(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
Maßstab bleibt die GOÄ auch dann, wenn ein Krankenhaus oder eine andere juristische Person ambulante ärztliche Leistungen abrechnet. Ein vereinbartes Pauschalhonorar ist nach BGH III ZR 38/23 (Cyberknife) nichtig und kann der Beihilfe – anders als eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ – nicht zugrunde gelegt werden, sofern keine besonderen Verträge bestehen. Abrechnungen nach DKG-NT werden anerkannt.
Der Krankenhausträger kann mit dem Patienten wahlärztliche Leistungen durch angestellte oder beamtete Ärzte vereinbaren, ohne dass ein Zusatzvertrag mit dem Arzt nötig ist (totaler Krankenhausaufnahmevertrag), und sie bei wirksamer Wahlleistungsvereinbarung in entsprechender Anwendung der GOÄ selbst abrechnen. Wahlarzt kann nur ein angestellter oder beamteter Arzt mit einer Qualifikation über dem Facharztstandard sein; ein eigenes Liquidationsrecht muss ihm nicht eingeräumt sein.
Rechnet nicht der Arzt selbst, sondern z. B. eine Klinik eine ärztliche Leistung ab, misst die Bundesbeihilfe die Angemessenheit trotzdem am GOÄ-Rahmen, sofern keine andere öffentliche Gebührenordnung vorgeschrieben ist. Eine solche sind etwa die Rettungsdienstgesetze der Länder: danach vereinbarte und einheitlich erhobene Pauschalentgelte sind beihilfefähig. Rechnungen nach dem DKG-Normaltarif werden ebenfalls anerkannt.
Für Privatbehandlung durch Psychotherapeuten richtet sich die Angemessenheit nach dem GOÄ-Gebührenrahmen; berechnungsfähig sind nur Leistungen aus den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses. Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und Beihilfeträgern zu neuen psychotherapeutischen Leistungen sind zu beachten (BMI-Rundschreiben vom 03.07.2024).
Der BGH hat mit Urteil vom 4. April 2024 (III ZR 38/23) entschieden, dass die GOÄ auch für ambulante Leistungen einer juristischen Person (z. B. Krankenhausträger oder MVZ-GmbH) gilt, die ein angestellter Arzt erbringt. Solche Träger rechnen ihre ärztlichen Leistungen daher nach GOÄ ab.
Die GOÄ ist auch auf eine ambulante Operation in einer Privatkrankenanstalt anzuwenden; ein vereinbartes Pauschalhonorar ist unwirksam, geschuldet ist die Vergütung nach GOÄ. Die Liposuktion bei Lipödem wird nach Nr. 2454 berechnet, die der Wortlaut ("überstehendes Fettgewebe an einer Extremität") unmittelbar erfasst.
Die GOÄ gilt nicht nur, wenn ein Arzt Vertragspartner des Patienten ist, sondern auch, wenn ein Krankenhausträger oder eine andere juristische Person ambulante Leistungen anbietet, die angestellte oder beamtete Ärzte erbringen. Die für die Cyberknife-Behandlung vereinbarte Pauschalvergütung war mit § 2 unvereinbar und nichtig; das Honorar konnte zurückverlangt werden.
Beim Telemonitoring mit kardialen Aggregaten darf die Quartalspauschale von 100 EUR für den Transmitter nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten berechnet und auf Verlangen belegt werden; weitere Sachkosten sind nicht berechenbar, bei externen Geräten gar keine. Für die Erstattung zählt nach dieser Darstellung die wissenschaftliche Erkenntnislage, nicht die G-BA-Richtlinie als solche.
Die ESWT kann analog nach Nr. 1800 (1 480 Punkte) je Sitzung berechnet werden, aber nur bei Großgeräten mit Ortung und potenziell hochenergetischem Fokus. Der Ausschuss ging von höchstens drei Berechnungen innerhalb eines Monats aus; gehäufte Ansätze werden von den Schlichtungsstellen auf medizinische Notwendigkeit (§ 1 Abs. 2) geprüft, die Leitlinie der DIGEST stimmt weitgehend damit überein.
