DRGSystemDeutschland

Abschnitt B I · Nr. 1 bis 15

Allgemeine Beratungen und Untersuchungen

Regelrahmen 1,0–3,5, Schwelle 2,3Technischer Rahmen 1,0–2,5, Schwelle 1,8

Bestimmungen der übergeordneten Abschnitte

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.

▸ noch 5 Bestimmungen

4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.

Nr.LeistungSchwelle
1
10,72 €
3
20,11 €
5
Symptombezogene Untersuchung
20 Regeln53 Fundstellen
10,72 €
11
8,04 €

Fundstellen zu diesem Abschnitt30

BÄK-Ratgeber09.11.2012

Abrechnung der Überwachung nach ambulanten Operationen

Die Überwachung nach ambulanter Operation wird bei mindestens zwei Stunden als Nr. 448, bei mindestens vier Stunden als Nr. 449 berechnet, nur bei zuschlagsberechtigter Operation (Nr. 442 bis 445) und Anästhesie (Nr. 446, 447) und nur von einem der beteiligten Ärzte; Nr. 1 bis 8 und 56 sind daneben nicht ansetzbar, da Untersuchung und Beratung enthalten sind. Bei kürzerer Überwachung ist Nr. 56 nur möglich, wenn der Anästhesist mindestens 30 Minuten ohne weitere Leistung verweilt; sonst sind die Einzelleistungen abzurechnen.

Nr. 448, 449, 56, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 442 …Abschnitt D: AnästhesieleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.10.2021

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

Videosprechstunde ist als Beratung per Fernsprecher nach Nr. 1, bei mindestens zehn Minuten nach Nr. 3 berechenbar; die visuelle klinische Untersuchung per Video analog Nr. 5, während Nrn. 6 bis 8 unmittelbaren Patientenkontakt erfordern. Weitere analoge Ansätze: Nr. 2 für Rezept- oder Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail, Nr. 70 für Medikationsplan, Nr. 76 für DiGA-Verordnung und -Einweisung, Nr. 60 für Telekonsil und Nr. 661 für telemetrische Schrittmacher-/ICD-Kontrolle.

Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 60, 70, 76, 661Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber18.07.2011

Wann ist Zuschlag A berechnungsfähig?

Zuschlag A ist berechenbar, wenn die Sprechstunde tatsächlich beendet ist und der Arzt eigens für die Leistung in der Praxis bleibt oder sie aufsucht; Beispiel: Sprechstundenende 18 Uhr, Beratung 19 Uhr als Nr. 1 mit A. Neben dem Besuch Nr. 50 ist A nach einem BÄK-Ausschussbeschluss von 1996 nur am Mittwochnachmittag zusätzlich zu Nr. 6, 7 oder 8 zulässig, an den übrigen Sprechtagen nicht.

Nr. A, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 50Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.05.2006

Zuschläge A bis D: Besonderheiten, Beleg- und Krankenhausärzte

Zuschläge A bis D sind auch für telefonische Beratung zur Unzeit berechenbar (D bei regelmäßiger Samstags-Telefonsprechstunde nur halb). Belegärzte dürfen A bis D berechnen; Krankenhausärzte A nicht, B, C und D nur, wenn der Wahlarzt oder sein ständiger Vertreter (§ 4 Abs. 2 Satz 3) die Leistung erbringt, und D nur vor 8 oder nach 20 Uhr. Bei mehreren Terminen am Tag sind Uhrzeiten auf der Rechnung zu nennen.

Nr. A, B, C, D, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.07.2006

Zuschläge für Kinder

K1 (bis vollendetes 4. Lebensjahr) gilt zu den Untersuchungen Nr. 5, 6, 7, 8, K2 zu Nr. 45, 46, 48, 50, 51, 55 und 56, jeweils nur einfacher Satz und einmal je Inanspruchnahme; zu Nr. 1 und 3 gibt es keinen Kinderzuschlag. Besonderer Aufwand bei Beratung und Anamnese kann über einen erhöhten Faktor nach § 5 und § 12 Abs. 3 mit Begründung berücksichtigt werden, auch bei Kindern über vier Jahren und bei Untersuchungen wie Kinderaudiometrie nur für Mehraufwand über das Normalmaß hinaus.

