Abschnitt M · Nr. 3500 bis 4787
1.Die Gebühren für Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts M umfassen die Eingangsbegutachtung des Probenmaterials, die Probenvorbereitung, die Durchführung der Untersuchung (einschließlich der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen) sowie die Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befunds. Mit den Gebühren für die berechnungsfähigen Leistungen sind außer den Kosten - mit Ausnahme der Versand- und Portokosten sowie der Kosten für Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten - auch die Beurteilung, die obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht abgegolten. Die Verwendung radioaktiven Materials kann nicht gesondert berechnet werden. Kosten für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft sind nicht berechnungsfähig.
2.Stehen dem Arzt für die Erbringung bestimmter Laboruntersuchungen mehrere in ihrer klinischen Aussagefähigkeit und analytischen Qualität gleichwertige Verfahren zur Verfügung, so kann er nur das niedriger bewertete Verfahren abrechnen.
3.Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial durch einen Arzt an einen anderen Arzt wegen der Durchführung von Laboruntersuchungen der Abschnitte M III und/oder M IV hat die Rechnungsstellung durch den Arzt zu erfolgen, der die Laborleistung selbst erbracht hat.
4.Mehrmalige Blutentnahmen an einem Kalendertag (z.B. im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen) sind entsprechend mehrfach berechnungsfähig. Anstelle der Blutentnahme kann die intravenöse Einbringung von Testsubstanzen berechnet werden, wenn beide Leistungen bei liegender Kanüle nacheinander erbracht werden. Entnahmen aus liegender Kanüle oder liegendem Katheter sind nicht gesondert berechnungsfähig.
5.Die rechnerische Ermittlung von Ergebnissen aus einzelnen Meßgrößen ist nicht berechnungsfähig (z.B. Clearance-Berechnungen, mittlerer korpuskulärer Hämoglobingehalt).
6.Die in Abschnitt M enthaltenen Höchstwerte umfassen alle Untersuchungen aus einer Art von Körpermaterial (z.B. Blut einschließlich seiner Bestandteile Serum, Plasma und Blutzellen), das an einem Kalendertag gewonnen wurde, auch wenn dieses an mehreren Tagen untersucht wurde. Sind aus medizinischen Gründen an einem Kalendertag mehrere Untersuchungen einer Meßgröße aus einer Materialart zu verschiedenen Tageszeiten erforderlich, so können diese entsprechend mehrfach berechnet werden. Bestehen für diese Bestimmungen Höchstwerte, so gehen sie in den Höchstwert mit ein. Die unter Höchstwerte fallenden Untersuchungen sind in der 5. und 6. Stelle der Gebührennummer durch H1 bis H4 gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung ist Bestandteil der Gebührennummer und muß in der Rechnung angegeben werden. Die erbrachten Einzelleistungen sind auch dann in der Rechnung aufzuführen, wenn für diese ein Höchstwert berechnet wird.
7.Werden Untersuchungen, die Bestandteil eines Leistungskomplexes sind (z.B. Spermiogramm), als selbständige Einzelleistungen durchgeführt, so darf die Summe der Vergütungen für diese Einzelleistungen die für den Leistungskomplex festgelegte Vergütung nicht überschreiten.
8.Für die analoge Abrechnung einer nicht aufgeführten selbständigen Laboruntersuchung ist die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand zutreffendste Gebührennummer aus den Abschnitten M II bis M IV zu verwenden. In der Rechnung ist diese Gebührennummer durch Voranstellen des Buchstabens "A" als Analogabrechnung zu kennzeichnen.
9.Sofern erforderlich, sind in den Katalogen zu den Meßgrößen die zur Untersuchung verwendeten Methoden in Kurzbezeichnung aufgeführt. In den folgenden Fällen werden verschiedene Methoden unter einem gemeinsamen Oberbegriff zusammengefaßt: Agglutination: Agglutinationsreaktionen (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination, Bakterienagglutination); Immundiffusion: Immundiffusions- (radiale), Elektroimmundiffusions-, nephelometrische oder turbidimetrische Untersuchungen; Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden: Lichtmikroskopische Untersuchungen mit Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung zum Nachweis von Antigenen oder Antikörpern; Ligandenassay: Enzym-, Chemolumineszenz-, Fluoreszenz-, Radioimmunoassay und ihre Varianten. Die Gebühren für Untersuchungen mittels Ligandenassay beinhalten grundsätzlich eine Durchführung in Doppelbestimmung einschließlich aktueller Bezugskurve. Bei der Formulierung "- gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -" ist die Durchführung fakultativ, bei der Formulierung "- einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -" ist die Durchführung obligatorisch zur Berechnung der Gebühr. Wird eine Untersuchung mittels Ligandenassay, die obligatorisch eine Doppelbestimmung beinhaltet, als Einfachbestimmung durchgeführt, so dürfen nur zwei Drittel der Gebühr berechnet werden.