Die oxymetrische Untersuchung nach Nr. 602 kann bei stationären Wahlleistungen neben der Visite (Nr. 45) berechnet werden, wenn sie ärztlich angeordnet bzw. delegiert und medizinisch notwendig ist. Rein pflegerische Messungen ohne diese Voraussetzungen sind nicht abrechenbar; Notwendigkeit bzw. Durchführung durch den Wahlarzt sollte dokumentiert werden.
Das Gericht wandte die GOÄ auch auf eine Privatklinik-GmbH an, deren angestellte Ärzte ambulant Liposuktionen bei Lipödem durchführten, und hielt das Pauschalhonorar von 15.900 € nach § 2 i. V. m. § 125 BGB für unwirksam; Rechtsgrund war nur die hilfsweise GOÄ-Abrechnung von 8.914,48 €, sodass 6.985,52 € zurückzuzahlen waren. Die Liposuktion fällt nach Auffassung des Senats nicht unmittelbar unter Nr. 2454 (auch nicht unter Nr. 2452 oder 2453), sondern ist nach § 6 Abs. 2 analog Nr. 2454 je gezielt behandeltem Areal zu berechnen, also bis zu 12-mal je Bein; Nr. 491 war unstreitig 16- bzw. 12-mal je Eingriff ansetzbar. Lymphdrainage durch externe Physiotherapeuten durfte außerhalb der GOÄ weiterberechnet werden, eine pauschal berechnete apparative Lymphdrainage scheiterte dagegen an § 10.
Das Gericht wandte die GOÄ auch auf ambulante Leistungen an, die ein Universitätsklinikum als juristische Person durch angestellte Ärzte erbringt (hier eine Cyberknife-Bestrahlung für einen gesetzlich Versicherten). Die vom Patienten unterschriebene Kostenübernahmeerklärung über einen Pauschalpreis von 10.633 € hielt es wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 für formnichtig (§ 125 BGB); der gezahlte Betrag war vollständig zurückzuzahlen, weil die Klinik keine GOÄ-Rechnung, etwa mit Analogberechnung, vorgelegt hatte. Auf Treu und Glauben konnte sich die Klinik nicht berufen; die Revision wurde zugelassen.
Für die Gabe von monoklonalen Antikörpern gegen SARS-CoV-2 gilt nicht die GOÄ, sondern die Monoklonale-Antikörper-Verordnung mit Pauschalen: 450 Euro je Anwendung bei Infizierten (laut Entwurf künftig 360 Euro), 150 Euro bei Risikopersonen ohne Infektion, plus 60 Euro bei Besuch in der Häuslichkeit oder im Heim. Die Rechnung ergeht direkt an den Patienten mit Bezug auf die Verordnung.
Bei der Krebsfrüherkennung des Mannes deckt Nr. 28 die Leistungen ab, die sich an der GKV-Richtlinie orientieren. Weitere Untersuchungen sind nur bei zusätzlicher Indikation oder auf ausdrücklichen Wunsch berechenbar; Wunschleistungen sind auf der Rechnung als Verlangensleistung zu bezeichnen, und ist die Erstattung absehbar unsicher, muss der Patient vorher in Textform über die Kosten informiert werden (§ 630c Abs. 3 BGB).
Die Impfung gegen SARS-CoV-2 in der Praxis wird auch bei Privatversicherten nach der Coronavirus-Impfverordnung über die Kassenärztliche Vereinigung vergütet (20 Euro je Impfung samt Beratung, Untersuchung, Nachbeobachtung und Dokumentation, Impfzertifikat zusätzlich; reine Impfberatung ohne Impfung 10 Euro); eine Privatliquidation nach GOÄ ist ausgeschlossen. Trägt ein anderer als der impfende Arzt die Impfung nachträglich in den Impfausweis ein, kann er dafür 2 Euro gegenüber der KV abrechnen.
