DRGSystemDeutschland

Abschnitt B IV · Nr. 45 bis 62

Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz

Regelrahmen 1,0–3,5, Schwelle 2,3Technischer Rahmen 1,0–2,5, Schwelle 1,8

Bestimmungen der übergeordneten Abschnitte

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.

▸ noch 5 Bestimmungen

4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.

Nr.LeistungSchwelle
45
Visite im Krankenhaus
11 Regeln9 Fundstellen
9,38 €
46
Zweitvisite im Krankenhaus
12 Regeln5 Fundstellen
6,70 €
50
42,90 €

Fundstellen zu diesem Abschnitt30

BÄK-Ratgeber09.06.2006

Visiten/Besuche: Zuschläge E bis H zu Unzeiten

Zuschlag E (dringend angeforderter, unverzüglicher Besuch) gehört vor allem zum Hausbesuch Nr. 50 und zur belegärztlichen Visite Nr. 45/46; 'unverzüglich' heißt ohne schuldhaftes Verzögern. F (20 bis 22, 6 bis 8 Uhr) und G (22 bis 6 Uhr) sind vor allem neben Nr. 50, 51, ausgewählt auch 55 und 56 berechenbar, nicht neben Visiten, Heimbesuch Nr. 48 oder Nr. 52; H (Samstag, Sonntag, Feiertag) ebenso und mit F oder G kombinierbar. E ist neben F, G, H nicht berechenbar; alle nur mit dem einfachen Satz, neben Nr. 51 halb.

Nr. E, F, G, H, 45, 46, 48, 50, 51, 52, 55, 56Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber23.06.2006

Zuschläge E bis J: Besonderheiten, Beleg- und Krankenhausärzte

Die Zuschläge E bis J und K2 zu den Nrn. 45 bis 62 gibt es nur zum einfachen Satz (neben Nr. 51 E bis H nur halb); sie stehen direkt unter der auslösenden Leistung, neben Nrn. 45 bis 55 und 60 je Inanspruchnahme nur einmal, neben Nrn. 56, 61 und 62 je Ansatz. A bis D und K1 sind daneben ausgeschlossen, bei Wahlmöglichkeit gilt der höhere Zuschlag. Neben Visiten sind F, G und H für niemanden berechenbar, E nur bei dringend angeforderter Visite des Belegarztes; J steht nur Belegärzten zu, die die Bereitschaftsdienstkosten mittragen, und unterliegt als einzige Leistung nicht der Minderung nach § 6a.

Nr. E, F, G, H, J, K2, 45, 46, 48, 51, 52, 56 …Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.07.2006

Zuschläge für Kinder

K1 (bis vollendetes 4. Lebensjahr) gilt zu den Untersuchungen Nr. 5, 6, 7, 8, K2 zu Nr. 45, 46, 48, 50, 51, 55 und 56, jeweils nur einfacher Satz und einmal je Inanspruchnahme; zu Nr. 1 und 3 gibt es keinen Kinderzuschlag. Besonderer Aufwand bei Beratung und Anamnese kann über einen erhöhten Faktor nach § 5 und § 12 Abs. 3 mit Begründung berücksichtigt werden, auch bei Kindern über vier Jahren und bei Untersuchungen wie Kinderaudiometrie nur für Mehraufwand über das Normalmaß hinaus.

Nr. K1, K2, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 45, 46, 48 …Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.06.2018

Hausbesuch durch nichtärztliches Personal

Nr. 52 vergütet den Besuch eines Patienten durch nichtärztliches Personal im Auftrag des Arztes und ist nur zum einfachen Satz (5,83 Euro) berechenbar, ohne Wegegeld nach § 8. Delegierte Leistungen wie venöse Blutentnahme (Nr. 250), Verbandwechsel oder Blasenkatheterspülung und -wechsel (Nr. 1733, 1732) können daneben berechnet werden. Nr. 50, 51 und 48 setzen den Besuch durch den Arzt selbst voraus.

