Abschnitt K · Nr. 1700 bis 1860
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder 3135 zu kürzen.
Der Zentrale Konsultationsausschuss hat für Harnleiter-Litholapaxie (A 1861: analog Nr. 1817 plus Nr. 1787), perkutane Nephrolitholapaxie (A 1862: analog Nr. 1838 plus Nr. 1852) und transurethrale oder perkutane Endopyelotomie (A 1863: analog Nr. 1827 plus Nr. 1852) Komplexleistungen festgelegt. Nierenausgusssteine werden weiter z. B. nach Nr. 1839 berechnet, die offene Nierenbeckenplastik nach Nr. 1840.
Die Zystektomie mit Harnleiterverpflanzung wird nach Nr. 1808 berechnet, eine Mitentfernung von Prostata, Harnröhre oder Samenblasen ist darin enthalten; eine zusätzliche Entfernung des Uterus ist nach Nr. 1138 (ohne Adnexe) bzw. 1139 (mit Adnexen) gesondert berechenbar. Neben Nr. 1808 sind außerdem die totale retroperitoneale Lymphadenektomie (Nr. 1809) und ein einzeitiger Blasenersatz aus Darm (Nr. 1807) berechenbar. Ohne Zystektomie gelten je nach Eingriff Nr. 1805/1806 (Tumoroperation mit Teilresektion), Nr. 1801 (offene Blaseneröffnung) oder Nr. 1802/1803 (transurethrale Eingriffe).
Zystoskopie mit Harnleitersondierung ist Nr. 1788, mit Einbringung von Medikamenten oder Kontrastmittel Nr. 1790; bei beidseitiger Sondierung nur einmal und vertretbar nach Nr. 1790. Ureterschiene oder -katheter werden nach Nr. 1812 (bei beidseitig zweimal), die spätere Entfernung nach Nr. 1802 berechnet; Zystoskopie mit Gewebeentnahme ist Nr. 1786 plus Nr. 2402.
Bei der radikalen Nephrektomie (Nr. 1843) ist Lymphknotenentfernung über das regionäre Gebiet hinaus einmalig analog Nr. 1783, Nebennierenentfernung Nr. 1858 und Cava-Thrombusentfernung Nr. 2802 zusätzlich berechenbar; ab der zweiten Leistung über denselben Zugang ist die Eröffnungsleistung abzuziehen (Nr. 3135, 2990 oder 1830). Die organerhaltende Tumorentfernung an der Niere läuft analog Nr. 1842 (A 1880) bzw. mit regionärer Lymphknotenentfernung analog Nr. 1843 (A 1881); die Fluoreszenzendoskopie analog Nr. 1789 (A 1890), bei ambulanter Durchführung zuzüglich Farbstoff als Auslage nach § 10.
Nach Auffassung des PKV-Verbands sind hierfür je nach Umfang die Nr. 1785 bis 1790 originär berechnungsfähig; eine Regelungslücke für eine Analogberechnung zu Nr. 682 (A 0682) besteht nicht.
Eine der transurethralen Operation (Nr. 1802/1803) vorangehende diagnostische Zystoskopie (Nr. 1785) oder Zystourethroskopie (Nr. 1787) ist als eigenständige Leistung auch in derselben Sitzung berechenbar, sofern dokumentiert. Die Zystourethroskopie wird nach Nr. 1787 berechnet, starr oder flexibel; höhere Kosten des flexiblen Geräts über den Faktor, nicht über eine zusätzliche Nummer (z. B. 682 analog).
Die Einlage eines Verweilkatheters (Nr. 1732) schließt die einfache Katheterisierung nach Nr. 1728/1730 ein; Spülung oder Instillation (Nr. 1733) daneben nicht. Die Entfernung ist analog Nr. 2007 berechenbar, aber nicht als pflegerische Maßnahme; beim Wechsel wird nur Nr. 1732 angesetzt, ohne 2007 für das Entfernen; bei Operationen an Blase, Harnröhre, Prostata, Ureter, Niere und in der Gynäkologie ist die Katheteranlage unselbstständige Teilleistung.