In einem Schlichtungsfall einer Landesärztekammer wurde die dreistufige Clostridioides-difficile-Diagnostik im Stuhl (Antigen-EIA, Toxin-EIA, bei negativem Toxinbefund PCR) bei Durchfall nach mehrwöchiger Antibiotikatherapie als medizinisch notwendig im Sinne von § 1 Abs. 2 und voll berechnungsfähig beurteilt. Der private Versicherer hatte die rund 600 Euro teure Clostridien-Diagnostik (Teil einer Laborrechnung von etwa 840 Euro) für entbehrlich gehalten.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G (typisch B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 sind ohne Gutachterverfahren beihilfefähig.
Bei Pulsoxymetrie im Rahmen von Narkosen oder ambulanten Operationen ist neben Nr. 602 die Nr. 638 (Pulsschreibung) nicht berechenbar, weil diese der Abklärung peripherer arterieller Erkrankungen dient und hier keine entsprechende medizinische Notwendigkeit besteht.
Liposuktionen in Privatkliniken werden teils mit Pauschalbeträgen abgerechnet, was zu fehlender Erstattung führt. Nach BGH (III ZR 110/09) gilt die GOÄ nicht für allgemeine Krankenhausleistungen aufgrund von Kooperationsvereinbarungen, wohl aber, wenn der Patient die Leistung schuldet; LG Düsseldorf und Kammergericht Berlin (5 U 8/16) wendeten die GOÄ auch auf GmbH-Privatkliniken an. Es ist daher nach GOÄ mit Einzelpositionen abzurechnen.
Grundsätzlich ist nur die vollständig erbrachte Leistung berechnungsfähig; ein Versuch zählt nur, wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte und das Scheitern nicht vom Arzt zu vertreten ist (Patient verwackelt das Röntgenbild: ja; Gerät falsch bedient: nein). Einige Legenden schließen den Versuch ausdrücklich ein (Nrn. 429, 1815, 3282); sonst weicht man auf eine kleinere Leistung aus (z. B. Nr. 688 oder 689 statt 687) oder setzt, wenn es keine gibt, die Ausgangsleistung analog nach § 6 Abs. 2 an (Beispiel Besuch Nr. 50) und wählt den Faktor nach dem tatsächlichen Aufwand.
Nr. 650 bis 653 sind nach den ergänzenden Bestimmungen nicht nebeneinander berechenbar; Ausnahme ist eine medizinische Indikation, etwa Verlaufskontrollen bei Infarktgeschehen, bei der Nr. 650 oder 651 auch mehrfach am Tag ansetzbar ist (§ 1 Abs. 2). Nr. 651 neben Nr. 652 ist unzulässig, wenn das Ruhe-EKG nur die Ausgangslage vor der Ergometrie dokumentiert; bei auffälligem Ruhe-EKG und anschließender Stufendiagnostik kann das Belastungs-EKG gesondert berechnet werden. Uhrzeiten und Diagnose in der Rechnung stützen die Plausibilität.
Die rTMS wird analog nach Nr. 828 (605 Punkte) berechnet, ebenso die Messung motorisch evozierter Potenziale per transkranieller Magnetstimulation. Weil die medizinische Notwendigkeit bei psychischen Erkrankungen fraglich ist und die PKV oft nicht erstattet, rät die BÄK zu schriftlicher wirtschaftlicher Aufklärung vorab und zur Kennzeichnung als Verlangensleistung in der Rechnung (§ 12 Abs. 3).
Eine extrakorporale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird je Sitzung analog nach Nr. 1800 (1 480 Punkte) berechnet, aber nur bei Großgeräten mit Ortung und potenziell hochenergetischem Fokus; die radiale Stoßwellentherapie wird analog nach Nr. 302 (250 Punkte) berechnet. Der Zuschlag Nr. 445 ist daneben nicht ansetzbar. Weil die Kostenerstattung nicht gesichert ist, rät die BÄK zur vorherigen schriftlichen wirtschaftlichen Aufklärung.
Vor Selbstzahlerleistungen sollten Patienten schriftlich auf voraussichtliche Kosten und eine mögliche Nichterstattung hingewiesen werden; bei absehbar fehlender Kostenübernahme verlangt § 630c Abs. 3 BGB eine Information in Textform. Für Kassenpatienten ist zusätzlich ein schriftlicher Behandlungsvertrag erforderlich.
