Abschnitt E IV · Nr. 530 bis 533
In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der für Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.
Photodynamische Therapie von Hautläsionen: Bestrahlung analog Nr. 566 (bis zu zweimal im Behandlungsfall), Behandlungsplan analog Nr. 5800 (einmal), Zuschläge für weitere Felder analog Nrn. 5802 und 5803; bei topischer Anwendung daneben Nrn. 209, 200 und 530; Photosensibilisator als Auslage.
Die kosmetisch-ästhetische Faltenunterspritzung mit Botulinumtoxin oder Hyaluronsäure gilt als Infiltrationsbehandlung: Nr. 267 für eine Körperregion einseitig, Nr. 268 bei mehreren Regionen oder einer Region beidseitig (zum Beispiel Stirn, Kinn, beide Wangen), je Sitzung nur eine der beiden. Daneben kommen Nr. 1, 5 und 530 (Kühlung) in Frage. Wegen unsicherer Erstattung gilt die wirtschaftliche Aufklärungspflicht; Honorarvereinbarung nach § 2 möglich, bei rein ästhetischer Behandlung ist Umsatzsteuer auszuweisen.
Faltenunterspritzung mit Botulinumtoxin oder Hyaluronsäure gilt gebührenrechtlich als Infiltrationsbehandlung: Nr. 267 bei einer Körperregion (z. B. eine Wange), Nr. 268 bei beidseitiger Behandlung oder mehreren Regionen, je Sitzung nur eine von beiden. Daneben kommen Beratung (Nr. 1), Untersuchung (Nr. 5) und Kühlung (Nr. 530) in Betracht; Honorarvereinbarung nach § 2 möglich, auf der Rechnung ist wegen fehlenden Heilzwecks die Umsatzsteuer zu beachten.
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht hierfür keine Regelungslücke; berechnungsfähig ist Nr. 530, eine Analogberechnung zu Nr. 481 (A 0481) kommt nicht in Betracht.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der BÄK-Abrechnungsempfehlung von 2002 für die photodynamische Therapie zuzustimmen: Lichtbestrahlung analog Nr. 566, Behandlungsplan analog Nr. 5800, Zuschläge analog Nr. 5802 und 5803, daneben bei topischer Anwendung u. a. Nr. 209, 200 und 530. Eine zusätzliche Analogabrechnung nach Nr. 2885 kommt auch bei Power-PDT nicht in Betracht (A 2885, Basis Nr. 2885).
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; berechnungsfähig ist Nr. 530, eine Analogabrechnung scheidet aus (A 5852, Basis Nr. 5852).
Die Kammer legte bei § 4 Abs. 2a einen abstrakt-typisierenden Maßstab an und hielt neben der Hüft-Totalendoprothese (Nr. 2151) die Muskelentspannungsoperation (Nr. 2103), die Synovektomie (Nr. 2113), die Schleimbeutelentfernung (Nr. 2405) und das Abtragen einer Knochenapposition mit eigenständigem Krankheitswert (Nr. 2258) für gesondert berechenbar, weil sie nicht routinemäßig zur Operation gehören. Das Auffüllen von Knochenzysten (Nr. 2255 bzw. 2254) diente dagegen nur dem Einbringen der Prothese und war nicht gesondert berechenbar. Das Auflegen von Eisbeuteln erkannte sie als Kältepackung nach Nr. 530 an, auch wenn es unter Aufsicht des entsprechend qualifizierten Wahlarztes von anderen ausgeführt wurde.