Abschnitt N III · Nr. 4870 bis 4873
Bei zusätzlicher intrazytoplasmatischer Spermieninjektion: Spermienisolierung und Oozytenpunktion je punktierter Oozyte analog Nr. 4873, die Injektion je behandelter Eizelle nach Nr. 1114 und die Dichtegradientenisolierung der Spermien nach Nr. 4003 einmal je Sitzung.
Für die IVF empfiehlt die BÄK: Follikelentnahme einmal je Ovar nach Nr. 315 (ohne Nr. 297 je Follikel), Douglaspunktion einmal im Behandlungsfall nach Nr. 316, Oozytenpräparation einmal analog Nr. 4751, das Anlegen der Eizell-Spermien-Kulturen und später der Prä-Embryonenkulturen jeweils einmal analog Nr. 4873. Analog Nr. 4852 sind je Follikel, je Eizelle (Pronukleus-Beurteilung) und je Prä-Embryo ansetzbar; der Embryotransfer wird einmal analog Nr. 1114 berechnet.
Werden für IVF/ICSI Spermien aus kryokonservierten Hodengewebsproben verwendet, wird die biochemisch-mechanische Gewebspräparation zur Spermiengewinnung analog Nr. 4872 berechnet, einmal im Behandlungsfall.
Mikrosatelliten-Instabilität (MSI) wird analog dreimal nach Nr. 4872 (1,8-fach = 204,59 Euro) berechnet. Der immunhistochemische Nachweis der MMR-Proteine geht analog nach Nr. 4815 je Protein beziehungsweise je Färbung zweimal (2,3-fach = 46,92 Euro); bei vier Proteinen also achtmal Nr. 4815 analog. Der Mehrfachansatz derselben Analognummer gilt als unbedenklich, weil es unterschiedliche Leistungen sind.
Die Gewebeaufbereitung zur Spermiengewinnung samt Untersuchung der aufgetauten Hodengewebsproben darf laut PKV-Verband nur einmal je Behandlungsfall analog Nr. 4872 berechnet werden; er stützt sich auf eine mit PKV und BMG abgestimmte BÄK-Empfehlung (DÄ 2004).
Beim FISH-Test lässt der PKV-Verband Nr. 4872 analog einmal pro verwendeter Sonde zu (A 4872).
Nach Auffassung des PKV-Verbands gibt es für den Tumormarker NMP22 keine originäre Position; nach § 6 Abs. 2 GOÄ ist die Nr. 3908 analog berechenbar (A 4872, Basis Nr. 4872).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Analogposition nur einmal berechenbar, auch bei mehreren Kulturen, und schließt alle methodisch zugehörigen Maßnahmen ein (Beschluss des GOÄ-Ausschusses mit PKV und Ministerien) (A 4873, Basis Nr. 4873).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Analogposition nur einmal berechenbar, auch bei mehreren Kulturen, und schließt alle methodisch zugehörigen Maßnahmen ein (Beschluss des GOÄ-Ausschusses mit PKV und Ministerien) (A 4873, Basis Nr. 4873).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Analogposition je punktierter Oozyte berechenbar (Beschluss des GOÄ-Ausschusses mit PKV und Ministerien) (A 4873, Basis Nr. 4873).
Nach Auffassung des PKV-Verbands fehlt die Grundlage für einen Analogansatz, da mit Nr. 3700 eine originäre Position besteht (§ 6 Abs. 2 GOÄ) (A 4873, Basis Nr. 4873).