Anfragen privater Versicherungen sind GOÄ-Leistungen (§ 1 Abs. 1) und setzen Schweigepflichtentbindung voraus. Reine Wiedergabe des Behandlungsverlaufs ist ein Krankheits- und Befundbericht (Nr. 75); Prognose oder Ursachenbeurteilung (zum Beispiel Unfall oder Vorerkrankung) ist eine gutachtliche Äußerung nach Nr. 80, bei mehr als 30 Minuten Aufwand Nr. 85 je angefangene Stunde, zuzüglich Schreibgebühr Nr. 95. Bei kurzer Bescheinigung kommt Nr. 70 in Betracht; höheres Honorar ist per Vereinbarung nach § 2 möglich.
Das OLG Stuttgart hielt für die Racz-Kathetermethode folgende Ansätze für zutreffend: Nr. 474 für das Legen des Katheters, Nr. 256 je Injektion über den Katheter, A 2281 (analog Nr. 2281, 3,5-fach) für die Methode selbst sowie A 5280 und Nr. 5295 für das Platzieren und Vorschieben der Sonde. Nr. 800 wurde nur zu Beginn und am Ende der Behandlung zugestanden, nicht täglich.
Ein Behandlungsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen; schriftlich nötig sind aber IGeL bei GKV-Patienten, die Einwilligung zur Weitergabe von Daten an eine Verrechnungsstelle und die abweichende Honorarvereinbarung nach § 2. Verlangensleistungen müssen auf der Rechnung gekennzeichnet werden.
Nach den BGH-Urteilen vom 14.1.2010 (III ZR 173/09, III ZR 188/09) umfasst die Vollmacht des Patienten an den einsendenden Arzt nur medizinisch notwendige Laborleistungen im Sinne von § 1 Abs. 2; der Begriff gilt einheitlich für behandelnde und externe Ärzte. Der Laborarzt kann ggf. Schadensersatz vom einsendenden Arzt verlangen.
Privatpatienten müssen medizinisch nicht notwendige Labortests nicht bezahlen (BGH III ZR 173/09): Die Vollmacht für den Einsender reicht nur so weit, wie die Untersuchung nach § 1 Abs. 2 objektiv notwendig ist. Wer neue Tests veranlasst, obwohl er vorhandene Ergebnisse vom Vorbehandler erfragen könnte, riskiert die Nichtanerkennung der Rechnung.
Die Stanzbiopsie der Prostata ist als Nr. 319 je entnommener Gewebeprobe mehrfach berechenbar; ein Höchstwert (früher sechs Biopsien, Beschluss 2003) ist seit der Revision des BÄK-Ausschusses 2005 obsolet. Maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit nach § 1 Abs. 2; Leitlinien und Studien sprechen für etwa zehn bis zwölf Zylinder.
Atteste (zum Beispiel Kindergarten- oder Sporttauglichkeit) sind Wunschleistungen zulasten des Auftraggebers und üblicherweise als Nr. 70 abzurechnen; Nr. 75 nur bei ausdrücklich verlangtem ausführlichem Bericht, Nr. 80 oder 85 nur bei schriftlichem Gutachtenauftrag und tatsächlicher Gutachtenqualität. Beratung und Untersuchung sind nur dann zusätzlich privat berechenbar, wenn der Besuch allein dem Attest dient. Kopien von Befunden kosten nur Auslagen, Vorkasse oder Pauschalen sind unzulässig, vorherige schriftliche Zustimmung mit Kostenaufstellung empfohlen.
Beauftragt der behandelnde Arzt für seinen Patienten einen externen Laborarzt, reicht die stillschweigend erteilte Vollmacht grundsätzlich nur so weit, wie die Untersuchung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 für eine medizinisch notwendige Versorgung erforderlich ist. Im Fall (Gentests zur Einordnung eines Diabetes) hob der BGH die Verurteilung zur Zahlung auf und verwies die Sache zur Klärung der Notwendigkeit zurück.
