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Abschnitt E VII · Nr. 560 bis 569

Lichttherapie

Technischer Rahmen 1,0–2,5, Schwelle 1,8

Bestimmungen der übergeordneten Abschnitte

E Physikalisch-medizinische Leistungen

In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der für Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.

Nr.LeistungSchwelle
560
3,25 €
561
3,25 €
563
4,83 €
564
9,55 €
565
Photochemotherapie, je Sitzung
1,0–2,53 Fundstellen
12,59 €
566
52,46 €
567
9,55 €

Fundstellen zu diesem Abschnitt5

BÄK-Ratgeber26.11.2004

Physikalische Therapie: Phototherapie im Krankenhaus

Nach § 4 Abs. 2 gelten delegierte Leistungen aus Abschnitt E nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt die Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie oder den Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin hat; für Teile der Lichttherapie hält die BÄK das für sachfremd. Die Neugeborenen-Phototherapie (Nr. 566) gehört zur Weiterbildung der Kinder- und Jugendmedizin, Photochemo-, Balneophototherapie und Photo-Patch-Test (Nr. 565, 567, 569) zur Dermatologie; nach Ansicht der BÄK sollten Chefärzte dieser Fächer sie als eigene Leistungen abrechnen können, wenn sie unter ihrer Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht werden – endgültig klären kann das nur der Verordnungsgeber.

Nr. 565, 566, 567, 569Abschnitt E: Physikalisch-medizinische LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.02.2002

Zielleistung kontra Analogbewertung

Das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a darf nach Auffassung der BÄK nicht dazu dienen, eine Analogbewertung neuer Methoden zu blockieren. Für die dermatologische photodynamische Therapie empfiehlt sie analog Nr. 566 plus Nr. 5800, bei größeren Hautarealen zusätzlich Zuschläge analog Nr. 5802 bis 5803, und lehnt die Zuordnung der PKV zu Nr. 1366 bzw. Nr. 565 ab.

Nr. 1366, 565, 566, 5800, 5802, 5803§ 4 GebührenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.02.2002

Gebührenordnung für Ärzte: Zielleistung kontra Analogbewertung

Die BÄK wehrt sich dagegen, das Zielleistungsprinzip zu benutzen, um Analogbewertungen neuer Methoden auszuschließen, etwa wenn die PKV die PDT mit Verteporfin der Nr. 1366 oder die dermatologische PDT der PUVA nach Nr. 565 zuordnet. Für die dermatologische PDT empfiehlt sie analog Nr. 566 plus Nr. 5800, bei größeren Arealen zusätzlich Zuschläge analog Nrn. 5802 bis 5803.

Nr. 1366, 565, 566, 5800, 5802, 5803§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.01.2002

Photodynamische Therapie (PDT) von Hautläsionen

Photodynamische Therapie von Hautläsionen: Bestrahlung analog Nr. 566 (bis zu zweimal im Behandlungsfall), Behandlungsplan analog Nr. 5800 (einmal), Zuschläge für weitere Felder analog Nrn. 5802 und 5803; bei topischer Anwendung daneben Nrn. 209, 200 und 530; Photosensibilisator als Auslage.

Nr. 566, 5800, 5802, 5803, 209, 200, 530F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2885: Power-PDT bei aktinischen Keratosen (photodynamische Therapie)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der BÄK-Abrechnungsempfehlung von 2002 für die photodynamische Therapie zuzustimmen: Lichtbestrahlung analog Nr. 566, Behandlungsplan analog Nr. 5800, Zuschläge analog Nr. 5802 und 5803, daneben bei topischer Anwendung u. a. Nr. 209, 200 und 530. Eine zusätzliche Analogabrechnung nach Nr. 2885 kommt auch bei Power-PDT nicht in Betracht (A 2885, Basis Nr. 2885).

Nr. 2885, 566, 5800, 5802, 5803, 209, 200, 530Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