Abschnitt H · Nr. 1001 bis 1168
Werden mehrere Eingriffe in der Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung der Bauchhöhle enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 3135 zu kürzen.
Nur selbständige Leistungen (Haupt- bzw. Zielleistungen) sind gesondert berechenbar; Bestandteile oder besondere Ausführungen einer anderen Leistung nicht. Beispiele: Neurolyse nach Nr. 2583 nur als selbständige Leistung, nicht neben Nr. 2565 oder 2566; Nr. 1128 schließt die Nrn. 1125 bis 1127 ein; Wundverbände nach Nr. 200 im Zusammenhang mit einer Operation, Punktion, Infusion oder Injektion sind grundsätzlich Teil dieser Leistung; bei mehreren Narkoseverfahren ist nur das höchstbewertete berechenbar (Nr. 490 nicht neben Nr. 462); Verbände bei Einrenkungen sind in Abschnitt L IV enthalten.
Werden bei einem Eingriff mehrere Leistungen berechnet, deren Bewertung die Bauchhöhleneröffnung enthält, ist bei der zweiten und jeder weiteren die Eröffnung (Nr. 3135, 1.110 Punkte) abzuziehen, auch bei laparoskopischer Ausführung. Kein Abzug erfolgt bei den kleineren Pelviskopien nach Nr. 1155 und 1156, da deren Punktzahl keine Baucheröffnung enthält.
Der Beitrag kritisiert den veralteten Abschnitt H. Erschwernisse bei der Geburt (Nr. 1022) rechtfertigen keine Ausschöpfung des Gebührenrahmens, weil sie Teil der Legende sind; das Einlegen eines Intrauterinsystems bleibt Nr. 1091, die Zervixdilatation (Nr. 1096) ist daneben nach § 4 Abs. 2a nicht berechenbar.
Das Morcellement bei laparoskopischer suprazervikaler Hysterektomie ist ein methodisch notwendiger Einzelschritt und nicht analog nach Nr. 1800 berechenbar; der Mehraufwand geht über den Steigerungssatz der Nr. 1161. Werden Nr. 1155, 1161 und 1146 nebeneinander berechnet, ist bei Nr. 1146 die Eröffnungsleistung nach Nr. 3135 abzuziehen, weil 1161 und 1146 beide die Bauchhöhleneröffnung enthalten; ein Abzug über Nr. 700 trifft nicht zu.
Da der Katalog zuschlagfähiger ambulanter Operationen (C VIII) abschließend ist, erhält zum Beispiel der einseitige Ovareingriff Nr. 1145 den Zuschlag Nr. 445, der beidseitige Nr. 1146 aber keinen; ein erhöhter Faktor mit Begründung 'ambulante Operation' ist unzulässig, nur die Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 gelten. Analoge Positionen erben die Zuschlagsfähigkeit der Ursprungsnummer. Die Zuschläge Nr. 440 (Operationsmikroskop) und Nr. 441 (Laser, 100 Prozent des einfachen Satzes, höchstens 67,49 Euro) sind je Behandlungstag einmal berechenbar und nur, wenn Mikroskop oder Laser nicht schon in der Legende der Operation stehen.
Die Zystektomie mit Harnleiterverpflanzung wird nach Nr. 1808 berechnet, eine Mitentfernung von Prostata, Harnröhre oder Samenblasen ist darin enthalten; eine zusätzliche Entfernung des Uterus ist nach Nr. 1138 (ohne Adnexe) bzw. 1139 (mit Adnexen) gesondert berechenbar. Neben Nr. 1808 sind außerdem die totale retroperitoneale Lymphadenektomie (Nr. 1809) und ein einzeitiger Blasenersatz aus Darm (Nr. 1807) berechenbar. Ohne Zystektomie gelten je nach Eingriff Nr. 1805/1806 (Tumoroperation mit Teilresektion), Nr. 1801 (offene Blaseneröffnung) oder Nr. 1802/1803 (transurethrale Eingriffe).
Eine Geburtseinleitung mit vaginal eingebrachten Medikamenten ist nach Auffassung des PKV-Verbands als vaginale Behandlung nach Nr. 1075 abzurechnen; eine Analogberechnung nach Nr. 1050 (A 1050) kommt deshalb nicht in Betracht.
Für die medikamentöse Geburtseinleitung über die Scheide sieht der PKV-Verband keine Lücke, weil sie als vaginale Behandlung unter Nr. 1075 fällt; ein Analogansatz nach Nr. 1050 (A 1050) entfällt.
Wird nach einer Myomenukleation (Nr. 1162) der Uterus wiederhergestellt, ist das nach Auffassung des PKV-Verbands Teil der Myomoperation; ein zusätzlicher Analogansatz nach Nr. 1160 (A 1160) ist nicht gerechtfertigt, höherer Aufwand kann nur über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Leistung Teilleistung einer Beckenbodenplastik; eine Regelungslücke besteht nicht, einschlägig ist entweder Nr. 1126 oder 1127 (A 3231, Basis Nr. 3231).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Leistung Teilleistung einer Beckenbodenplastik; eine Regelungslücke besteht nicht, einschlägig ist entweder Nr. 1126 oder 1127 (A 3231, Basis Nr. 3231).