Beauftragt der behandelnde Arzt im Namen seines Privatpatienten einen externen Laborarzt mit einer humangenetischen Blutuntersuchung (hier Gentest auf Marfan-Syndrom), die nicht medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 ist, hat der Laborarzt keinen Vergütungsanspruch gegen den Patienten, auch wenn er fehlerfrei gearbeitet hat und die Notwendigkeit nicht bezweifeln musste. Die Indikation zu stellen ist nach der Systematik des Abschnitts M Sache des behandelnden Arztes, nicht des Labors.
Wer einem Kassenpatienten eine IGeL privat berechnen will, muss vor der Behandlung dessen schriftliche Zustimmung samt Hinweis auf die Kostentragung einholen; ohne sie entfällt nach dem besprochenen Urteil des LG Mannheim (1 S 99/07) der Honoraranspruch vollständig. Die Rechnung richtet sich nach § 12 GOÄ.
Wer einem gesetzlich Versicherten eine Wunschleistung außerhalb der GKV privat berechnen will, braucht vorab dessen schriftliche Zustimmung samt Hinweis auf die Kostenübernahme; fehlt sie, entfällt nach der zitierten Entscheidung (LG Mannheim, 1 S 99/07) der Honoraranspruch ganz, auch bei mündlicher Zustimmung oder Teilzahlung. Die anschließende Rechnung muss § 12 GOÄ genügen.
Für Befundberichte an den Ärztlichen Dienst der Agenturen für Arbeit gilt seit 1.1.2009 eine Vereinbarung zwischen BÄK und Bundesagentur mit 32,50 Euro je Bericht (bisher 21 Euro) und einer Frist von zehn Werktagen ab Eingang der Anfrage in der Praxis. Geringfügige Fristüberschreitungen sollen bei ausreichender Qualität nicht zur Kürzung führen. Abgerechnet wird nach der Vereinbarung, nicht nach GOÄ-Nummern.
Für Nr. 801 und 806 kennt die GOÄ keine Häufigkeitsgrenze; nach Auffassung der BÄK zählt allein die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall (§ 1 Abs. 2), was auch das LG Berlin 2008 im Fall einer Patientin mit Rapid Cycling bestätigte. Nr. 806 setzt mindestens 20 Minuten voraus und umfasst Nr. 804 vollständig, daher nicht beide für denselben Kontakt; neben psychotherapeutischen Gesprächen (Nr. 849, 860 bis 871) sind sie ebenfalls nicht ansetzbar, und für sonstige Beratungen scheidet ein Analogansatz aus, weil Abschnitt B dafür eigene Nummern hat.
Bei IGeL gilt die GOÄ voll: Faktor frei zwischen 1,0 und Schwellenwert, analoge Bewertung nach § 6 Abs. 2 nur nach den dortigen Kriterien; Vorkasse ist nicht vorgesehen, bezahlt wird nach Leistung und Rechnung. Bei einem Termin mit GKV-Leistung und IGeL sollte die Aufklärung und der Vertrag vorher erfolgen.
Für die privatärztliche Abrechnung bei GKV-Versicherten muss vorher ein schriftlicher Vertrag mit Kostenhinweis geschlossen werden; er soll Art und Umfang der Leistung und die voraussichtlichen Kosten nach GOÄ enthalten. Die GOÄ gilt auch für IGeL, Pauschalen sind unzulässig.
Erläutert, wann eine Leistung als IGeL gilt und warum die Abgrenzung bei Privatversicherten und Beihilfeberechtigten schwieriger ist als bei GKV-Versicherten. Praktisch: für Kassenpatienten schriftlicher Vertrag vor der Behandlung zwingend, bei Privatversicherten empfehlenswert, dazu Aufklärung über mögliche Kostentragung.
Die am Kniegelenk dargestellten MRT-Abrechnungsgrundsätze von 2005 gelten sinngemäß auch für andere MRT-Leistungen (Gelenkbegriff, Zusatzleistungen nach Nrn. 5731 bis 5733, Höchstwert). Werden MRT-Untersuchungen ohne medizinischen Grund auf zwei Tage verteilt (etwa HWS und LWS), umgeht das nach Auffassung der BÄK Einmalberechnung und Höchstwert; organisatorische oder abrechnungstaktische Gründe rechtfertigen keine zweifache Nr. 5705, medizinische Gründe sind die Ausnahme.
