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Abschnitt L IV · Nr. 2203 bis 2241

Gelenkluxationen

Regelrahmen 1,0–3,5, Schwelle 2,3

Allgemeine Bestimmungen1

Bei Einrenkung von Luxationen sind Verbände Bestandteil der Leistung.

Bestimmungen der übergeordneten Abschnitte

L Chirurgie, Orthopädie

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

Nr.LeistungSchwelle
2207
19,84 €
2208
29,49 €
2217
49,60 €
2218
72,39 €
2219
248,01 €
2230
120,65 €
2231
99,07 €
2232
148,81 €
2235
222,54 €