn. 2189 bis 2196 sind Punktion (Nrn. 300 bis 302) und Arthroskopie (Nr. 3300) ausgeschlossen; die diagnostische Arthroskopie im Zusammenhang mit arthroskopischen Knieoperationen wird mit Nr. 2196 berechnet. Die Nrn. 2192, 2195 und 2196 sind je Gelenk und Sitzung nur einmal ansetzbar; ein autologer Kreuzbandersatz kann zusätzlich als freie Sehnentransplantation nach Nr. 2083 berechnet werden. Wer die Allgemeinen Bestimmungen missachtet, riskiert nach § 12 die Beanstandung der Rechnung.
Beschlüsse zur Abrechnung von Bandscheibenoperationen und anderen neurochirurgischen Wirbelsäuleneingriffen (Stand 2004): Nrn. 2565/2566 sind auch bei beidseitiger Operation und bis zu drei Segmenten nur einmal ansetzbar (ab dem vierten Segment ein weiteres Mal); Nr. 2574 neben Nrn. 2565/2566 nur bei zusätzlichem eigenständigem Zielgebiet im Wirbelkanal; Nr. 2584 ist hier nicht berechenbar; Gefäßunterbindungen zur Blutstillung sind keine eigenen Leistungen (Nrn. 2802/2803).
Das Gericht hielt die Honorarvereinbarung für unwirksam, weil sie weder Nummer und Bezeichnung der Leistungen noch den Gebührenbetrag enthielt (§ 2 Abs. 2). Die Dupuytren-Operation mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose, aber mit Strangresektionen und Z-Plastiken bewertete es nach Nr. 2089 statt nach Nr. 2087 zuzüglich gesondert berechneter Z-Plastiken, wegen des schweren Befunds zum 3,5-fachen Satz; daneben waren Nr. 2064 (Sehnenverlängerung, 3,5-fach), dreimal Nr. 2382 (nur 2,3-fach, da die Schwierigkeit schon in der Legende steckt) und Nr. 5 neben den Visiten Nrn. 45/46 zu einem anderen Zeitpunkt berechenbar. Nicht berechenbar waren die Neurolysen (Nrn. 2583/2584), die Arteriolysen sowie Nrn. 2072, 2381 und 2801 als methodisch notwendige Teilschritte und Nr. 34, weil nur die Gesprächsdauer, nicht aber der Zusammenhang mit Feststellung oder Verschlimmerung der Erkrankung dargelegt war.
Das Gericht verwarf den Gutachtervorschlag, die Einzelpositionen einer arthroskopischen Schulteroperation mit mehreren eigenständigen Befunden durch Nr. 2137 und 2130 zu ersetzen: Nr. 2137 erfasst nur Eingriffe an den Gelenkflächen und ist keine Komplexgebühr. Berechenbar blieben u. a. Nr. 2405 dreimal, Nr. 2064 sechsmal und einmal analog für das Kapselrelease, Nr. 2112, 2091, 2257 zweimal (Akromio- und Tuberkuloplastik) sowie 2121 analog. Nicht berechenbar waren Nr. 2117 analog für die Labrumresektion neben Nr. 2112 am selben Gelenk und Nr. 2182 für die Narkosemobilisation während der Operation; Nr. 2104 analog war wegen synthetischen Materials durch Nr. 2105 zu ersetzen.
Nr. 200 ist nach BÄK neben den Wundversorgungen Nrn. 2000 bis 2005 nicht berechenbar: Nrn. 2001, 2002, 2004 und 2005 sind wegen Naht bzw. Umschneidung operative Leistungen, und bei Nrn. 2000 und 2003 ist der Verband wesentlicher Teil der Erstversorgung. Neben Nr. 2006 bleibt Nr. 200 dagegen ansetzbar.
Laut Beitrag lassen sich die typischen Teilschritte einer arthroskopischen Schultersanierung (Rotatorenmanschette, Acromion, AC-Anteile, Labrum, Synovia, Schleimbeutelbereich) unter Nr. 2137 (Arthroplastik) zusammenfassen; den zusätzlichen Ansatz einer Bursektomie nach Nr. 2405 sieht der Beitrag kritisch. Knorpeltransplantation kann analog nach Nr. 2384, AC-Gelenkstabilisierung analog nach Nr. 2130 berechnet werden, bei massiver Synovialitis empfiehlt die BÄK Nr. 2193 analog. Die Nrn. 2195 und 2196 sowie 2064 und 2182 sind daneben nicht ansetzbar.
