Die Beihilfe erstattet Aufwendungen für ärztliche Leistungen nur im Rahmen der GOÄ (§ 6 BBhV). Bund und Länder legen in Verwaltungsvorschriften und Erlassen fest, wie sie einzelne Nummern, Begründungen über dem Schwellenwert und analoge Bewertungen beurteilen. Diese Hinweise binden die Beihilfestellen, nicht Ärzte oder Gerichte.
Die Kurzfassungen sind eigene Zusammenfassungen; maßgeblich ist das verlinkte Dokument. Urteile der Verwaltungsgerichte stehen unter Rechtsprechung.
| Dienstherr | Schwellenwert, Begründung | Analoge Bewertungen | Abdingung (§ 2) | Besonderheiten |
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Bund Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und BBhVVwV · Stand 05.12.2024 | Über dem Schwellenwert nur, wenn die schriftliche Begründung patientenbezogene, nicht schon im Leistungstext berücksichtigte Umstände darlegt; bei Zweifeln Erläuterung, dann Kammer oder Gutachter. | Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ wird anerkannt; für Telemedizin und neue Psychotherapie sind die BÄK/BPtK-Abrechnungsempfehlungen zu berücksichtigen. | Vereinbarte Beträge über den gesetzlichen Gebühren sind nicht beihilfefähig; nach der VwV grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert, darüber mit Begründung. |
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Baden-Württemberg Beihilfeverordnung (BVO) vom 23.10.2025, geändert am 27.05.2026, für Aufwendungen ab 01.01.2026 · Stand 27.05.2026 | Über dem Schwellenwert nur, wenn die Gebühr gebührenrechtlich zulässig und begründet ist (§ 5 Abs. 3 BVO). | keine eigene Regelung gefunden; nur die neuropsychologische Therapie ist analog nach Nrn. 849, 860, 870, 871 geregelt (§ 13). | Gebühren, die nur aufgrund einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 GOÄ berechnet werden dürfen, gelten nicht als angemessen (§ 5 Abs. 3). |
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Bayern Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) und Verwaltungsvorschriften (VV-BayBhV, Anhang 1 Abrechnungsbestimmungen) · Stand 01.09.2026 | Ohne begründete besondere Umstände gilt nur eine Gebühr bis zum Schwellenwert als angemessen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV). | keine eigene allgemeine Regelung gefunden; einzelne Abrechnungsbestimmungen in Anhang 1 VV-BayBhV. | Leistungen aus einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ sind grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert beihilfefähig (§ 7 Abs. 1 Satz 4 BayBhV). |
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Berlin Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) vom 08.09.2009, Gesamtausgabe Stand 01.03.2026 · Stand 13.01.2026 | keine eigene Regelung gefunden; die LBhVO verlangt nur, dass die Gebühr im Gebührenrahmen der GOÄ liegt (§ 6 Abs. 3). | keine eigene allgemeine Regelung gefunden; ESWT (Nr. 1800, r-ESWT Nr. 302) und MTT (Nrn. 842, 846, 558) sind nach BÄK-Analogbeschlüssen in den Anlagen geregelt. | Beträge aus einer Vereinbarung nach § 2 GOÄ, die die gesetzlichen Gebühren übersteigen, gelten nicht als angemessen (§ 6 Abs. 3). |
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Bremen Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO) und Durchführungshinweise nach § 14 BremBVO · Stand 13.01.2014 | Über dem Schwellenwert nur mit schriftlicher Begründung besonderer Umstände der Leistung; bei Zweifeln Erläuterung, dann Ärztekammer oder Gutachter. | keine allgemeine Regelung gefunden; ESWT nach BÄK-Analogbeschluss nach Nr. 1800 ohne Zuschläge. | Vereinbarte Gebühren grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert, darüber mit Begründung; Ausnahmen durch den Senator für Finanzen. |
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Hamburg Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) vom 12.01.2010 · Stand 10.12.2024 | Bis zum Schwellenwert angemessen, darüber nur bei besonderen, vom Arzt begründeten Umständen (§ 2 Abs. 1). | keine eigene Regelung gefunden. | keine eigene Regelung gefunden; ausgeschlossen sind nur Vereinbarungen nach § 2 Abs. 3 GOZ. |
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Hessen Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) und VV vom 07.12.2012 (Merkblatt RP Kassel) · Stand 24.11.2021 | Grundsätzlich bis zum Schwellenwert, darüber nur mit schriftlicher Begründung; bei Zweifeln Prüfung durch die Landesärztekammer mit Einverständnis. | keine eigene Regelung gefunden. | keine eigene Regelung gefunden. |
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Niedersachsen Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) und Runderlasse des MF (VORIS 20444) · Stand 01.08.2023 | Über dem Schwellenwert nur bei patientenbezogenen Besonderheiten, die eine Ausnahme darstellen (§ 5 Abs. 1 NBhVO). | Das Finanzministerium macht einzelne BÄK- bzw. gemeinsame Abrechnungsempfehlungen per Runderlass für die Festsetzung verbindlich. | keine eigene Regelung gefunden. |
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Nordrhein-Westfalen Beihilfenverordnung NRW (BVO) und RdErl. FM vom 10.12.1997 «Hinweise zum ärztlichen Gebührenrecht» · Stand 10.12.1997 | Über dem Schwellenwert nur mit knapper, konkreter Begründung patientenbezogener Besonderheiten; Arztqualifikation oder teure Geräte genügen nicht. | Analogbewertungen nach dem BÄK-Analogverzeichnis; darüber hinaus nur für neue Leistungen, nicht für vermeintliche Lücken oder Ausführungsvarianten. | Keine Vereinbarung bei Notfall- und Schmerzbehandlung sowie Abschnitten A, E, M, O; Anerkennung nur bis zum Schwellenwert, darüber mit Begründung. |
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Rheinland-Pfalz Beihilfenverordnung RLP (BVO), Arbeitshinweise zum Gebührenrecht (2004/2010) und GOÄ-Rundschreiben (konsolidierte Liste 01/2025) · Stand 29.03.2010 | Über dem Schwellenwert nur bei patientenbezogenen Besonderheiten; Dienst außerhalb der üblichen Anwesenheit genügt allein nicht. | BÄK-Analogverzeichnis und Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses sind zu berücksichtigen; weitere Analogempfehlungen per Rundschreiben. | keine eigene Regelung gefunden. |