Bei der Prostata-Seed-Implantation entsprechen Seeds in drei Hohlnadeln einer Fraktion (analog Nr. 5846), höchstens acht Fraktionen; bei 20 Nadeln also sechsmal. Abweichender Zeitaufwand gehört in den Faktor der letzten Nr. 5846 analog. Die Punktion mit Nadelplatzierung wird je Hohlnadel nach Nr. 319 berechnet; Sonografie (Nrn. 410, 420), Zystografie (Nr. 5230) und Zystourethroskopie (Nr. 1787) sind daneben ansetzbar, nicht aber Nrn. 488, 1729, 1732 und 1733.
Die transurethrale oder perkutane Endopyelotomie wird als A 1863 analog Nr. 1827 plus Nr. 1852 berechnet. Katheter-Einlage (Nrn. 1812, 1851) und retrograde/anterograde Darstellung (Nr. 5220) sind Bestandteil; die Darstellung von Blase und Harnröhre (Nr. 5230) ist bei Bedarf daneben berechenbar.
Die perkutane Anlage eines suprapubischen Blasenkatheters wird nach Nr. 1795 berechnet, bei sofortiger Entfernung nach Ablassen des Urins nur Nr. 318. Ein Katheterwechsel läuft analog (A 1833a, analog Nr. 1833); bei offenem Zugang (Sectio alta) gilt Nr. 1796. Ist die Blase schon durch den Zugang eines anderen Baucheingriffs erreichbar und wird der Katheter dann perkutan gelegt, bleibt es nach Auffassung der BÄK bei Nr. 1795.
Für die radikale Prostatektomie gelten vier alternative Analogbewertungen: A 1870 analog Nr. 1845 (mit Blasenhals-/Schließmuskelrekonstruktion und Lymphknotenentfernung), A 1871 analog Nr. 1860 (zusätzlich Nervenpräparation), A 1872 analog Nr. 1843 (ohne Lymphknotenentfernung), A 1873 analog Nr. 3088 (ohne Lymphknotenentfernung, mit Nervenpräparation). Drainagen und Katheteranlage sind fakultative Bestandteile.
Bei radikaler Nephrektomie (Nr. 1843) kann eine ausgedehnte extraregionäre Lymphknotenentfernung analog Nr. 1783, bei klarer Indikation die Nebennierenentfernung (Nr. 1858) und die Entfernung von Tumorthromben der Vena cava entsprechend Nr. 2802 daneben berechnet werden. Bei weiterem Eingriff über denselben Zugang ist die Eröffnungsleistung (Nr. 3135 bzw. 2990) abzuziehen.
Bei der HIVEC hält der PKV-Verband für die Blasenspülung die Nr. 1729, 1731 und 1733 für maßgeblich und akzeptiert für die Erwärmung in der Blase zusätzlich die analoge Nr. 5854; eine Analogberechnung nach Nr. 481 (A 0481) ist nicht vorgesehen.
Für die HIVEC-Therapie verweist der PKV-Verband bei der Blasenspülung auf die originären Nr. 1729, 1731 und 1733 und hält für die Erwärmung der Blase zusätzlich Nr. 5854 analog für angemessen (A 3050).
Für die HIVEC-Therapie verweist der PKV-Verband bei der Blasenspülung auf die originären Nr. 1729, 1731 und 1733 und hält für die Erwärmung der Blase zusätzlich Nr. 5854 analog für angemessen (A 3053).
Für die HIVEC-Therapie verweist der PKV-Verband bei der Blasenspülung auf die originären Nr. 1729, 1731 und 1733 und hält für die Erwärmung der Blase zusätzlich Nr. 5854 analog für angemessen (A 3055).
Die extrakorporale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird je Sitzung analog Nr. 1800 berechnet und ersetzt die ältere Empfehlung nach Nr. 1860; bei Pseudarthrose ist der 3,5fache Satz oder eine Honorarvereinbarung möglich.
Die Racz-Wirbelsäulenkathetertechnik ist nach Auffassung der BÄK nicht analog Nr. 2577 (neurochirurgische Operation) zu bewerten, sondern auf Basis der Nrn. 474 und 475 abzurechnen. Analogien allein nach gleichem Ziel oder gleichen Geräten hält sie für nicht GOÄ-konform; so sollte die orthopädische Stoßwellentherapie nicht analog der Komplexleistung Nr. 1860, sondern nach BÄK-Empfehlung analog Nr. 1800 berechnet werden.