Nr. 48, 50, 51, 52, 250, 1732, 1733Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2006: Überwachung und Betreuung der VAC-Pumpe

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist diese Betreuung mit den Gebühren für Visite (Nr. 45, 46) bzw. Hausbesuch (Nr. 50, 51) abgegolten; zur Anlage der Pumpe wird auf A 2421 verwiesen (A 2006, Basis Nr. 2006).

Nr. 2006, 45, 46, 50, 51Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
BÄK-Ratgeber25.01.2008

Wegegeld – bisher nur für den Arzt

Wegegeld nach § 8 gibt es neben den Besuchen nach Nrn. 48, 50 und 51 für Entfernungen bis 25 km, gestaffelt in vier Radiusstufen mit Tag- und Nachtbetrag (bis 2 km tagsüber 3,85 Euro); für Nr. 52 und für Wege zur eigenen Arbeitsstätte nicht. Nur bei mehreren Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim wird es insgesamt einmal und anteilig berechnet.

Nr. 48, 50, 51§ 7 EntschädigungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.01.2008

Wegegeld – bisher nur für den Arzt

Wegegeld nach § 8 gibt es neben den Besuchen nach Nrn. 48, 50 und 51 für Entfernungen bis 25 km, gestaffelt nach Radius und Tageszeit; für Besuche durch nichtärztliches Personal (Nr. 52) und Wege zur eigenen Arbeitsstätte nicht. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim besucht, ist es nur einmal und anteilig berechenbar.

Nr. 48, 50, 51§ 8 WegegeldQuelle ↗
BÄK-Ratgeber21.10.2016

Besuch im Altenheim

Für akut oder dringend angeforderte Besuche im Alten- oder Pflegeheim gilt Nr. 50, unabhängig vom Ort im Heim. Nr. 48 ist nur berechenbar, wenn es sich um einen geplanten Besuch zu vorher vereinbarten Zeiten bei regelmäßiger Tätigkeit auf einer regelrechten, abgrenzbaren Pflegestation handelt. Nr. 51 (Mitbesuch) hängt davon ab, ob eine häusliche Gemeinschaft besteht.

Nr. 48, 50, 51Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
▸ noch 22 Fundstellen
Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 5.4: Besuchsgebühren und Wegegeld im Krankenhaus

Krankenhaus- und Belegärzte dürfen für Besuche im Krankenhaus keine Besuchsgebühren (Nrn. 48, 50, 51) und kein Wegegeld nach § 8 GOÄ berechnen, weil das Krankenhaus ihre übliche Arbeitsstätte ist, auch außerhalb der Dienstzeit. Dasselbe gilt für niedergelassene oder externe Ärzte, die regelmäßig zu Konsilien oder zur Mitbehandlung gerufen werden.

Nr. 48, 50, 51Besuche und WegegeldQuelle ↗
Beihilfe Land29.03.2010

RLP Arbeitshinweise 1.5: Wegegeld und Besuchsgebühren

Wegegeld nach § 8 GOÄ, Besuchsgebühren (Nrn. 48 bis 51) und die Besuchszuschläge E bis H und K 2 im Abschnitt B V gibt es nur für Besuche, d. h. an einem Ort, an dem der Arzt üblicherweise nicht arbeitet. Krankenhaus- und Belegärzte können im Krankenhaus keine Besuchsgebühren nach den Nrn. 48, 50, 51 berechnen. Niedergelassene oder externe Ärzte, die zum Konsil oder zur Mitbehandlung gerufen werden, können Wegegeld und Besuchsgebühren nur ansetzen, wenn sie nicht vereinbarungsgemäß oder regelmäßig beigezogen, sondern für einen bestimmten Patienten angefordert werden.

Nr. 48, 50, 51Besuche und WegegeldQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.02.2019

Ansatz der Nrn. 1 und 5 GOÄ bei stationären Behandlungen

Neben Visite (Nr. 45) und Zweitvisite (Nr. 46) sind Nr. 1, 5 und Zuschlag B nicht berechenbar; wiederholter Ansatz für regelmäßige Visiten ist unzulässig. Beratungen und Untersuchungen außerhalb der Visite sind nur dann berechenbar, wenn sie medizinisch notwendig waren und nicht im Rahmen der Visite erbringbar (zum Beispiel bei Komplikationen, Befundänderung oder ausführlichem OP-Aufklärungsgespräch), mit Uhrzeitangabe. Solche Fälle gelten als neue Behandlungsfälle, sodass die Einmal-Regel nach Abschnitt B Nr. 2 nicht greift.