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Saarland Beihilfeverordnung (BhVO) Saarland vom 11.12.1962 i. d. F. vom 10.03.1987 · Stand 08.11.2023 | Ohne begründete besondere Umstände nur Gebühren innerhalb der Regelspanne angemessen (§ 4 Abs. 2 BhVO). | keine eigene Regelung gefunden. | keine eigene Regelung gefunden. |
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Sachsen Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO) und VwV-SächsBhVO vom 24.02.2016 · Stand 22.07.2025 | Über dem Schwellenwert nur mit konkreter Begründung der Erschwernis bei der einzelnen Leistung; eine Liste möglicher Gründe genügt nicht. | BÄK-Analogverzeichnis ist zu berücksichtigen; gemeinsame Abrechnungsempfehlungen gelten als angemessen; einzelne Analogansätze sind in der VwV benannt. | Keine Abdingung der GOÄ insgesamt oder Pauschalhonorar; vereinbarte Gebühren grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert, darüber mit Begründung. |
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Schleswig-Holstein Beihilfeverordnung (BhVO) SH vom 15.11.2016 und Durchführungshinweise vom 04.04.2018 · Stand 04.04.2018 | Über dem Schwellenwert nur mit schriftlicher Begründung besonderer Umstände der Leistung; bei Zweifeln Erläuterung, dann Kammer oder Gutachter über das Finanzministerium. | keine allgemeine Regelung gefunden; ESWT analog Nr. 1800 und radiale ESWT analog Nr. 302 nach BÄK-Beschluss, ohne Zuschläge. | Vereinbarte Gebühren grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert, darüber mit Begründung; Ausnahmen nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. |
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Thüringen Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) vom 25.05.2012 · Stand 25.02.2016 | Ohne begründete besondere Umstände gilt nur eine Gebühr bis zum Schwellenwert als angemessen (§ 7 Abs. 1). | keine eigene Regelung gefunden. | Leistungen aus einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ sind grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert beihilfefähig (§ 7 Abs. 1). |
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| Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt | wenden die Bundesbeihilfeverordnung an — es gilt die Zeile «Bund», mit diesen Abweichungen:
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Ambulante neuropsychologische Therapie ist unter den Voraussetzungen des § 30a BBhV beihilfefähig. Abgerechnet wird sie entsprechend (analog) vor allem nach den Nrn. 849, 860, 870 und 871; eine Einzelbehandlungseinheit erkennt die Beihilfe höchstens in Höhe des Betrags nach Nr. 870 an.
Heilpraktikerleistungen sind seit 2026 nur noch nach der Anlage 1 der BVO beihilfefähig. Die Anlage zählt die Leistungen mit je einem Höchstbetrag auf (z. B. eingehende Untersuchung, homöopathische Erstanamnese, Hausbesuche mit Wegegeld); was dort nicht steht, wird nicht erstattet.
Wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus (Chefarztabrechnung nach GOÄ) sind nur beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten erklärt hat, Beihilfe für Wahlleistungen in Anspruch nehmen zu wollen. Werden wahlärztliche Leistungen nicht genutzt, gibt es stattdessen eine Pauschale von 22 Euro je Tag.
Ärztliche Gebühren sind in Baden-Württemberg angemessen, wenn sie im Gebührenrahmen der GOÄ liegen. Eine Gebühr über dem Schwellenwert wird nur anerkannt, wenn sie gebührenrechtlich zulässig und begründet ist und ohne eine abweichende Vereinbarung nach der GOÄ berechnet werden dürfte; was nur aufgrund einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ verlangt werden kann, gilt damit nicht als angemessen.
Nach der bayerischen Verwaltungsvorschrift kann ein Zahnarzt Nr. 3 GOÄ zusätzlich zur Untersuchung nach Nr. 0010 GOZ ansetzen, weil die eine Gebühr die Beratung, die andere die Untersuchung vergütet; weitere GOÄ- oder GOZ-Positionen sind daneben nicht beihilfefähig. Nr. 5 GOÄ ist für Zahnärzte berechnungsfähig, da die GOZ keine entsprechende Leistung enthält.
Nach der bayerischen Verwaltungsvorschrift deckt Nr. 2191 die Gewinnung des Sehnentransplantats (Semitendinosus- und Gracilissehne) mit ab; die Nrn. 2083 oder 2064 für deren Präparation erkennt die Beihilfe daneben nicht an. Ist neben Nr. 2191 bereits Nr. 2195 angesetzt, wird Nr. 2257 nicht zusätzlich anerkannt. Mehraufwand im Einzelfall lässt sich nur über einen begründeten höheren Steigerungssatz abbilden.
Zahnärzte ohne ärztliche Approbation können für die örtliche Betäubung im Mund (Infiltrations- oder Leitungsanästhesie) keine der Nrn. 490, 491, 493 und 494 ansetzen; auch MKG-Chirurgen dürfen Nr. 494 nicht allein zur Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen berechnen. Der Digitalzuschlag Nr. 5298 kommt zu den üblichen Zahnaufnahmen nach den Nrn. 5000, 5002 und 5004 nicht hinzu; Nr. 5000 zählt je Projektion für einen Zahn, ein Implantat oder einen zahnlosen Kieferabschnitt. Leistungen aus dem GOZ-Verzeichnis rechnen auch MKG-Chirurgen nach der GOZ ab, ein Wahlrecht zur GOÄ besteht nicht.
Ärztliche Aufwendungen sind in Berlin angemessen, solange sie im Gebührenrahmen der GOÄ bleiben. Beträge, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 GOÄ über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen, erkennt die Beihilfe nicht an. Angemessen sind auch Preise aus kostensparenden Verträgen mit Krankenkassen, PKV-Unternehmen oder Beihilfeträgern.
Heilpraktikerleistungen sind in Berlin beihilfefähig, soweit sie die Höchstbeträge der Anlage 2 zur LBhVO nicht übersteigen (§ 13 verweist dafür auf § 6 Abs. 3 Satz 4).
