Abschnitt L IX · Nr. 2620 bis 2732
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Das Einlegen nasaler Schienen oder Splints neben der Septumplastik (Nr. 1447/1448) kann analog Nr. 2700 einmal für beide Nasenseiten berechnet werden; ein Analogansatz der Nr. 2701 wäre nicht gleichwertig. Die Entfernung ist analog Nr. 1430 einmal berechenbar.
Neben der Tonsillektomie (Nr. 1499/1500) ist die Exzision hyperplastischen Gewebes der Plica triangularis nicht gesondert berechenbar; Nr. 1501 ist nur für den Sekundäreingriff bei Nachblutung vorgesehen. Die Tumortonsillektomie läuft ebenfalls über 1499/1500 (nicht über Nr. 2404), bei Zungenteilentfernung kommt Nr. 1512 hinzu, die Neck Dissection nach Nr. 2716 (funktionell analog).
Die Parotisexstirpation wird nach Nr. 1522 berechnet; darin ist die Präparation des Nervus facialis enthalten. Eine Neurolyse nach Nr. 2583 oder 2584 ist nur bei Ummauerung des Nervs mit eigenständiger Indikation und Dokumentation zusätzlich berechenbar. Eine Neck Dissection bei bösartigem Prozess wird zusätzlich nach Nr. 2716 berechnet, intraoperative Schnellschnitte nach Nr. 2402.