Eine Wundbehandlung mit Elektrostimulation (z. B. WoundEL) ist nach Auffassung des PKV-Verbands mit den Wundversorgungsnummern 2000 bis 2006 abgedeckt und nicht analog nach Nr. 706 (A 0706) abrechenbar; über die medizinische Notwendigkeit sagt das nichts aus.
Ob eine Leistung methodisch notwendiger Bestandteil einer Zielleistung ist (§ 4 Abs. 2a), beurteilt der BGH abstrakt nach Inhalt, Zusammenhang und Bewertung der Gebührenpositionen und nicht danach, ob sie im konkreten Fall für die Operation nötig war; Grenze ist der Zweck, Doppelvergütungen zu vermeiden. Danach ist die Dekortikation der Lunge (Nr. 2975) neben der Lobektomie (Nr. 2997) berechenbar, nicht aber Nr. 3126 neben dem intrathorakalen Lymphgefäßeingriff (Nr. 3013) und auch nicht Neurolysen (Nr. 2583) und Gefäßfreilegungen (Nr. 2802), die nur der Schonung bzw. dem Zugang dienten. Ob für die nur einmal berechenbare Eröffnung der Brusthöhle ein Abschlag nach Nr. 2990 vorzunehmen ist, verwies der BGH zurück.
Neben der Knie-TEP (Nr. 2153) sieht die BÄK als selbstständige Leistungen: Weichteilbalancing einmal analog Nr. 2103 (nicht für ein Patella-Release), Spongiosaplastik nach Nr. 2254 (mit Begründung bis dreimal je Behandlungsfall) oder Gelenkflächenaufbau mit Knochenkeil einmal nach Nr. 2255, Patellarückflächenersatz analog Nr. 2344 sowie, wenn kein Rückflächenersatz erfolgt, eine Denervation in derselben Sitzung nach Nr. 2580.
Wundverbände nach Nr. 200 sind Bestandteil operativer Leistungen, Punktionen, Infusionen, Transfusionen oder Injektionen und daneben nicht berechenbar, auch bei typischen Wundversorgungen Nr. 2000 bis 2005. Aufwendigere Verbände (Kompressionsverband Nr. 204, redressierender Klebeverband Nr. 201) sind davon nicht betroffen. Nr. 200 ist je Körperbereich einmal, bei mehreren verletzten Regionen mehrfach ansetzbar; Sprühverbände, Augen- und Ohrenklappen, vorgefertigte Pflaster und transdermale Systeme sind nicht berechenbar, lokal wirkende Pflaster (zum Beispiel Salicylpflaster) schon.
Entnahme und Präparation von körpereigenem Knorpel oder Knochen für Trommelfell- oder Gehörknöchelchenersatz werden analog Nr. 2253 einmal neben Nr. 1610, 1613, 1614 oder 1623 berechnet. Der Wiederverschluss des Trommelfells durch tympanomeatalen Lappen bei der Otoskleroseoperation (Nr. 1623) ist dagegen nicht selbstständig berechenbar.
Wird für einen weiteren Eingriff in Brust- oder Bauchhöhle derselbe, bereits geschaffene Zugang genutzt, ist die Eröffnungsleistung (Nr. 2990 oder 3135, 1 110 Punkte) nur einmal zu vergüten. Nach Auffassung der BÄK zieht man dafür beim zweiten Eingriff zunächst 1 110 Punkte von dessen Punktzahl ab und wendet erst auf die restlichen Punkte den Steigerungsfaktor an. Für Eingriffe außerhalb dieser Körperhöhlen, z. B. an den Karotiden (Nrn. 2820, 2821), gilt der Abzug nicht; die Empfehlung zur doppelseitigen Strumaresektion (Nr. 2755 zweimal, abzüglich Nr. 2803) ist eine Sonderregel.