Nr. K1, K2, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 45, 46, 48 …Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.07.2009

Beratung und Untersuchung bei Kindergartenattesten

Eine Kindergarten- oder Schulbescheinigung über Freiheit von ansteckenden Krankheiten ist Wunschleistung: das Attest wird als Nr. 70 berechnet. Dient der Besuch ausschließlich dem Attest, sind zusätzlich Beratung (Nr. 1 oder 3), Untersuchung (Nr. 5, 6, 7, ausnahmsweise 8) und Zuschlag K1 privat berechenbar; ist das Attest nur Nebenprodukt einer Behandlung oder Vorsorge, tragen die Kasse die Untersuchung und die Eltern nur das Attest.

Nr. 70, 1, 3, 5, 6, 7, 8, K1Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.05.2006

Beratung/Untersuchung: Zuschläge A-D für "Unzeiten"

Zuschläge A bis D (und K1) zu Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8 gelten nur mit dem einfachen Satz und einmal je Inanspruchnahme. A für Leistungen außerhalb der Sprechstunde (auch Mittwochnachmittag neben Hausbesuch Nr. 50 mit Nr. 7), B zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr, C zwischen 22 und 6 Uhr, D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen; A ist neben B bis D nicht berechenbar. Feste Sprechzeiten in Unzeiten und praxisbedingte Verspätungen begründen keinen Zuschlag, bei Samstagssprechstunde nur der halbe Zuschlag D.

Nr. A, B, C, D, K1, 1, 3, 5, 6, 7, 8, 50Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber31.03.2006

Der Behandlungsfall (1): Beratung/Untersuchung

Anhand eines Infekt-Beispiels: Die Beschränkung, dass Nr. 1 und 5 neben Abschnitt C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar sind, greift nicht, wenn keine Leistungen der Abschnitte C bis O daneben stehen; Nr. 6, 7 und 8 unterliegen ihr nie. Bei Folgeterminen sind Nr. 1 + 7, später Nr. 3 + 5 berechenbar; Nr. 5 ist auch bei mehreren symptombezogenen Untersuchungen nur einmal ansetzbar.

Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
▸ noch 22 Fundstellen
BÄK-Ratgeber19.10.2018

Geriatrisches Basis-Assessment – Beratungen (1)

Beim geriatrischen Basis-Assessment sind Beratungsleistungen grundsätzlich nicht nebeneinander berechenbar; bei zwei Gesprächen am selben Tag helfen Uhrzeitangaben. Nr. 3 (Gespräch über zehn Minuten) steht nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800 und 801, entfällt bei weiteren Leistungen wie EKG, Labor oder Injektion und braucht ab dem zweiten Ansatz im Behandlungsfall eine Begründung. Dann bleibt Nr. 1, gegebenenfalls mit erhöhtem Steigerungssatz und Begründung nach § 5 Abs. 2.

Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8, 800, 801Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.05.2020

Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde

Gespräche und Beratungen per Telefon oder Video sind mit den originären Nrn. 1 oder 3 abrechenbar (Nr. 3 bei mehr als zehn Minuten), mit dokumentiertem Einverständnis des Patienten. Eine symptombezogene Untersuchung per Video ist als Nr. 5 möglich; die Nrn. 6, 7, 8 und 800 erfordern körperliche Untersuchung und sind per Video nicht erfüllbar, die rein verbale Nr. 801 nur im Einzelfall. Psychiatrisch-psychotherapeutische Leistungen werden mit den originären Nummern und Hinweis auf die Videoerbringung abgerechnet.

Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8, 800, 801Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 GOÄ

Neben Nr. 3 sind nur die in der Anmerkung genannten Nrn. 5 bis 8, 800 und 801 berechenbar, sonst steht sie allein; weitere Sonderleistungen daneben werden abgelehnt. Nr. 3 ist deshalb auch nicht neben Nr. 50 (Besuch) ansetzbar, obwohl sie dort in der Anmerkung redaktionell fehlt.