Die fokussierte ESWT ist nur bei bestimmten orthopädischen Indikationen beihilfefähig (u. a. Kalkschulter, Pseudarthrose, Fersensporn, therapierefraktärer Tennisellenbogen und Achillodynie) und wird gestützt auf den Beschluss der Bundesärztekammer nach Nr. 1800 erstattet. Die radiale ESWT ist bei therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis oder Fasciitis plantaris nach Nr. 302 beihilfefähig. Zuschläge daneben werden jeweils nicht anerkannt.
Ärztlich erbrachte Medizinische Trainingstherapie wird nach dem BÄK-Beschluss zur Analogbewertung bis zum 2,3-fachen Satz anerkannt: Eingangs- und Abschlussuntersuchung analog Nr. 842, Sequenztraining analog Nr. 846 zuzüglich Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 und begleitende Krankengymnastik nach Nr. 506, jeweils einmal je Sitzung. Höchstens 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr sind beihilfefähig.
Brandenburg hat keine eigene Beihilfeverordnung erlassen; bis dahin gelten nach § 62 Abs. 7 LBG die Beihilfevorschriften des Bundes in ihrer jeweiligen Fassung, für GOÄ-Rechnungen also BBhV und praktisch die Hinweise der BBhVVwV. Abweichend davon sind Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (auch wahlärztliche Leistungen) nach § 62 Abs. 4 LBG nicht beihilfefähig; Belegarztleistungen bleiben erstattungsfähig, und für am 01.01.1999 vorhandene Schwerbehinderte gilt der Ausschluss nicht.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G; die Hinweise nennen dafür typische Nummern (B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 brauchen kein Gutachterverfahren und sind unabhängig von den übrigen G-Ziffern beihilfefähig.
Gebühren über dem Schwellenwert erkennt die Bremer Beihilfe nur an, wenn die schriftliche Rechnungsbegründung erheblich über das Übliche hinausgehende Umstände der einzelnen Leistung darlegt (besondere Schwierigkeit, außergewöhnlicher Zeitaufwand, andere besondere Umstände), die nicht schon im Leistungstext stecken, wie etwa bei Nr. 2382. Bei erheblichen Zweifeln soll der Arzt die Begründung erläutern; bleiben sie bestehen, holt die Festsetzungsstelle mit Einverständnis eine Stellungnahme der Ärztekammer oder eines Gutachters ein.
Eine Vereinbarung nach § 2 GOÄ darf nur die Höhe der Vergütung ändern; die GOÄ insgesamt abzubedingen oder eine andere Gebührenordnung anzuwenden, ist unzulässig. Vereinbarte Gebühren erkennt die Beihilfe grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert an, darüber bis zum Höchstsatz nur bei tragfähiger Begründung; Ausnahmen kann in medizinisch besonderen Einzelfällen der Senator für Finanzen zulassen.
Die extrakorporale Stoßwellentherapie ist nach den Hinweisen nur bei Kalkschulter oder Pseudarthrose beihilfefähig. Gestützt auf den Analogbeschluss der Bundesärztekammer wird sie nach Nr. 1800 erstattet; Zuschläge daneben nicht.
Nach den Bremer Hinweisen sind Wahlleistungen im Krankenhaus nicht beihilfefähig, also auch keine wahlärztlichen GOÄ-Rechnungen. Gesondert berechnete belegärztliche Leistungen bleiben daneben beihilfefähig.
Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen im Krankenhaus, also auch wahlärztliche GOÄ-Rechnungen, sind in Hamburg nicht beihilfefähig. Ausnahmen bestehen nur für Altfälle aus der Zeit vor dem 01.10.1985 (§ 27 Abs. 2).
In Hamburg richtet sich die Angemessenheit ärztlicher Rechnungen nach dem Gebührenrahmen der GOÄ; Gebühren bis zum Schwellenwert gelten als angemessen. Darüber werden sie nur berücksichtigt, wenn besondere Umstände vorliegen und der Arzt sie begründet; über Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle, die dazu Gutachten einholen kann (§ 2 Abs. 2).
Privatärztliche Gebühren sind in Hessen grundsätzlich bis zu den Schwellenwerten (2,3 / 1,8 / 1,15) beihilfefähig. Darüber nur, wenn die schriftliche Begründung erheblich über das Übliche hinausgehende Umstände der einzelnen Leistung darlegt, die der Leistungstext nicht schon abdeckt; bei Zweifeln wird zuerst der Arzt um Erläuterung gebeten, danach mit Einverständnis die Landesärztekammer.
Heilpraktikerleistungen sind in Hessen bis zu den Beträgen angemessen, die der Bund 2013 mit den Heilpraktikerverbänden vereinbart hat; Hessen ist dieser Vereinbarung zum 01.09.2013 beigetreten (§ 6 mit Anlage 4 HBeihVO).
Wahlärztliche Leistungen und Zweibettzimmer sind in Hessen seit 01.11.2015 nur beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person fristgerecht schriftlich erklärt hat, sie beizubehalten, und dafür einen monatlichen Betrag (18,90 Euro) von den Bezügen einbehalten lässt (§ 6a HBeihVO). Ohne diese Erklärung werden Wahlleistungen nicht erstattet; die Unterkunft wird zudem um 16 Euro täglich gekürzt.
Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Beihilfeverordnung erlassen; bis dahin gelten nach § 80 Abs. 7 LBG M-V die Beihilfevorschriften des Bundes in ihrer jeweiligen Fassung, für GOÄ-Rechnungen also BBhV und praktisch die Hinweise der BBhVVwV. Ausgenommen sind Wahlleistungen bei stationärer Behandlung, die nach § 80 Abs. 4 nicht beihilfefähig sind; Ausnahmen gelten nur für eng umrissene Altfälle aus der Zeit bis 31.08.2003.
Für das Lungenkrebs-Screening nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung gelten ab 01.04.2026 die gemeinsamen Empfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern. Die Erstbefundung des Niedrigdosis-CT wird nach Nr. 5371 und ggf. Nr. 5377 berechnet, dazu Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und Bericht (Nr. 75); die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3-fachen Satz, ebenfalls mit Nrn. 60 und 75.
Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern sind ab 01.01.2026 bei der Festsetzung zu berücksichtigen: Einweisung einmalig analog Nr. 33, Datenmanagement je Kalendertag analog Nr. 551 (kardiale Aggregate) bzw. analog Nr. 600 (externe Messgeräte), konsiliarische Erörterung nach Nr. 60 außer innerhalb desselben telemedizinischen Zentrums. Arbeit an Wochenenden und Feiertagen rechtfertigt an diesen Tagen ein Überschreiten der Begründungsschwelle. Neu ist die kardiale Funktionsanalyse bei ICD/CRT; für den Transmitter sind 400 Euro je Kalenderjahr für höchstens drei Jahre als Auslagen berechenbar.
Niedersachsen hat die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen 2020 für die Beihilfefestsetzung verbindlich gemacht (ergänzt 2022 um die Empfehlung zu telemedizinischen Leistungen bei psychischen Erkrankungen). Mit RdErl. vom 17.11.2025 wurde die Geltung bis 31.12.2027 verlängert.
Niedersachsen hat 2020 die zwischen Strahlentherapeutenverband (BVDST) und PKV-Verband vereinbarte Abrechnungsempfehlung zur intensitätsmodulierten Strahlentherapie für die Beihilfefestsetzung verbindlich gemacht. Mit RdErl. vom 13.11.2025 wurde die Geltung bis 31.12.2027 verlängert.
Niedersachsen macht die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und Beihilfeträgern zu neuen psychotherapeutischen Leistungen (u. a. Sprechstunde, Akutbehandlung, Kurzzeittherapie, DiGA-Einbindung, Testbatterien) für die Beihilfefestsetzung verbindlich. Abgerechnet wird analog vorhandener Nummern der Abschnitte B und G, etwa Nrn. 801, 804, 807, 812, 817, 855, 860, 870 und 85. Der Erlass gilt vom 01.07.2024 bis 31.12.2029.
In Niedersachsen richtet sich die Angemessenheit ärztlicher Aufwendungen nach dem Gebührenrahmen der GOÄ. Gebühren über dem Schwellenwert sind nur angemessen, wenn patientenbezogene Besonderheiten vorliegen, die eine Ausnahme darstellen. Heilpraktikerleistungen sind beihilfefähig, wenn sie in Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 NBhVO genannt oder damit vergleichbar sind; ihre Angemessenheit wird an der GOÄ gemessen.
Das Finanzministerium hat die Abrechnungsempfehlungen des GOÄ-Ausschusses der Bundesärztekammer zu osteopathischen Leistungen (Sitzung 18.03.2021) bekannt gemacht; die Beihilfestellen müssen sie bei der Festsetzung nach § 5 Abs. 1 NBhVO berücksichtigen. Die Empfehlungen ordnen osteopathische Techniken Analogansätzen aus Abschnitt E (Nrn. 505 bis 527) bzw. Nr. 3306 zu. Der Erlass gilt bis 31.12.2026.
Bei Leistungen mit medizinischen Großgeräten wie der Computertomographie (Nrn. 5369 bis 5375) steckt in der Gebühr ein hoher Sachkostenanteil, auf den sich auch der Steigerungssatz erstreckt. Die ärztliche Mehrleistung bei der Auswertung lässt sich deshalb meist innerhalb der Regelspanne abgelten; ein Überschreiten wird regelmäßig als nicht gerechtfertigt angesehen.
Nach dem NRW-Erlass kann eine abweichende Vergütungshöhe nach § 2 GOÄ für Notfall- und akute Schmerzbehandlungen sowie für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O nicht vereinbart werden, und die GOÄ als Ganzes lässt sich nicht abbedingen. Selbst bei wirksamer Vereinbarung erkennt die Beihilfe Gebühren grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert an, darüber bis zum Höchstsatz nur mit tragfähiger Begründung. Bei stationären wahlärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nur für Leistungen zulässig, die der Wahlarzt höchstpersönlich erbringt.
Gebühren über dem Schwellenwert (2,3 / 1,8 / 1,15) erkennt die Beihilfe in NRW nur an, wenn die Rechnung knapp, aber konkret erklärt, warum gerade diese Leistung deutlich vom Durchschnitt abwich (Schwierigkeit, Zeitaufwand oder andere Umstände, die nicht schon im Leistungstext stecken, wie etwa bei Nr. 2382). Tragfähig sind grundsätzlich nur Besonderheiten des Patienten, nicht die Qualifikation des Arztes oder teure Geräte, und sie wirken nur bei der Leistung, zu der sie gehören. Nacht- oder Feiertagseinsatz von Krankenhausärzten genügt allein nicht; bei wahlärztlichen Leistungen, die weder der Wahlarzt noch sein benannter Vertreter selbst erbracht hat, ist ein Überschreiten ausgeschlossen (§ 5 Abs. 5 GOÄ).
Nach dem Erlass ist nicht eigens berechenbar, was technisch zwingend zur Hauptleistung gehört: das Eröffnen und Verschließen von Körperhöhlen und die operationsbezogene Wundversorgung (die Nrn. 2000 bis 2005 nicht daneben) sowie der OP-Bericht, der kein Bericht nach Nr. 75 ist. Mit den Narkosegebühren (Nrn. 453, 460 bis 463, 469 bis 474) sind auch Infusionen zum Offenhalten des Zugangs, Monitor-EKG (Nr. 650), maschinelle Beatmung (Nrn. 427, 428, 500, 501) und die Routine-Gasanalyse (Nr. 617) abgegolten. Gesondert berechenbar bleiben Infusionen bei Komplikationen (Nrn. 271 bis 273; ab der zweiten mit Erläuterung), Arzneimittelgabe ins liegende System nach Nr. 261, EKG bei drohendem oder eingetretenem Zwischenfall und Nr. 617 bei medizinisch nötiger fortlaufender Messung mehrerer Gase.