Nr. 1, 5, 45, 46, BAbschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.04.2011

Palliativmedizinische Leistungen II

In der palliativmedizinischen Versorgung ist das Gespräch mit Krankenhaus-, Palliativ- oder Fachärzten als Nr. 60 berechenbar (nicht bei Gemeinschaftspraxis mit ähnlicher Fachrichtung), auch neben Nr. 50 beim Besuch im Krankenhaus. Nr. 15 für die Koordination ist nur einmal je Kalenderjahr ansetzbar, zweckmäßig zu Betreuungsbeginn. Nr. 78 (Behandlungsplan) ist bei tumorkranken Patienten originär, sonst nur analog möglich, wenn ein ähnlich schwieriger individueller Plan erstellt wird.

Nr. 60, 50, 15, 78Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber28.07.2006

Zuschläge kombinieren

Zuschläge A bis D und K1 dürfen in einer Inanspruchnahme nicht neben E bis J und K2 berechnet werden; bei Wahlmöglichkeit gilt der günstigere. Beispiele: Samstagsbesuch bei zwei Erkrankten (Nr. 50 mit H, Nr. 51 und Nr. 7 mit K1 oder K2 und halbem H oder vollem D zur Nr. 7); Sonntag 20.30 Uhr: Nr. 50 mit H und F, für das weitere Familienmitglied Nr. 51 mit halbem H und halbem F; K2 entfällt nach dem vierten Geburtstag. Doppelte volle Besuche und Zuschläge für zwei Patienten sind unzulässig.

Nr. D, F, H, K1, K2, 7, 50, 51Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung

Anästhesiologisches stand by

Die kontinuierliche anästhesiologische Überwachung während eines Eingriffs eines anderen Arztes ohne Narkose (Stand-by) wird je angefangene 30 Minuten analog Nr. 62 berechnet. Folgt danach eine Narkose, ist diese zusätzlich berechenbar; beide Zeiten und die Notwendigkeit sind in der Rechnung zu begründen.

Nr. 62D - AnästhesieleistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Berechnung Nr. 75 GOÄ für den ausgefüllten Konsilschein

Auch ein schriftlicher Befund- und Meinungsaustausch gehört nach BÄK zum Konsil nach Nr. 60, sodass Nr. 75 daneben nicht ansetzbar ist. Genügt der ausgefüllte Konsilschein jedoch vollständig den Anforderungen der Nr. 75, darf der Arzt wählen, ob er Nr. 75 oder Nr. 60 abrechnet.

Nr. 60, 75B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung15.05.2026

Abrechnungsempfehlungen zum Lungenkrebsscreening (Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung)

Gemeinsame Empfehlung für Leistungen nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung, gültig ab 1. April 2026: Der Erstbefunder rechnet die Niedrigdosis-CT des Thorax nach Nr. 5371 (ggf. plus 5377) sowie Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und ausführlichen Bericht (Nr. 75); der Zweitbefunder rechnet die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3fachen Satz, dazu Konsil (60) und Bericht (75).

Nr. 5371, 5377, 60, 1, 75, 85Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 GOÄ

Neben Nr. 3 sind nur die in der Anmerkung genannten Nrn. 5 bis 8, 800 und 801 berechenbar, sonst steht sie allein; weitere Sonderleistungen daneben werden abgelehnt. Nr. 3 ist deshalb auch nicht neben Nr. 50 (Besuch) ansetzbar, obwohl sie dort in der Anmerkung redaktionell fehlt.

