Abschnitt E III · Nr. 520 bis 527
In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der für Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.
Das Finanzministerium hat die Abrechnungsempfehlungen des GOÄ-Ausschusses der Bundesärztekammer zu osteopathischen Leistungen (Sitzung 18.03.2021) bekannt gemacht; die Beihilfestellen müssen sie bei der Festsetzung nach § 5 Abs. 1 NBhVO berücksichtigen. Die Empfehlungen ordnen osteopathische Techniken Analogansätzen aus Abschnitt E (Nrn. 505 bis 527) bzw. Nr. 3306 zu. Der Erlass gilt bis 31.12.2026.
Das OLG Celle (15.06.2015, 1 U 97/14 und 1 U 98/14) verlangte von der Wahlärztin einer psychosomatischen Klinik, der Behandlung ein persönliches Gepräge zu geben: Konzept entwickeln und überwachen, selbst therapieren (hier etwa wöchentlich Einzelpsychotherapie) und das Team steuern. Psychotherapien (Nrn. 861, 862, 871) und Besprechungen (Nr. 865) durfte sie delegieren; Visiten (Nr. 45) anderer Ärzte, Großmassagen (Nr. 521) ohne die erforderliche Qualifikation und Leistungen während ihres Urlaubs waren nicht als Wahlleistung berechenbar. Drei benannte ständige Vertreter mit getrennten Zuständigkeiten hielt das Gericht für zulässig.