Nur selbständige Leistungen (Haupt- bzw. Zielleistungen) sind gesondert berechenbar; Bestandteile oder besondere Ausführungen einer anderen Leistung nicht. Beispiele: Neurolyse nach Nr. 2583 nur als selbständige Leistung, nicht neben Nr. 2565 oder 2566; Nr. 1128 schließt die Nrn. 1125 bis 1127 ein; Wundverbände nach Nr. 200 im Zusammenhang mit einer Operation, Punktion, Infusion oder Injektion sind grundsätzlich Teil dieser Leistung; bei mehreren Narkoseverfahren ist nur das höchstbewertete berechenbar (Nr. 490 nicht neben Nr. 462); Verbände bei Einrenkungen sind in Abschnitt L IV enthalten.
Nach dem Erlass müssen MKG-Chirurgen, HNO-Ärzte und Chirurgen zahnärztliche Leistungen nach der GOZ abrechnen (§ 6 Abs. 1 GOÄ). Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ finden sich im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer; darüber hinaus sieht der Erlass Bedarf regelmäßig nur bei Leistungen, die aus der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Praxis hervorgegangen sind. Vermeintliche Lücken im Verzeichnis, eine abweichende Einschätzung des Werts einer Leistung oder bloße Ausführungsvarianten einer vorhandenen Leistung rechtfertigen keine Analogie.
Bei voll-, teil-, vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die Gebühren einschließlich Zuschlägen um 25 % zu mindern, bei Belegärzten und niedergelassenen anderen Ärzten um 15 % (Ausnahme: Zuschlag J im Abschnitt B V). Die Minderung gilt pauschal, auch für Konsiliarärzte in der Einrichtung und auch bei eigenem Personal oder Gerät des Arztes. Ausnahmen kommen nur für Leistungen in Betracht, die außerhalb der Einrichtung erbracht werden und auf die der Patient nach § 4 Abs. 5 GOÄ hingewiesen wurde.
Nr. 4 ist nur berechenbar, wenn die Fremdanamnese oder Unterweisung der Bezugsperson wegen besonderer Umstände über das Normalmaß hinaus schwierig oder aufwendig ist. Bei Kindern ist die Anamnese über die Bezugsperson der Regelfall und mit den Nrn. 1 und 3 abgegolten; Nr. 4 kommt dort meist nur bei besonderen Erschwernissen in Frage, z. B. behinderten Kindern. Nr. 4 ist einmal im Behandlungsfall berechenbar und schließt in derselben Arzt-Patienten-Begegnung die Nrn. 1 und 3 aus.
Nr. 15 ist nur bei kontinuierlicher ambulanter Betreuung eines chronisch Kranken mit regelmäßigen Arzt-Patienten-Begegnungen berechenbar. Sie umfasst Telefonate, Gespräche und Schriftwechsel mit anderen Ärzten, Einrichtungen und Kassen; die eingeleiteten oder koordinierten Maßnahmen müssen therapeutisch oder sozial sein. Sie darf nur einmal im Kalenderjahr angesetzt werden.
Nr. 34 ist nur berechenbar, wenn die im Leistungstext genannten Kriterien erfüllt sind. Als lebensbedrohend gelten etwa bösartige und schwere systemische Erkrankungen oder Erkrankungen mit Risikofaktoren, die das Leben deutlich verkürzen (z. B. HIV, schwere Hypertonie, bevorstehende große Operation); als nachhaltig lebensverändernd z. B. rheumatische Erkrankungen, Diabetes mellitus oder Asthma. Übliche Aufklärungs- und Abschlussgespräche fallen unter die Nrn. 1 und 3.
Krankenhaus- und Belegärzte dürfen für Besuche im Krankenhaus keine Besuchsgebühren (Nrn. 48, 50, 51) und kein Wegegeld nach § 8 GOÄ berechnen, weil das Krankenhaus ihre übliche Arbeitsstätte ist, auch außerhalb der Dienstzeit. Dasselbe gilt für niedergelassene oder externe Ärzte, die regelmäßig zu Konsilien oder zur Mitbehandlung gerufen werden.
Die Verweilgebühr nach Nr. 56 ist für die Dauer einer Narkose bei den Narkosegebühren ab Nr. 450 nicht berechenbar. Beim Beistand bei einer Geburt darf sie erst nach zwei Stunden angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Arzt ständig beim Patienten bleibt und nichts anderes tut; Monitorüberwachung aus einem anderen Raum genügt nicht.
Nr. 61 darf nur ein liquidationsberechtigter Arzt berechnen, der einem anderen liquidationsberechtigten Arzt assistiert. Assistenz durch nachgeordnete, nicht liquidationsberechtigte Ärzte kann wegen § 4 Abs. 3 Satz 2 GOÄ nicht angesetzt werden.
Die Pauschalen nach den Nrn. 435 und 437 setzen intensivmedizinische Überwachung oder Behandlung auf der Intensivstation (oder chirurgischen Wachstation) eines Krankenhauses voraus, beides zugleich. Aufwachräume und die bloße Nutzung der Intensivstation sowie intensivmedizinische Behandlung auf der Normalstation genügen nicht. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht kein Wahlrecht zugunsten der Einzelabrechnung; die Pauschalen stehen je angefangene 24 Stunden Aufenthalt einmal zu, unabhängig vom Kalendertag.
Die gebührenrechtliche Prüfung konzentriert sich auf selbständige Leistungen und Analogabrechnungen; unzutreffende Rechtsanwendung und offensichtliche Fehler wie fehlende Begründungen beim Überschreiten des Schwellenwerts sind aufzugreifen. Beanstandungen teilt die Festsetzungsstelle dem Beihilfeberechtigten schriftlich und so mit, dass er sie an den Arzt weitergeben kann.
Neue psychotherapeutische Leistungen werden analog bestehenden Nummern abgerechnet, z. B. DiGA-Einbindung und Gespräch analog Nr. 804, Testbatterien und strukturierte Interviews analog Nr. 855, psychischer Befund analog Nr. 801, vertiefte Exploration analog Nr. 807, biographische Anamnese analog Nr. 860, Bezugspersonenberatung analog Nr. 817, Systemische Therapie, neuropsychologische Psychotherapie und EMDR analog Nr. 870, Gutachterbericht analog Nr. 85. Akutbehandlung, Kurzzeittherapie, Sprechstunde und Gruppen-Kurzzeittherapie werden analog Nr. 812 je 25 bzw. 50 Minuten berechnet, mit Mengenbegrenzungen und Ausschluss der Nrn. 861, 863, 870 (bzw. 862, 864, 871) daneben. Die Rahmenbedingungen der Bezugsnummer gelten mit; der Leistungstext der Empfehlung muss in der Rechnung stehen.