10.Sofern nicht gesondert gekennzeichnet, handelt es sich bei den aufgeführten Untersuchungen um quantitative oder semiquantitative Bestimmungen.
11.Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte M I, M II und M III (mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 3980 bis 4014) im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435 sind nur nach Nummer 437 berechnungsfähig.
Spiegelbestimmungen von Arzneimitteln wie Infliximab per Ligandenassay sind laut PKV-Verband originär über Nr. 4150 bis 4182 abzurechnen, hier Nr. 4182; eine Lücke für A 4069 besteht nicht.
Molekularbiologische und histologische Spezialuntersuchungen (z. B. Nrn. 4780 bis 4787, 3920 bis 3926, 4815) dürfen mehrfach berechnet werden, aber nur bei medizinischer Notwendigkeit und erkennbarem Nutzen im Einzelfall; fakultative Untersuchungen brauchen eine besondere Begründung. Eine Abrechnung nach reiner Machbarkeit gefährdet den Honoraranspruch.
Reagenzien, Lösungen und Schnelltests sind im Labor mit der Gebühr abgegolten und nicht als Auslage berechenbar; Ausnahmen gelten für Arzneimittel bei Funktionstests (M II 7., M III 15.). Versand- und Portokosten sind nur berechenbar, wenn sie dem Arzt entstanden sind, und nicht innerhalb einer Laborgemeinschaft.
Ein apparativ-quantitativer D-Dimer-Schnelltest (POCT) wird als A3732 analog Nr. 3741 (200 Punkte) berechnet und mit der Kennung A3741 auf die Rechnung gesetzt. Der visuell-qualitative Schnelltest läuft nach Nr. 3937 (180 Punkte), die automatisierte Bestimmung im Zentrallabor nach Nr. 3938 (360 Punkte). Die beiden Schnelltest-Varianten dürfen auch Ärzte ohne Laborfacharzt oder fachgebundene Laborweiterbildung abrechnen.
Die Blutgasanalyse wird nach Nr. 3710 berechnet; Nr. 303 und die rechnerische Bikarbonatbestimmung (Nr. 3715) sind daneben nicht ansetzbar. Nr. 602 ist bei bestimmten Indikationen (z. B. Anämie) daneben möglich, Nr. 614 nur bei zeitlich getrennter Messung.
Bei kombinierten PET/CT-Untersuchungen werden die Gebühren der jeweiligen Leistungen nebeneinander berechnet (z. B. Ganzkörper-PET/CT: Nr. 5369 neben Nr. 5489; Teilkörper: statt 5369 die jeweilige CT-Nummer wie 5371). Der immunologische Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT) wird quantitativ analog Nr. 3735, qualitativ analog Nr. 3736 berechnet.
Im eigenen Praxislabor erbrachte Untersuchungen rechnet der Arzt nach M I ab, fehlt die Leistung dort, nach M III oder M IV (Beispiel Spermadifferenzierung Nr. 3663). Basislabor aus der eigenen Laborgemeinschaft (z. B. Blutzucker Nr. 3560) gilt als eigene Leistung; Fremdlabor und Speziallabor (M III/M IV) aus der Laborgemeinschaft berechnet dagegen der Laborarzt selbst, eine Mitliquidation ist unzulässig. Versandkosten darf nur berechnen, wem sie tatsächlich entstanden sind, innerhalb einer Laborgemeinschaft gar nicht.
Höchstwertbegrenzungen in Abschnitt M bestehen auch ohne H-Kennzeichnung, wenn sie in der Legende stehen. Nr. 3891 (allergenspezifisches IgE) ist je Einzelallergen berechenbar, höchstens zehnmal je Untersuchungsmaterial, das an einem Kalendertag gewonnen wurde, auch bei Untersuchung an mehreren Tagen.