Nach Auffassung der BÄK ist grundsätzlich nur die vollständig erbrachte Leistung berechenbar, der Versuch ausnahmsweise dann, wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst und medizinisch notwendig erfolgte (nicht bei falsch eingestelltem oder falsch bedientem Gerät). Gibt es eine kleinere passende Position, wird auf sie ausgewichen (etwa Nr. 5729 statt der geplanten Nr. 5730); sonst wird die geplante Nummer analog angesetzt, beim nach drei Sequenzen abgebrochenen Schädel-MRT also Nr. 5700 analog, mit aufwandsgerechtem Faktor und klarer Kennzeichnung als Versuch auf der Rechnung.
Die GOÄ gilt auch für medizinisch nicht indizierte kosmetische Operationen (hier Brustverkleinerung oder -straffung in einer Privatklinik); die Bindung an dieses Preisrecht hielt der BGH mit Art. 12 GG für vereinbar. Ein unaufgeschlüsselter Pauschalpreis genügt § 2 nicht, weil dort nur eine abweichende Gebührenhöhe, insbesondere ein höherer Steigerungssatz, vereinbart werden kann; die Patientin konnte den über die GOÄ-Abrechnung hinaus gezahlten Betrag zurückverlangen.
Grundsätzlich ist nur die vollständig erbrachte Leistung berechnungsfähig; ein Versuch kann ausnahmsweise berechnet werden, wenn lege artis und medizinisch notwendig gehandelt wurde und das Scheitern nicht beim Arzt liegt (verwackeltes Röntgenbild trotz Anleitung ja, Fehlbedienung des Geräts nein). Scheitert eine Untersuchung, wird nach Auffassung der BÄK die tatsächlich erbrachte kleinere Position berechnet (etwa Nr. 680 statt 683, ggf. plus Bougierungsversuch Nr. 781; Nr. 688 oder 689 statt 687), fehlt eine solche, die ursprüngliche Nummer analog nach § 6 Abs. 2. Der Faktor wird je nach Dauer unter oder über dem Mittelwert gewählt, und der Versuch ist auf der Rechnung zu kennzeichnen.
IGeL sind nach § 1 Abs. 2 GOÄ Leistungen auf Verlangen und nur dann berechnungsfähig; bei Kassenpatienten ist vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Erklärung zur Kostentragung nötig. Nicht im Verzeichnis enthaltene Leistungen werden nach § 6 Abs. 2 analog berechnet, die Rechnung nennt dann die Nummer samt Legende der herangezogenen Leistung (§ 12 Abs. 4).
Die BÄK kritisiert, dass einzelne PKV-Unternehmen auch bei schulmedizinischen GOÄ-Leistungen ohne Blick auf den Einzelfall die Erstattung verweigern (Beispiel: zweites Langzeit-EKG). Maßgeblich für den Vergütungsanspruch ist nach dem zitierten BGH-Urteil vom 10.07.1996 (IV ZR 133/95), ob die Maßnahme zum Behandlungszeitpunkt nach dem damaligen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand aus Sicht des behandelnden Arztes notwendig war.
Auch bei Wunschleistungen gelten alle GOÄ-Regeln: Rechnung mit Gebührenposition, Faktor und Betrag; Pauschalen auch für fachübergreifende Komplexleistungen sind unzulässig. Auslagen (§ 10), Wegegeld (§ 8) und Reiseentschädigung (§ 9) werden gesondert ausgewiesen, Sachkosten und ärztliche Leistung nicht pauschal vermischt.
Molekularbiologische und histologische Spezialuntersuchungen (z. B. Nrn. 4780 bis 4787, 3920 bis 3926, 4815) dürfen mehrfach berechnet werden, aber nur bei medizinischer Notwendigkeit und erkennbarem Nutzen im Einzelfall; fakultative Untersuchungen brauchen eine besondere Begründung. Eine Abrechnung nach reiner Machbarkeit gefährdet den Honoraranspruch.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G; die Hinweise nennen dafür typische Nummern (B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 brauchen kein Gutachterverfahren und sind unabhängig von den übrigen G-Ziffern beihilfefähig.