Anleitung und Aufklärung zum Telemonitoring wird einmal zu Behandlungsbeginn analog Nr. 33 abgerechnet; die tägliche Datenerfassung und Analyse bei kardialen Aggregaten analog Nr. 551, bei externen Messgeräten analog Nr. 600; die konsiliarische Erörterung zwischen beteiligten Ärzten nach Nr. 60 (nicht innerhalb desselben telemedizinischen Zentrums). Wird das Datenmanagement auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht, darf an diesen Tagen über der Begründungsschwelle bis zum Höchstsatz abgerechnet werden. Bei kardialen Aggregaten sind für den Transmitter 100 Euro je Quartal als Auslagen berechenbar (höchstens die tatsächlichen Kosten, auf Verlangen nachzuweisen); übrige Geräte- und Sachkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
Der Einsatz des Femtosekundenlasers oder des Nanolasers bei der Katarakt-Operation ist nur eine Ausführungsvariante der Zielleistung (§ 4 Abs. 2a GOÄ) und berechtigt nicht zum analogen Ansatz der Nr. 5855; der Laser wird über die Nr. 441 abgegolten.
Beratung per E-Mail wird analog Nr. 1 berechnet (Chat und SMS ausgeschlossen); Beratung per Video (z. B. Videosprechstunde) ist originär nach Nr. 1 bzw. 3 berechenbar. Die visuelle klinische Untersuchung per Video wird analog Nr. 5 abgerechnet, Rezepte/Überweisungen/Befundübermittlung per Video oder E-Mail durch das Fachpersonal analog Nr. 2, ein Medikationsplan analog Nr. 70, die Verordnung und Kontrolle digitaler Gesundheitsanwendungen analog Nr. 76. Interdisziplinäre Videokonferenzen sind originär nach Nr. 60, ein Telekonsil analog Nr. 60, die telemetrische Schrittmacher- oder ICD-Kontrolle analog Nr. 661. In der Rechnung ist die telemedizinische Erbringung im Klartext mit Dauer anzugeben.
Die IMRT wird analog Nr. 5855 abgerechnet, aber nur mit dem 1,3-fachen Satz, einheitlich unabhängig von Zielvolumina, Ausblendungen, Planungsschritten und eingesetzten Verfahren. Je Sitzung ist die Leistung einmal berechenbar, höchstens 40 Sitzungen in sechs Monaten und nur ab einer Mindestdosis von 1,5 Gy. Daneben sind Leistungen des Kapitels O IV sowie die Nrn. 5377, 5378, 5733 und A5830 im selben Behandlungsfall nicht beihilfefähig.
Laut RLP-Rundschreiben gehört die Entnahme von Semitendinosus- und Gracilissehne zur Kreuzbandoperation nach Nr. 2191; die Nrn. 2083 und 2064 für die Sehnenpräparation sind daneben nicht beihilfefähig. Wurde neben Nr. 2191 auch Nr. 2195 berechnet, ist Nr. 2257 zusätzlich nicht beihilfefähig. Erhöhter Aufwand im Einzelfall kann nur über einen begründeten Steigerungssatz berücksichtigt werden.
Über dem Schwellenwert liegende Gebühren sind nur beihilfefähig, wenn die Rechnung patientenbezogene Besonderheiten der Bemessungskriterien darlegt; die besondere Qualifikation des Arztes oder ein teures Gerät genügen nicht. Die Begründung gilt jeweils nur für die Leistung, mit der sie zusammenhängt. Bei nicht persönlich erbrachten wahlärztlichen Leistungen ist ein Überschreiten nicht zulässig (§ 5 Abs. 5 GOÄ).
Nach Auffassung des zuständigen Bundesministeriums ist eine Leistungserbringung außerhalb der üblichen Anwesenheit des Arztes im Krankenhaus für sich allein keine ausreichende Begründung für ein Überschreiten der Schwellenwerte; es müssen weitere besondere Umstände im Sinne des § 5 Abs. 2 GOÄ hinzukommen.
Bei voll-, teil-, vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen werden die Gebühren samt Zuschlägen (außer Zuschlag J im Abschnitt B V) um 25 % gemindert, bei Belegärzten und niedergelassenen anderen Ärzten um 15 %. Der Minderungsbetrag ist in der Rechnung anzugeben; für die Begründungspflicht beim Schwellenwert zählt der Satz vor der Minderung. Nach der BGH-Rechtsprechung gilt die Minderung für alle untrennbar mit der stationären Behandlung verbundenen privatärztlichen Leistungen, auch bei externer Erbringung.
Nr. 4 dient der Abrechnung von Anamnese und Beratung, wenn wegen besonderer Umstände eine Bezugs- oder Begleitperson einbezogen werden muss. Ist die Anamnese über die Bezugsperson der Regelfall (z. B. bei Kindern), ist sie mit den Nrn. 1 bzw. 3 abgegolten; Nr. 4 kommt bei Kindern meist nur bei besonderen Erschwernissen in Frage. Wird Nr. 4 berechnet, sind daneben die Nrn. 1 oder 3 wegen § 4 Abs. 2a GOÄ ausgeschlossen, auch die beratende Unterweisung der Bezugsperson.
Wegegeld nach § 8 GOÄ, Besuchsgebühren (Nrn. 48 bis 51) und die Besuchszuschläge E bis H und K 2 im Abschnitt B V gibt es nur für Besuche, d. h. an einem Ort, an dem der Arzt üblicherweise nicht arbeitet. Krankenhaus- und Belegärzte können im Krankenhaus keine Besuchsgebühren nach den Nrn. 48, 50, 51 berechnen. Niedergelassene oder externe Ärzte, die zum Konsil oder zur Mitbehandlung gerufen werden, können Wegegeld und Besuchsgebühren nur ansetzen, wenn sie nicht vereinbarungsgemäß oder regelmäßig beigezogen, sondern für einen bestimmten Patienten angefordert werden.