Nach dem Erlass ist nicht eigens berechenbar, was technisch zwingend zur Hauptleistung gehört: das Eröffnen und Verschließen von Körperhöhlen und die operationsbezogene Wundversorgung (die Nrn. 2000 bis 2005 nicht daneben) sowie der OP-Bericht, der kein Bericht nach Nr. 75 ist. Mit den Narkosegebühren (Nrn. 453, 460 bis 463, 469 bis 474) sind auch Infusionen zum Offenhalten des Zugangs, Monitor-EKG (Nr. 650), maschinelle Beatmung (Nrn. 427, 428, 500, 501) und die Routine-Gasanalyse (Nr. 617) abgegolten. Gesondert berechenbar bleiben Infusionen bei Komplikationen (Nrn. 271 bis 273; ab der zweiten mit Erläuterung), Arzneimittelgabe ins liegende System nach Nr. 261, EKG bei drohendem oder eingetretenem Zwischenfall und Nr. 617 bei medizinisch nötiger fortlaufender Messung mehrerer Gase.
Die beihilferechtlichen Grundsätze zur Auslegung der ärztlichen Gebührenordnung gelten auch im Dienstunfallfürsorgerecht. Ein Gebührenansatz ist angemessen, wenn er einer vertretbaren Auslegung der GOÄ entspricht und der Dienstherr nicht rechtzeitig seine abweichende Auslegung mitgeteilt hat, solange weder ein zivilgerichtliches Urteil im Einzelfall noch eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Im Fall betraf der Streit die Nummern 2083, 2064 und 2257 neben 2191 bzw. 2195 bei einer Kreuzband-Operation; der Beamte erhielt die Erstattung in vollem Umfang.
Die Kammer legte bei § 4 Abs. 2a einen abstrakt-typisierenden Maßstab an und hielt neben der Hüft-Totalendoprothese (Nr. 2151) die Muskelentspannungsoperation (Nr. 2103), die Synovektomie (Nr. 2113), die Schleimbeutelentfernung (Nr. 2405) und das Abtragen einer Knochenapposition mit eigenständigem Krankheitswert (Nr. 2258) für gesondert berechenbar, weil sie nicht routinemäßig zur Operation gehören. Das Auffüllen von Knochenzysten (Nr. 2255 bzw. 2254) diente dagegen nur dem Einbringen der Prothese und war nicht gesondert berechenbar. Das Auflegen von Eisbeuteln erkannte sie als Kältepackung nach Nr. 530 an, auch wenn es unter Aufsicht des entsprechend qualifizierten Wahlarztes von anderen ausgeführt wurde.
Bei einer Knieoperation erkannte das Gericht neben dem Eingriff die Probeexzision aus der Synovialis zur histologischen Untersuchung (Nr. 2402) als eigenständige Leistung an, ebenso Nr. 2404 für die Entfernung von Narbengeschwülsten und den 3,5-fachen Satz bei Nr. 2404 und 2405 mit der Begründung Verwachsungen bzw. Verklebungen und Mehraufwand. Nicht erstattungsfähig waren Nr. 2154 für einen bloßen Inlaywechsel (Erstattung nur wie Nr. 2119), Nr. 2257 für die Osteophytenabtragung, Nr. 2121 für eine nur auf die Patella beschränkte Denervation, Nr. 2084 an der Patellarsehne und ein Wundverband nach Nr. 200 neben der Operation.
Neben der Hüft-TEP (Nr. 2151) sind bei medizinischer Indikation selbstständig berechenbar: Pfannendachplastik nach Nr. 2148 (bzw. analog), Spongiosaplastik nach Nr. 2254, Abmeißeln ausgedehnter Osteophyten analog Nr. 2258 und Synovektomie nach Nr. 2113.
Bei der tiefen Hirnstimulation sind Bohrlochtrepanation (Nr. 2515) und Navigation (Nr. 2562) berechenbar, der Impulsgeber analog Nr. 3095, die Elektrodenpositionierung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 je Elektrode. Aggregatwechsel und ersatzlose Entfernung laufen analog Nr. 3096, Elektrodenwechsel analog Nr. 3097 (nur einmal).
