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Leichenschau abrechnen

Vorläufige (Nr. 100, mindestens 20 Minuten) oder eingehende Leichenschau (Nr. 101, mindestens 40 Minuten), jeweils ohne die Zeit für das Aufsuchen. Wird die Mindestdauer nicht erreicht, aber die Hälfte, sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.

Leichenschau
Zeit
Außerdem
Wegegeld (§ 8) bzw. Reiseentschädigung (§ 9)

Was daneben gilt

Nr. 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig; neben ihnen keine Besuchsgebühren nach Nr. 48 bis 52, wohl aber die Zuschläge F bis H (je Inanspruchnahme einmal) und das Wegegeld bzw. die Reiseentschädigung. Leichenschau und Zuschlag 102 werden nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet. Die tatsächliche Dauer gehört als Mindestdauer-Angabe in die Rechnung.