Nr. 3, 5, 6, 7, 8, 800, 801, 50B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Leitung der postnarkotischen Überwachungsphase

Die Leitung der postnarkotischen Überwachungsphase ist weder eigenständig noch analog berechenbar; bleibt der Anästhesist ohne andere berechenbare Leistungen beim Patienten, kommt die Verweilgebühr Nr. 56 in Betracht.

Nr. 56D - AnästhesieleistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung26.06.2020

Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen (2020)

Telemedizin-Empfehlungen 2020: E-Mail-Beratung analog Nr. 1; Videosprechstunde originär Nr. 1 bzw. 3; visuelle symptombezogene Untersuchung per Video analog Nr. 5; Rezept-/Überweisungs-/Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail analog Nr. 2; Medikationsplan analog Nr. 70; DiGA-Verordnung und -Einweisung analog Nr. 76; interdisziplinäre Videokonferenz originär Nr. 60, Telekonsil analog Nr. 60; telemetrische Schrittmacher-/ICD-Funktionsanalyse analog Nr. 661.

Nr. 1, 3, 5, 2, 70, 76, 60, 661B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung03.04.2026

Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (2026)

Die überarbeitete gemeinsame Empfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfe zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz und zur kardialen telemedizinischen Funktionsanalyse (gültig 01.01.2026 bis 31.12.2027) sieht vor: Einweisung des Patienten einmal zu Beginn analog Nr. 33, tägliches Datenmanagement analog Nr. 551 (Daten aus implantierten Aggregaten) bzw. analog Nr. 600 (externe Messgeräte), Erörterung zwischen den beteiligten Ärzten nach Nr. 60, außer wenn sie demselben Telemedizinzentrum angehören. Für den Transmitter dürfen 400 Euro je Kalenderjahr als Auslage berechnet werden, höchstens drei Jahre in Folge (nach Aggregatwechsel erneut).

Nr. 33, 551, 600, 60Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Zuschlag A im Zusammenhang mit Besuchsleistungen

Wird neben dem Besuch nach Nr. 50 eine berechenbare Untersuchungsleistung (z. B. Nr. 7) außerhalb der Sprechstunde erbracht, ist dazu auch der Zuschlag A berechenbar.

Nr. A, 50, 7B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Berechnung des Zuschlags F bei späterem Besuchsantritt

Wird ein vor 20 Uhr bestellter Besuch aus sachlichem Grund erst nach 20 Uhr ausgeführt, ist der Zuschlag F berechenbar; die Verzögerung darf nicht im Ermessen des Arztes liegen.

Nr. F, 50B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.01.2016

Wahlärztliche Behandlung in psychosomatischer Klinik

Das OLG Celle (15.06.2015, 1 U 97/14 und 1 U 98/14) verlangte von der Wahlärztin einer psychosomatischen Klinik, der Behandlung ein persönliches Gepräge zu geben: Konzept entwickeln und überwachen, selbst therapieren (hier etwa wöchentlich Einzelpsychotherapie) und das Team steuern. Psychotherapien (Nrn. 861, 862, 871) und Besprechungen (Nr. 865) durfte sie delegieren; Visiten (Nr. 45) anderer Ärzte, Großmassagen (Nr. 521) ohne die erforderliche Qualifikation und Leistungen während ihres Urlaubs waren nicht als Wahlleistung berechenbar. Drei benannte ständige Vertreter mit getrennten Zuständigkeiten hielt das Gericht für zulässig.

Nr. 45, 521, 861, 862, 865, 871§ 4 GebührenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.02.2008

Reiseentschädigung gilt nur für den Arzt

Reiseentschädigung gibt es nach § 9 statt Wegegeld bei Besuchen über 25 km (einfache Strecke): 26 Cent je gefahrenem Kilometer mit eigenem Pkw (also mindestens 52 km angesetzt), Abwesenheitsgeld 51,13 Euro bis acht Stunden oder 102,26 Euro darüber sowie Übernachtungskosten. Krankenhaus- und Belegärzte dürfen für Besuche eigener Patienten im Haus weder Nr. 50 noch Wegegeld oder Reiseentschädigung ansetzen.