Bei der isolierten Extremitätenperfusion mit Herz-Lungen-Maschine sind der Anschluss nach Nr. 3054 und die Überwachung nach Nr. 3055 (je angefangene Stunde) berechnungsfähig. Die Gefäßfreilegung (Nrn. 2801, 2802) und Flussmessung (Nr. 2805) sind unselbstständige Teilleistungen; die über die Maschine erzeugte milde Hyperthermie ist keine Tiefen-Hyperthermie nach Nr. 5854 und im Faktor der Nr. 3054 zu berücksichtigen.
Nach der bayerischen Verwaltungsvorschrift deckt Nr. 2191 die Gewinnung des Sehnentransplantats (Semitendinosus- und Gracilissehne) mit ab; die Nrn. 2083 oder 2064 für deren Präparation erkennt die Beihilfe daneben nicht an. Ist neben Nr. 2191 bereits Nr. 2195 angesetzt, wird Nr. 2257 nicht zusätzlich anerkannt. Mehraufwand im Einzelfall lässt sich nur über einen begründeten höheren Steigerungssatz abbilden.
Laut RLP-Rundschreiben gehört die Entnahme von Semitendinosus- und Gracilissehne zur Kreuzbandoperation nach Nr. 2191; die Nrn. 2083 und 2064 für die Sehnenpräparation sind daneben nicht beihilfefähig. Wurde neben Nr. 2191 auch Nr. 2195 berechnet, ist Nr. 2257 zusätzlich nicht beihilfefähig. Erhöhter Aufwand im Einzelfall kann nur über einen begründeten Steigerungssatz berücksichtigt werden.
Eine gelenkerhaltende Hallux-valgus-Korrektur (Korrekturosteotomien nach Scarf und Akin mit Osteosynthese) ist nach Auffassung des BGH nicht die in Nr. 2297 beschriebene, gelenkopfernde Zielleistung. Die drei Osteotomien nach Nr. 2260 sowie die Leistungen nach Nr. 2064 und Nr. 2134 waren daher gesondert berechenbar; ob die Blutleere nach Nr. 2029 eine selbständige Leistung ist, ließ der BGH offen.
Die Kammer hielt neben der Hüft-Totalendoprothese (Nr. 2151) weder die Kopf-Hals-Resektion (Nr. 2125) noch die Synovektomie der entzündeten Gelenkinnenhaut (Nr. 2113), das Abtragen von Knochenanbauten (Nr. 2258) oder die Weichteil-Kontrakturbehandlung (Nr. 2103) für gesondert berechenbar, weil sie im konkreten Fall nur der Zielleistung dienten. Maßgeblich sei der konkrete Erbringungsfall, nicht ob der Schritt bei jeder TEP anfällt; Mehraufwand durch Besonderheiten des Einzelfalls sei über den Steigerungssatz nach § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen.
Nach Darstellung der BÄK folgen mehrere Gerichte der Linie des LG Karlsruhe, dass im Einzelfall medizinisch erforderliche Zusatzleistungen nicht mit methodisch notwendigen Einzelschritten gleichzusetzen sind. Das LG Stade (2 S 81/03) sah Nr. 2103 und Nr. 2113 nicht als Teil der Hüft-TEP nach Nr. 2151; das LG Köln (25 S 2/02) trennte bei der Hallux-valgus-Operation die mit Nr. 2297 abgegoltenen Teilschritte von Weichteileingriffen einer gelenkerhaltenden Technik, die sich mit einer Gelenkresektion nicht vereinbaren lassen.
Bei der tiefen Hirnstimulation sind Stereotaxierahmen und Planungs-CT nach Nr. 5378 und 5377, die Bildfusion nach Nr. 2562, Trepanation mit Elektrodenimplantation nach Nr. 2561 berechenbar; bei beidseitigem Eingriff mit zwei Zugängen 2561 und 2562 je Seite. Die elektrophysiologische Ableitung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 sind je Elektrode und Sitzung ansetzbar, ferner Durchleuchtung (5295), Kontroll-CT (5370), Aggregatimplantation analog 3095 und Aggregatwechsel analog 3096.