Für ambulante Operationen und Anästhesien erlaubt Abschnitt C VIII die Zuschläge nach den Nrn. 440 bis 449. Nach den Arbeitshinweisen dürfen sie nur zum Einfachsatz angesetzt werden und müssen in der Rechnung direkt hinter der Operations- oder Anästhesieleistung stehen, zu der sie gehören.
Für die ärztlich durchgeführte medizinische Trainingstherapie wird der Beschluss der Bundesärztekammer von 2002 herangezogen: Eingangsuntersuchung analog Nr. 842, Sequenztraining analog Nr. 846 mit Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 und begleitender Krankengymnastik nach Nr. 506, je Sitzung einmal und höchstens 25 Sitzungen je Behandlungsserie. Die Beihilfefähigkeit ist auf 25 Sitzungen je Krankheitsfall beschränkt.
Die extrakorporale Stoßwellentherapie darf bei den in der Verwaltungsvorschrift über nicht anerkannte Methoden genannten Indikationen analog Nr. 1800 berechnet werden (je Sitzung). Die Behandlung einer Pseudarthrose kann wegen höherer Risiken und größerem Aufwand Gebühren bis zum 3,5-fachen Satz rechtfertigen.
Bei der Festsetzung der Beihilfe sind die einvernehmlichen Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen und das von der Bundesärztekammer herausgegebene Verzeichnis analoger Bewertungen zu berücksichtigen. Das Verzeichnis ist im Hinweis abgedruckt (Analogkennungen A 36 bis A 7029 mit Bezugsnummern und Bewertung).
Aus der GOÄ dürfen Zahnärzte nur Leistungen abrechnen, die zu ihrem Berufsfeld gehören. Nr. 3 ist neben der zahnärztlichen Untersuchung nach Nr. 001 GOZ (alte Fassung) zulässig, weil Beratung und Untersuchung getrennte Leistungen sind; die Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 bleibt zu beachten. Nr. 5 ist zulässig, weil die GOZ nichts Vergleichbares enthält, Nr. 6 dagegen nicht, weil dafür Nr. 001 GOZ zur Verfügung steht.
Die Angemessenheit ärztlicher Aufwendungen beurteilt sich im Saarland ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der GOÄ. Ohne begründete besondere Umstände gilt nur eine Gebühr innerhalb der Regelspanne (bis zum Schwellenwert) als angemessen; bei Zweifeln kann die Festsetzungsstelle einen Amts- oder Vertrauensarzt einschalten.
Beihilfefähig sind ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen; das Ministerium kann die Beihilfefähigkeit ärztlicher Leistungen an Indikationen knüpfen, begrenzen oder ausschließen. Heilpraktikerleistungen nennt die Vorschrift nicht; nach der Rechtsprechung des VG des Saarlandes sind sie seit der Neuregelung nicht mehr beihilfefähig.
Stationäre Krankenhausleistungen sind im Saarland nur ohne Wahlleistungen beihilfefähig; wahlärztliche GOÄ-Rechnungen werden daher nicht erstattet.
Für Einleitung und Verlängerung einer Verhaltenstherapie ist ein Ansatz analog Nr. 808 beihilfefähig, für die biographische Anamnese analog Nr. 860. Die Systemische Therapie steht nicht im Gebührenverzeichnis und ist analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ beihilfefähig; Gruppen-Verhaltenstherapie ab 100 Minuten darf Nr. 871 zweimal ansetzen (18.1.3).
Belegärztliche Leistungen sind neben wahlärztlichen Leistungen beihilfefähig und richten sich nach der GOÄ, wobei nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ 15 % abzuziehen sind (BVerwG 5 C 2/14). Gesondert abgerechnete Leistungen von Honorarärzten sind grundsätzlich nicht beihilfefähig, außer der Honorararzt ist in der Wahlarztvereinbarung ausdrücklich genannt.
Ärztlich erbrachtes Medizinisches Aufbautraining bzw. MTT ist nach dem BÄK-Analogbeschluss bis zum Schwellenwert beihilfefähig: Eingangs- und Kontrolluntersuchung analog Nr. 842, Sequenztraining analog Nr. 846 zuzüglich Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 und begleitende Krankengymnastik nach Nr. 506, jeweils einmal je Sitzung.
Für ambulante neuropsychologische Therapie gibt es keine GOÄ-Nummer; sie wird analog abgerechnet, insbesondere nach Nrn. 849, 860, 870 und 871. Angemessen ist je Einzelbehandlung von mindestens 50 Minuten (oder zwei Einheiten zu 25 Minuten) höchstens der Betrag nach Nr. 870.
Liposuktion bei Lipödem ist nicht mehr generell ausgeschlossen, kann aber nur im Einzelfall beihilfefähig sein. Bei ambulanter Durchführung ist Nr. 2454 nach BGH III ZR 279/23 je Extremität und Behandlungstag nur einmal berechenbar, unabhängig von der Zahl der Behandlungsregionen an dieser Extremität.
Der beihilfefähige Höchstbetrag für die ESWT beruht auf dem BÄK-Beschluss von 2002, der die frühere Empfehlung analog Nr. 1860 durch einen Ansatz analog Nr. 1800 ersetzt hat. Weil die ESWT keine operative Leistung im Sinne von Abschnitt C VIII ist, sind Zuschläge daneben nicht beihilfefähig.
Zahnärzte können GOÄ-Leistungen nur berechnen, soweit § 6 Abs. 2 GOZ sie öffnet. Anästhesieleistungen aus Abschnitt D (Nrn. 490 bis 494, z. B. Lachgassedierung) sind für Zahnärzte ohne ärztliche Approbation seit 2012 nicht berechnungsfähig und damit nicht beihilfefähig; MKG-Chirurgen müssen GOZ-Leistungen nach der GOZ abrechnen.
Neben den zahnärztlichen Röntgenaufnahmen nach Nrn. 5000, 5002 und 5004 ist Nr. 5298 nicht beihilfefähig. Nr. 5000 umfasst je Projektion einen Zahn, ein Implantat oder einen zahnlosen Kieferabschnitt; ihre Abrechnungsbestimmung ist bei der Prüfung zu beachten.
