Abschnitt O II · Nr. 5400 bis 5607
1.Szintigraphische Basisleistung ist grundsätzlich die planare Szintigraphie mit der Gammakamera, gegebenenfalls in mehreren Sichten/Projektionen. Bei der Auswahl des anzuwendenden Radiopharmazeutikums sind wissenschaftliche Erkenntnisse und strahlenhygienische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Wiederholungsuntersuchungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nur mit besonderer Begründung und wie die jeweilige Basisleistung berechnungsfähig.
2.Ergänzungsleistungen nach den Nummern 5480 bis 5485 sind je Basisleistung oder zulässiger Wiederholungsuntersuchung nur einmal berechnungsfähig. Neben Basisleistungen, die quantitative Bestimmungen enthalten, dürfen Ergänzungsleistungen für Quantifizierungen nicht zusätzlich berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 5473 und 5481 dürfen nicht nebeneinander berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 5473, 5480, 5481 und 5483 sind nur mit Angabe der Indikation berechnungsfähig.
3.Die Befunddokumentation, die Aufbewahrung der Datenträger sowie die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
4.Die Materialkosten für das Radiopharmazeutikum (Nuklid, Markierungs- oder Testbestecke) sind gesondert berechnungsfähig. Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung und Entsorgung der zur Untersuchung notwendigen Substanzen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind, sind nicht gesondert berechnungsfähig.
5.Die Einbringung von zur Diagnostik erforderlichen Stoffen in den Körper - mit Ausnahme der Einbringung durch Herzkatheter, Arterienkatheter, Subokzipitalpunktion oder Lumbalpunktion - sowie die gegebenenfalls erforderlichen Entnahmen von Blut oder Urin sind mit den Gebühren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
6.Die Einbringung von zur Therapie erforderlichen radioaktiven Stoffen in den Körper - mit Ausnahme der intraartikulären, intralymphatischen, endoskopischen oder operativen Einbringungen des Strahlungsträgers oder von Radionukliden - ist mit den Gebühren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
7.Rechnungsbestimmungen a) Der Arzt darf nur die für den Patienten verbrauchte Menge an radioaktiven Stoffen berechnen. b) Bei der Berechnung von Leistungen nach Abschnitt O II sind die Untersuchungs- und Behandlungsdaten der jeweils eingebrachten Stoffe sowie die Art der ausgeführten Maßnahmen in der Rechnung anzugeben, sofern nicht durch die Leistungsbeschreibung eine eindeutige Definition gegeben ist.
Komplexe PET-Leistungen: Ganzkörper-Tumordiagnostik Nr. 5431 plus zweimal Nr. 5488 oder 5489; Tumordiagnostik einer Region Nr. 5430 plus 5488 oder 5489; Hirn Nr. 5410 bzw. Myokard Nr. 5424 plus zweimal 5488/5489. Bei Herzuntersuchung in Ruhe und unter Belastung binnen zwei Wochen wird einmal Nr. 5424 empfohlen.
Der Ausschuss Gebührenordnung hatte für die Ganzkörper-PET zum Tumorausschluss einen höchstens zweimaligen Ansatz der Nrn. 5488 und 5489 empfohlen. Das AG Münster und das OLG Bamberg lehnten die zweimalige Berechnung ab; die BÄK kritisiert die rein formale Begründung der Urteile.
Bei kombinierten PET/CT-Untersuchungen werden die Gebühren der jeweiligen Leistungen nebeneinander berechnet (z. B. Ganzkörper-PET/CT: Nr. 5369 neben Nr. 5489; Teilkörper: statt 5369 die jeweilige CT-Nummer wie 5371). Der immunologische Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT) wird quantitativ analog Nr. 3735, qualitativ analog Nr. 3736 berechnet.
Die photodynamische Diagnostik von Hautläsionen wird analog Nr. 5442 berechnet; der verbrauchte Photosensibilisator ist nach § 10 als Auslage ansetzbar.
Die BÄK-Empfehlung von 1997, die Stressechokardiografie analog Nr. 629 zu berechnen, gilt weiter, wurde aber nie mit den Kostenträgern abgestimmt. Andere Analogansätze, etwa Nr. 5423, sind nicht falsch, wenn § 6 Abs. 2 beachtet wird.
Die DXA-Messung wird nach Nr. 5475, die quantitative CT-Messung nach Nr. 5380 berechnet (je 300 Punkte, 31,48 Euro bei 1,8-fach). Wird ausnahmsweise an beiden Hüften gemessen, rechtfertigt der Mehraufwand nach § 5 Abs. 2 einen Faktor über 1,8.
Nach der BÄK-Empfehlung vom April 2018 werden PET und CT bei der kombinierten Untersuchung nebeneinander abgerechnet: Ganzkörper-PET/CT mit Nr. 5489 und dem CT-Höchstwert Nr. 5369, bei Teilkörper-Untersuchungen statt Nr. 5369 die CT-Einzelleistung (z. B. Nr. 5371 für Hals oder Thorax).
Nach den BGH-Urteilen vom 27.11.2003 (III ZR 37/03, III ZR 416/02) darf Nr. 5489 auch bei Ganzkörper-Tumor-PET nicht zweimal berechnet werden; eine Regelungslücke, die eine analoge Mehrfachberechnung trüge, sah der BGH nicht. Die abweichende BÄK-Empfehlung ist damit nicht durchsetzbar.
Nr. 5475 (DXA-Osteodensitometrie) ist bei Messung an LWS und proximalem Femur nur einmal berechenbar. Der Mehraufwand bei Messung beider Hüften wird über einen Steigerungssatz über 1,8 berücksichtigt, höchstens 2,5-fach, weil für Nr. 5475 keine abweichende Honorarvereinbarung zulässig ist (§ 2 Abs. 3).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die MRT des Thorax nach Nr. 5715 inklusive Herz und aller MRT-Varianten zu verstehen; neben dem Standard-MRT kann dies nur im Multiplikator gewürdigt werden (A 5420, Basis Nr. 5420).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die MRT des Thorax nach Nr. 5715 inklusive Herz und aller MRT-Varianten zu verstehen; neben dem Standard-MRT kann dies nur im Multiplikator gewürdigt werden (A 5424, Basis Nr. 5424).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 5480 für die Sentinel-Lymphknoten-Suche mit der Gammasonde analog berechnungsfähig (A 5480).
Ultra-HR-CT ist laut PKV-Verband nur eine Spielart der Computertomographie; ein Zuschlag analog Nr. 5485 (A 5485) ist nicht berechenbar.
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht dafür keine Regelungslücke, da die Zuschläge nach Nr. 5377 bzw. 5733 den Zusatzaufwand bei CT/MRT bereits abdecken; ein Analogabgriff ist ausgeschlossen (A 5486, Basis Nr. 5486).
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht dafür keine Regelungslücke, da die Zuschläge nach Nr. 5377 bzw. 5733 den Zusatzaufwand bei CT/MRT bereits abdecken; ein Analogabgriff ist ausgeschlossen (A 5487, Basis Nr. 5487).
Die funktionelle MRT ist laut PKV-Verband lediglich eine Variante der Kopf-MRT und mit Nr. 5700 vergütet; A 5488 entfällt.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für eine analoge Berechnung kein Raum; das deckt sich mit der Ablehnung des Analogansatzes der Nr. 5733 neben Nr. 5475 im GOÄ-Ratgeber vom Dezember 2022 (A 5733, Basis Nr. 5733).