Die BÄK hat die Analogbewertung der Stoßwellentherapie bei orthopädischen Indikationen von 6000 Punkten analog Nr. 1860 auf 1480 Punkte analog Nr. 1800 gesenkt, da die Lithotripsie nach Nr. 1860 eine Komplexleistung mit anderem Aufwand ist. Für die Behandlung von Pseudarthrosen hält sie den höchsten Steigerungsfaktor und mehr für gerechtfertigt.
Nr. 52 vergütet den Besuch eines Patienten durch nichtärztliches Personal im Auftrag des Arztes und ist nur zum einfachen Satz (5,83 Euro) berechenbar, ohne Wegegeld nach § 8. Delegierte Leistungen wie venöse Blutentnahme (Nr. 250), Verbandwechsel oder Blasenkatheterspülung und -wechsel (Nr. 1733, 1732) können daneben berechnet werden. Nr. 50, 51 und 48 setzen den Besuch durch den Arzt selbst voraus.
Die TVT-Operation (spannungsfreies Vaginalband bei Belastungsinkontinenz) wird analog Nr. 1780 berechnet; ein Analogansatz der Nr. 1781 (künstlicher Schließmuskel) passt nicht. Das entspricht der BÄK-Abrechnungsempfehlung von 2012.
Die Nr. 1809 (4.610 Punkte) ist für die totale retroperitoneale Lymphadenektomie bestimmt; ein Analogansatz neben viszeralchirurgischen Hauptleistungen kommt nur bei vergleichbarem Umfang (mehrere Stunden) in Betracht. Üblicher onkologischer Abgriff ist analog Nr. 1783 (abzüglich Eröffnungsleistung), z. B. neben Nr. 3169 bei Hemikolektomie rechts.
Die BÄK hat die analoge Bewertung der ESWT bei orthopädischen Indikationen von Nr. 1860 (6 000 Punkte) auf Nr. 1800 (1 480 Punkte) abgesenkt, weil die Nierenstein-Lithotripsie nach Nr. 1860 eine deutlich aufwendigere Komplexleistung ist und die frühere, vorläufige Empfehlung in das Bewertungsgefüge der GOÄ eingepasst werden musste. Bei der ESWT von Pseudarthrosen hält die BÄK den höchsten Steigerungsfaktor und sogar ein Überschreiten für gerechtfertigt.
Der beihilfefähige Höchstbetrag für die ESWT beruht auf dem BÄK-Beschluss von 2002, der die frühere Empfehlung analog Nr. 1860 durch einen Ansatz analog Nr. 1800 ersetzt hat. Weil die ESWT keine operative Leistung im Sinne von Abschnitt C VIII ist, sind Zuschläge daneben nicht beihilfefähig.
Die transurethrale endoskopische Litholapaxie von Harnleitersteinen (mit Bougierung, intrakorporaler Zertrümmerung und Fragmententfernung) wird als A 1861 analog Nr. 1817 plus Nr. 1787 berechnet.
Die perkutane Nephrolitholapaxie (ohne Nierenausgusssteine; inkl. Zertrümmerung, Pyeloskopie und Nierenfistel) wird als A 1862 analog Nr. 1838 plus Nr. 1852 berechnet.
Die organerhaltende Entfernung eines malignen Nierentumors mit regionärer Lymphknotenentfernung wird als A 1881 analog Nr. 1843 berechnet; bei Lymphknotenbefall über das regionäre Stromgebiet hinaus zusätzlich Nr. 1783 analog (nach Abzug der Eröffnungsleistung).
Die Laserzertrümmerung eines Nierensteins ist nach Auffassung des PKV-Verbands kein Analogfall, sondern Teil der Steinentfernung nach Nr. 1827 oder 1828 (A 0706, Basis Nr. 706).
Eine Harnleiterschiene wird nach Auffassung des PKV-Verbands zystoskopisch entfernt; dafür ist die passende Zystoskopienummer (z. B. Nr. 1785) einmal anzusetzen, nicht Nr. 1802 analog (A 1802). Mehraufwand kann über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 1809 nur bei totaler retroperitonealer Lymphadenektomie berechenbar, nicht auch analog bei regionärer Lymphknotenentfernung; bei regionärer Entfernung ist die Nr. 1783 analog unter Abzug der Eröffnungsleistung berechnungsfähig (A 1809, Basis Nr. 1809).