Nr. 3, 5, 6, 7, 8, 800, 801, 50B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.02.2021

Abrechnung von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests

Außerhalb der Coronavirus-Testverordnung empfiehlt die BÄK für den SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest den Analogansatz Nr. 4648 (1,15-fach = 16,76 Euro), der das Test-Kit einschließt. Zusätzlich möglich sind Nr. 298 für den Abstrich, Nr. 1 für Beratung, Nr. 5 (oder 6, 7, 8) für Untersuchung und Nr. 70 für eine kurze Bescheinigung; bis 31.3.2021 zudem Nr. 245 analog (1,0-fach) für erhöhten Hygieneaufwand bei direktem Arzt-Patienten-Kontakt.

Nr. 1, 5, 6, 7, 8, 70, 245, 298, 4648Abschnitt M: LaboratoriumsuntersuchungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung26.06.2020

Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen (2020)

Telemedizin-Empfehlungen 2020: E-Mail-Beratung analog Nr. 1; Videosprechstunde originär Nr. 1 bzw. 3; visuelle symptombezogene Untersuchung per Video analog Nr. 5; Rezept-/Überweisungs-/Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail analog Nr. 2; Medikationsplan analog Nr. 70; DiGA-Verordnung und -Einweisung analog Nr. 76; interdisziplinäre Videokonferenz originär Nr. 60, Telekonsil analog Nr. 60; telemetrische Schrittmacher-/ICD-Funktionsanalyse analog Nr. 661.

Nr. 1, 3, 5, 2, 70, 76, 60, 661B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.11.2010

Abrechnung von Untersuchungsleistungen

Nr. 5 bis 8 beschreiben körperliche Untersuchungen mit genau festgelegtem Umfang; Nr. 8 (Ganzkörperstatus) umfasst Haut, Schleimhäute, Brust- und Bauchorgane, Stütz- und Bewegungsorgane und orientierende neurologische Untersuchung und ist Bestandteil von Nr. 29. Wird der Umfang von Nr. 6 oder 7 nicht erreicht, bleibt Nr. 5; Nr. 5 bis 8 sind nicht kombinierbar, Mehraufwand kann über den Steigerungsfaktor, auch oberhalb des Schwellenwerts, abgebildet werden. Nr. 800 und 801 sind inhaltlich nicht exakt definiert.

Nr. 5, 6, 7, 8Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.07.2013

Körperliche Untersuchung(en) I

Nr. 5 (symptombezogene Untersuchung) genügt schon für die Inaugenscheinnahme von Wunde oder Hautveränderung und ist neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar; aufwendigere Untersuchungen mehrerer Organsysteme können über einen begründeten Satz über 2,3 abgebildet werden. Nr. 6 setzt die vollständige Untersuchung eines der genannten Organsysteme voraus. Nr. 5, 6, 7 und 8 sind in einer Sitzung nicht nebeneinander berechenbar und nur bei ärztlicher Erbringung.

Nr. 5, 6, 7, 8Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.06.2011

„Neben“ gebührenrechtlich

Ein Leistungsausschluss 'nicht neben' gilt für den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt (Sitzung), unabhängig vom Leistungsinhalt. Beispiel: Wird Nr. 34 berechnet, kann eine kurze Beratung wegen einer anderen Erkrankung im selben Kontakt nicht zusätzlich als Nr. 1 angesetzt werden; neben Nr. 34 sind Nr. 1, 3, 4, 15 und 30 ausgeschlossen.

Nr. 34, 1, 3, 4, 15, 30Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.04.2011

Palliativmedizinische Versorgung I

Pauschalen aus Palliativverträgen der GKV gibt es in der GOÄ nicht, abgerechnet werden Einzelleistungen. Nr. 50 enthält Beratung und symptombezogene Untersuchung, Nr. 1, 5 und 3 sind daneben ausgeschlossen; ein besonders langes Gespräch kann über gesteigerten Satz nach § 5 Abs. 2 mit Begründung abgebildet werden. Nr. 34 (mindestens 20 Minuten, Dauer auf der Rechnung angeben), Nr. 4 und Nr. 849 sind nicht ausgeschlossen und je nach Inhalt ansetzbar; sonstige Beratungen nicht nebeneinander, bei zwei Gesprächen am Tag Uhrzeiten angeben.