Nr. 50§ 7 EntschädigungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber16.11.2007

Besuchsgebühr für Anästhesisten

Anästhesisten, die planmäßig in verschiedenen Praxen oder OP-Zentren tätig sind, dürfen keine Besuchsgebühr (Nr. 50), kein Wegegeld nach § 8 und keine Reiseentschädigung nach § 9 berechnen, weil dort ihre regelmäßige Arbeitsstelle liegt. Anders kann es bei einem ungeplanten Notfalleinsatz sein.

Nr. 50§ 8 WegegeldQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.02.2008

Reiseentschädigung gilt nur für den Arzt

Bei Besuchen über mehr als 25 km tritt an die Stelle des Wegegelds die Reiseentschädigung nach § 9: mit eigenem Pkw 26 Cent je gefahrenem Kilometer, bei öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlichen Kosten, dazu 51,13 Euro bei bis zu acht Stunden Abwesenheit oder 102,26 Euro je Tag darüber sowie Übernachtungskosten. Bei regelmäßiger Betreuung eines Heims und für Krankenhaus- oder Belegärzte im eigenen Haus sind weder Nr. 50 noch Wegegeld oder Reiseentschädigung berechenbar.

Nr. 50§ 9 ReiseentschädigungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.10.2021

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

Videosprechstunde ist als Beratung per Fernsprecher nach Nr. 1, bei mindestens zehn Minuten nach Nr. 3 berechenbar; die visuelle klinische Untersuchung per Video analog Nr. 5, während Nrn. 6 bis 8 unmittelbaren Patientenkontakt erfordern. Weitere analoge Ansätze: Nr. 2 für Rezept- oder Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail, Nr. 70 für Medikationsplan, Nr. 76 für DiGA-Verordnung und -Einweisung, Nr. 60 für Telekonsil und Nr. 661 für telemetrische Schrittmacher-/ICD-Kontrolle.

Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 60, 70, 76, 661Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.05.2006

Beratung/Untersuchung: Zuschläge A-D für "Unzeiten"

Zuschläge A bis D (und K1) zu Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8 gelten nur mit dem einfachen Satz und einmal je Inanspruchnahme. A für Leistungen außerhalb der Sprechstunde (auch Mittwochnachmittag neben Hausbesuch Nr. 50 mit Nr. 7), B zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr, C zwischen 22 und 6 Uhr, D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen; A ist neben B bis D nicht berechenbar. Feste Sprechzeiten in Unzeiten und praxisbedingte Verspätungen begründen keinen Zuschlag, bei Samstagssprechstunde nur der halbe Zuschlag D.

Nr. A, B, C, D, K1, 1, 3, 5, 6, 7, 8, 50Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber30.11.2001

Besuchsgebühr: Trauer um die Leichenschau

Neben der damaligen Leichenschaugebühr Nr. 100 darf eine Besuchsgebühr nur bei besonderen Umständen berechnet werden, etwa wenn der Arzt wegen eines kranken Patienten gerufen wird und dieser vor Eintreffen stirbt. Die regelhafte Berechnung von Nr. 50 neben Nr. 100 ist nach Warnung der BÄK riskant (Abrechnungsbetrug).

Nr. 100, 50Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber15.05.2026

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und der Beihilfe zur Abrechnung von Leistungen nach der LuKrFrühErkV

Bei der Lungenkrebs-Früherkennung per Niedrigdosis-CT (LuKrFrühErkV) berechnet der Erstbefunder bei Privatversicherten Nr. 5371 und gegebenenfalls den Zuschlag Nr. 5377; bei kontroll- oder abklärungsbedürftigem Befund zusätzlich Nr. 1, 60 (Konsil) und 75 (ausführlicher Bericht). Der Zweitbefunder setzt Nr. 85 analog zum Regelhöchstsatz an, dazu Nr. 60 und 75. Die vorgeschriebene computerassistierte Detektion und die Datenübertragung zwischen Erst- und Zweitbefunder sind nicht gesondert berechenbar.

Nr. 1, 60, 75, 85, 5371, 5377Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