Nach Auffassung des PKV-Verbands enthält die GOÄ keine originäre Position für den Western-Blot; da er ein Immunoblot ist, ist der Analogabgriff auf Nr. 4408 oder 4409 angemessen (A 4408).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist das Swim-up nach BÄK-Empfehlung mit Nr. 4003 abgegolten und nicht zusätzlich berechenbar (A 4533, Basis Nr. 4533).
Die Bestimmung freier Leichtketten in Serum und Urin wird analog Nr. 3741 berechnet.
Den massenspektrometrischen Jodnachweis im Serum rechnet die BÄK analog Nr. 4210 ab. Sinnvoll ist er aus ihrer Sicht nur zur Klärung einer möglichen Jodbelastung oder -vergiftung, und auch dann vorrangig über die Jodausscheidung im Spontanurin.
Der Quantiferon-TB-Gold-Test wird analog Nr. 3767 berechnet, jeweils einmal für den ersten Stimulationsversuch, die Negativkontrolle und (falls nötig) die Mitogenkontrolle.
Bei zusätzlicher intrazytoplasmatischer Spermieninjektion: Spermienisolierung und Oozytenpunktion je punktierter Oozyte analog Nr. 4873, die Injektion je behandelter Eizelle nach Nr. 1114 und die Dichtegradientenisolierung der Spermien nach Nr. 4003 einmal je Sitzung.
Für die IVF empfiehlt die BÄK: Follikelentnahme einmal je Ovar nach Nr. 315 (ohne Nr. 297 je Follikel), Douglaspunktion einmal im Behandlungsfall nach Nr. 316, Oozytenpräparation einmal analog Nr. 4751, das Anlegen der Eizell-Spermien-Kulturen und später der Prä-Embryonenkulturen jeweils einmal analog Nr. 4873. Analog Nr. 4852 sind je Follikel, je Eizelle (Pronukleus-Beurteilung) und je Prä-Embryo ansetzbar; der Embryotransfer wird einmal analog Nr. 1114 berechnet.
Die Vorbehandlung von Test- oder Spendererythrozyten mit Dithiothreitol (bei Daratumumab-Therapie) wird nach Nr. 3999 je Untersuchung berechnet (24,13 Euro bei 1,15-fach). Bereits mit derselben Probe durchgeführte blutgruppenserologische Untersuchungen sowie Untersuchungen des Eluats bleiben separat berechenbar; die Art der Untersuchung ist in der Rechnung anzugeben.
BNP und NT-proBNP (auch als Schnelltest) werden analog nach Nr. 4062 (480 Punkte) berechnet, ohne Zwei-Drittel-Minderung und ohne gesonderte Berechnung von Teststreifen. Auch Nicht-Laborärzte dürfen die Schnelltests ansetzen.
Außerhalb der Coronavirus-Testverordnung empfiehlt die BÄK für den SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest den Analogansatz Nr. 4648 (1,15-fach = 16,76 Euro), der das Test-Kit einschließt. Zusätzlich möglich sind Nr. 298 für den Abstrich, Nr. 1 für Beratung, Nr. 5 (oder 6, 7, 8) für Untersuchung und Nr. 70 für eine kurze Bescheinigung; bis 31.3.2021 zudem Nr. 245 analog (1,0-fach) für erhöhten Hygieneaufwand bei direktem Arzt-Patienten-Kontakt.
Aufreinigen und Zentrifugieren beim Spermiogramm sind laut PKV-Verband Teil der Probenvorbereitung (Allgemeine Bestimmung Nr. 1 zu Abschnitt M) und nicht gesondert berechenbar (A 4533).
Nach Auffassung des PKV-Verbands gibt es für den Tumormarker NMP22 keine originäre Position; nach § 6 Abs. 2 GOÄ ist die Nr. 3908 analog berechenbar (A 4872, Basis Nr. 4872).
Nach Auffassung des PKV-Verbands fehlt die Grundlage für einen Analogansatz, da mit Nr. 3700 eine originäre Position besteht (§ 6 Abs. 2 GOÄ) (A 4873, Basis Nr. 4873).