Nr. 50, 1, 5, 3, 34, 4, 849Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.11.2007

Eingehende psychiatrische Untersuchung

Die eingehende psychiatrische Untersuchung nach Nr. 801 setzt mehr als eine symptombezogene Untersuchung (dann Nr. 5) voraus; die meisten Teilbereiche sollten untersucht sein. Daneben sind Nr. 4 und 835 nicht berechenbar, wohl aber Beratung nach Nr. 1 oder 3 sowie zu Behandlungsbeginn Nr. 807 oder 860; Nr. 801 zusammen mit Nr. 804 oder 806 ist außer zu Behandlungsbeginn regelhaft nicht notwendig, im Verlauf nur bei deutlich verändertem Krankheitsbild oder neuer psychiatrischer Erkrankung.

Nr. 801, 5, 4, 835, 1, 3, 807, 860, 804, 806Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
Beihilfe Land02.03.2021

RLP Rundschreiben 2021: Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen

Beratung per E-Mail wird analog Nr. 1 berechnet (Chat und SMS ausgeschlossen); Beratung per Video (z. B. Videosprechstunde) ist originär nach Nr. 1 bzw. 3 berechenbar. Die visuelle klinische Untersuchung per Video wird analog Nr. 5 abgerechnet, Rezepte/Überweisungen/Befundübermittlung per Video oder E-Mail durch das Fachpersonal analog Nr. 2, ein Medikationsplan analog Nr. 70, die Verordnung und Kontrolle digitaler Gesundheitsanwendungen analog Nr. 76. Interdisziplinäre Videokonferenzen sind originär nach Nr. 60, ein Telekonsil analog Nr. 60, die telemetrische Schrittmacher- oder ICD-Kontrolle analog Nr. 661. In der Rechnung ist die telemedizinische Erbringung im Klartext mit Dauer anzugeben.

Nr. 1, 3, 5, 2, 70, 76, 60, 661AnalogabrechnungQuelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0600: Gehstreckentest

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; der Gehstreckentest ist Bestandteil der Untersuchungsleistung (z. B. Nr. 5 bis 8, 800) und neben dieser nicht gesondert berechnungsfähig (A 0600, Basis Nr. 600).

Nr. 600, 5, 6, 7, 8, 800Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
BÄK-Ratgeber01.06.2007

Abrechnungsbeschränkung im Abschnitt B – Beratung und Untersuchung im Behandlungsfall

Die Beschränkung 'Nr. 1 und/oder 5 neben Abschnitten C bis O nur einmal im Behandlungsfall' bedeutet nach BÄK-Auslegung, dass jede der beiden Nummern einmal neben Sonderleistungen stehen darf: Wurde Nr. 1 mit Nr. 7 und EKG (Nr. 651) berechnet, bleibt Nr. 5 bei einem späteren Termin im selben Behandlungsfall neben dem EKG noch ansetzbar. Nur die jeweils schon verbrauchte Nummer entfällt.

Nr. 1, 5, 7, 651Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber28.04.2006

Der Behandlungsfall (3): Einschränkungen

Beispiele zur Regel, dass Nr. 1 und Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar sind: Beim ersten Termin mit Infrarotbehandlung (Nr. 538) und Labor greift die Beschränkung noch nicht. Beim zweiten Termin im selben Fall muss der Arzt zwischen Nr. 1 und Nr. 538 wählen, Nr. 5 ist dagegen berechenbar, weil sie noch nicht neben Sonderleistungen stand. Beim dritten Termin innerhalb des Monats sind weder Nr. 1 noch Nr. 5 neben Infrarot und Labor ansetzbar; der Arzt wählt die günstigere Variante, ein neuer Behandlungsfall beginnt hier erst am 14. März.