Nr. 4851 ist nicht mehrfach berechenbar, auch wenn z. B. bei der gynäkologischen Krebsvorsorge Portio- und Gebärmutterhöhlenmaterial untersucht wird; Nr. 4852 daneben für das Material nach Nr. 1105 ebenfalls nicht. Nr. 4850 neben 4851 ist möglich, aber ohne Nr. 297 neben 4850.
Bei zusätzlicher intrazytoplasmatischer Spermieninjektion: Spermienisolierung und Oozytenpunktion je punktierter Oozyte analog Nr. 4873, die Injektion je behandelter Eizelle nach Nr. 1114 und die Dichtegradientenisolierung der Spermien nach Nr. 4003 einmal je Sitzung.
Für die IVF empfiehlt die BÄK: Follikelentnahme einmal je Ovar nach Nr. 315 (ohne Nr. 297 je Follikel), Douglaspunktion einmal im Behandlungsfall nach Nr. 316, Oozytenpräparation einmal analog Nr. 4751, das Anlegen der Eizell-Spermien-Kulturen und später der Prä-Embryonenkulturen jeweils einmal analog Nr. 4873. Analog Nr. 4852 sind je Follikel, je Eizelle (Pronukleus-Beurteilung) und je Prä-Embryo ansetzbar; der Embryotransfer wird einmal analog Nr. 1114 berechnet.
Probeexzisionen sind in vielen Leistungslegenden enthalten und dann nicht gesondert berechenbar. Als eigenständige Leistung gilt Nr. 2401 für oberflächliches Gewebe (Haut, Schleimhaut, Lippe), Nr. 2402 für tiefliegendes Gewebe oder Organe ohne Körperhöhleneröffnung (zum Beispiel Zunge), Nr. 1103 für Gebärmutterhals/Muttermund/Vaginalwand und Nr. 1534 für den Kehlkopf. Gewebeentnahmen per Kanüle oder Stanze sind keine Probeexzisionen, sondern Punktionen (Nr. 300 ff.); die Prostatastanzbiopsie ist Nr. 319.
Mehrere Probeexzisionen bei einer Endoskopie sind mit der Endoskopienummer (z. B. Nr. 687 Koloskopie) abgegolten und nicht zusätzlich nach Nr. 2401 berechenbar; höherer Zeitaufwand kann über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Polypenabtragung bzw. Schlingenbiopsie mit Hochfrequenzschlinge sind getrennt berechenbar: Nr. 695 neben 682 bis 685 und 687 bis 689, Nr. 696 neben Nr. 690.
Die flüssigkeitsbasierte Zytologie des Zervixscreenings wird analog Nr. 4815 berechnet, daneben nicht Nr. 4851 und 4852. Der Abstrich von Portio und Zervikalkanal ist Nr. 297 (nicht neben Nr. 27), Nr. 1105 gilt nur für Material aus der Gebärmutterhöhle; Materialkosten sind jeweils abgegolten und dürfen nicht als Auslagen berechnet werden.
Das Desinfizieren der Scheide als Operationsgebiet ist nach Auffassung des PKV-Verbands Teil des Eingriffs und kann nicht eigens abgerechnet werden, auch nicht analog nach Nr. 1075 (A 1075).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für dieses spezielle Verfahren, abgegrenzt von einer einfachen Nahtfixation des Scheidenstumpfes, die Nr. 1147 (A 1147) unter Abzug der Eröffnungsleistung Nr. 3135 berechnungsfähig.
Die transvaginale Entfernung eines Gebärmutterpolypen gehört nach Auffassung des PKV-Verbands zur Ausschabung nach Nr. 1104; mangels Lücke ist kein Ansatz analog nach Nr. 1803 (A 1803) möglich.
Die Raffung des perinealen Muskel- und Bindegewebes ordnet der PKV-Verband regelmäßig als unselbständigen Teil der Hauptoperation ein (etwa Nr. 1127); eine eigene Berechnung nach A 2075 lehnt er ab.
Den Verschluss einer Enterozele (Douglas-Verödung nach Moszkowicz) findet der PKV-Verband weder als eigene Leistung noch innerhalb der Beckenbodenplastik Nr. 1127 abgebildet; bei eigener Indikation akzeptiert er A 3231.
Für die Rotundopexie (Anhebung und Fixierung des Uterus über die runden Mutterbänder) sieht der PKV-Verband eine Lücke und hält nach § 6 Abs. 2 GOÄ Nr. 1147 analog für am ehesten vergleichbar (A 3231).
Das Freilegen und Vereinigen der Levatoren (Levatorplastik) ist laut PKV-Verband regelmäßig Teil der Hauptoperation, etwa nach Nr. 1127, und nicht gesondert berechenbar (A 3284).