Im Zusammenhang mit zahnärztlichen Maßnahmen sind die GOÄ-Nrn. 15, 30, 31 und 34 grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Eine DVT ist nur als erweiterte Diagnostik im Einzelfall notwendig, wenn die Basisdiagnostik zweifelhaft ist, und braucht eine gesonderte Begründung des Zahnarztes. Bei entsprechender Indikation ist sie nach Nr. 5370 beihilfefähig; der Zuschlag nach Nr. 5377 grundsätzlich nicht (so auch VG Dresden 11 K 1079/23).
Maßstab bleibt die GOÄ auch dann, wenn ein Krankenhaus oder eine andere juristische Person ambulante ärztliche Leistungen abrechnet. Ein vereinbartes Pauschalhonorar ist nach BGH III ZR 38/23 (Cyberknife) nichtig und kann der Beihilfe – anders als eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ – nicht zugrunde gelegt werden, sofern keine besonderen Verträge bestehen. Abrechnungen nach DKG-NT werden anerkannt.
Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen der Spitzenorganisationen (etwa BÄK, BPtK, PKV-Verband und Beihilfeträger) gelten in Sachsen als wirtschaftlich angemessen. Die Verwaltungsvorschrift weist darauf hin, dass es sich dabei in der Regel um Analogabrechnungen handelt.
Über dem Schwellenwert liegende Gebühren erkennt die sächsische Beihilfe nur an, wenn die Rechnung erheblich über das Übliche hinausgehende Umstände der einzelnen Leistung schriftlich darlegt, die nicht schon im Leistungstext berücksichtigt sind. Eine bloße Aufzählung möglicher Gründe genügt nicht; die Erschwernis muss sich bei der konkreten Leistung zeigen und nachvollziehbar begründet sein (OLG Köln 5 U 110/14). Bei Zweifeln soll der Arzt die Begründung erläutern.
Für die optische Kohärenztomographie (OCT) erkennt Sachsen zwei Analogbewertungen an: A 7011 analog Nr. 423 oder A 7017 analog Nr. 424 plus Nr. 406. Die intravitreale Injektion mit Lucentis bei Makuladegeneration ist analog Nr. 1384 (ggf. mit Nrn. 440 und 444) oder analog Nr. 1383 beihilfefähig.
Selbständige Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis stehen, dürfen nach § 6 Abs. 2 GOÄ analog berechnet werden. Das Verzeichnis analoger Bewertungen der Bundesärztekammer, das auch die Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses enthält, ist bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen.
Ärztliche Zweitmeinungen (auch über Portale) und telemedizinische Leistungen wie die Videosprechstunde sind dem Grunde nach beihilfefähig, soweit es sich um GOÄ-Leistungen handelt und der Arzt den Patienten unmittelbar behandelt. Die Abrechnungsempfehlungen der BÄK und die gemeinsamen Empfehlungen mit PKV und Beihilfeträgern zur Telemedizin sind entsprechend anzuwenden; pauschale Verwaltungs- oder sonstige Gebühren sind nicht beihilfefähig.
Eine Vereinbarung nach § 2 GOÄ darf nur die Vergütungshöhe ändern; die GOÄ insgesamt abzubedingen, eine andere Gebührenordnung anzuwenden oder ein Pauschalhonorar zu vereinbaren, ist unzulässig. Vereinbarte Gebühren erkennt die Beihilfe grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert an, darüber bis zum Höchstsatz nur mit tragfähiger Begründung; Ausnahmen kann das Finanzministerium zulassen.
Heilpraktikerleistungen sind in Sachsen nur beihilfefähig, wenn sie in Anlage 2 zu § 9 SächsBhVO aufgeführt sind, und nur bis zu den dort genannten Höchstbeträgen; ohne Diagnose in der Rechnung ist keine Prüfung möglich. Vom Heilpraktiker beauftragte ärztliche Laborleistungen, die nach GOÄ selbständig abgerechnet werden, sind dem Grunde nach beihilfefähig; Heil- und Hilfsmittel auf Heilpraktiker-Verordnung nicht.
Sachsen-Anhalt hat keine eigene Beihilfeverordnung erlassen; bis dahin gilt nach § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA die Bundesbeihilfeverordnung in ihrer jeweiligen Fassung. Für GOÄ-Rechnungen gelten damit die Regeln der BBhV (Gebührenrahmen, Schwellenwert, Honorarvereinbarung, Heilpraktiker nach Anlage 2) ohne Landesabweichung; Wahlleistungen sind anders als in Brandenburg und M-V nicht ausgeschlossen.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G (typisch B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 sind ohne Gutachterverfahren beihilfefähig.
Gebühren über dem Schwellenwert sind in Schleswig-Holstein nur angemessen, wenn die schriftliche Begründung erheblich über das Übliche hinausgehende Umstände der einzelnen Leistung darlegt, die nicht schon im Leistungstext stecken (Beispiel Nr. 2382). Bei erheblichen Zweifeln soll der Arzt die Begründung erläutern; danach holt das Finanzministerium mit Einverständnis eine Stellungnahme der Ärztekammer oder eines Gutachters ein.
Eine Abdingung der gesamten GOÄ zugunsten einer anderen Gebührenordnung ist unzulässig. Gebühren aus einer Vereinbarung nach § 2 GOÄ erkennt die Beihilfe grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert an, darüber bis zum Höchstsatz nur bei tragfähiger Begründung; Ausnahmen in medizinisch besonderen Einzelfällen nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, ggf. nach Einschaltung der Ärztekammer.
Die fokussierte ESWT ist bei Kalkschulter, Pseudarthrose und Fersensporn beihilfefähig und wird gestützt auf den BÄK-Analogbeschluss nach Nr. 1800 erstattet; die radiale Stoßwellentherapie bei denselben Indikationen nach Nr. 302. Zuschläge daneben sind jeweils nicht beihilfefähig.
Die Angemessenheit ärztlicher Aufwendungen richtet sich in Thüringen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der GOÄ; ohne begründete besondere Umstände gilt nur eine Gebühr bis zum Schwellenwert als angemessen. Leistungen auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ sind grundsätzlich ebenfalls nur bis zu dieser Grenze beihilfefähig. Heilpraktikerleistungen sind nach Maßgabe der Anlage 1 beihilfefähig.