Nr. 1, 5, 7, 538Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber01.11.2013

Früherkennungsuntersuchungen und Hautkrebs-Screening

Die Gesundheitsuntersuchung Nr. 29 kann in derselben Sitzung neben der Krebsfrüherkennung Nr. 27 oder 28 berechnet werden, da die Inhalte verschieden sind. Das Hautkrebs-Screening (sonst Nr. 1 oder 3 plus Nr. 7) ist in Nr. 27 bis 29 bereits enthalten; der Mehraufwand lässt sich nur über einen höheren Steigerungssatz berücksichtigen, zusätzlich sind Auflichtmikroskopie (Nr. 750) und videogestützte Dokumentation (Nr. 612 analog) ansetzbar. Zeitliche Abrechnungsgrenzen bestehen in der GOÄ nicht, Kostenträger orientieren sich aber an den G-BA-Intervallen.

Nr. 27, 28, 29, 1, 3, 7, 750, 612Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.09.2004

Nummer 1 und/oder 5: Typischer Behandlungsfall

Anhand eines Fingerverletzungs-Beispiels: Nr. 1 und 5 sind innerhalb eines Behandlungsfalls (ein Monat nach erster Inanspruchnahme) neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechenbar. Beim Folgetermin kann der Arzt wählen, ob er Nr. 1 und 5 oder Verband (Nr. 200) und Schiene (Nr. 210) berechnet; Verbandsauslagen bleiben ansetzbar. Bei neuer Erkrankung (im Beispiel Hautausschlag) beginnt ein neuer Behandlungsfall, und Nr. 6, 7, 8 sind von der Beschränkung nicht betroffen.

Nr. 1, 5, 7, 200, 210Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.10.2013

Terminvereinbarung

Terminvereinbarungen sind nach den Allgemeinen Bestimmungen B nicht berechenbar, gleichgültig wer sie vornimmt oder ob in eigener oder fremder Praxis; auch als IGeL nicht. Wird im selben Telefonat zusätzlich eine Leistung erbracht, ist diese berechenbar: Auskunft zu Laborwerten durch Mitarbeiterin als Nr. 2, telefonische Beratung durch den Arzt als Nr. 1 oder (über zehn Minuten) Nr. 3.

Nr. 2, 1, 3Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.12.2012

Wiederholungsrezepte: Auch ohne ärztliche Beratung berechnungsfähig

Wiederholungsrezepte ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt sind mit Nr. 2 berechenbar (auch für Überweisungen, Befundübermittlung durch Helferin, Messung von Gewicht, Größe oder Blutdruck), aber nur einmal je Sitzung und nicht zusammen mit anderen Gebühren derselben Inanspruchnahme. Erfolgt Beratung, ist das Rezept Teil von Nr. 1 oder 3. Nr. 2 gehört zum reduzierten Rahmen mit Schwellenwert 1,8; Mehraufwand durch viele Medikamente kann über den Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

Nr. 2, 1, 3Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.05.2017

Zur Inanspruchnahme des Arztes

Ein Behandlungsfall umfasst einen Monat ab der jeweils ersten Inanspruchnahme; der nächste beginnt erst mit der ersten Inanspruchnahme nach Ablauf dieses Monats, nicht automatisch am Folgetag. Im Beispiel (20.9., 18.10., 10.11., 23.11.) begann der zweite Fall am 10.11., sodass Nr. 1 und 5 am 23.11. nicht erneut neben Leistungen aus C bis O berechenbar waren. Auch eine Behandlung allein durch Helferinnen unter Aufsicht nach § 4 Abs. 2 gilt als Inanspruchnahme und kann einen neuen Behandlungsfall eröffnen.

Nr. 1, 5, 2Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.10.2009

Liquidation des Hautkrebs-Screenings

Das isolierte Hautkrebs-Screening wird mit Nr. 1 (oder bei mindestens 10 Minuten Nr. 3) plus Nr. 7 berechnet; Nr. 27 und 28 enthalten es nur als Teil einer umfassenderen Krebsfrüherkennung. Eine Dermatoskopie ist Nr. 750, die videogestützte Muttermaldokumentation analog Nr. 612, beide nicht nebeneinander (§ 4 Abs. 2a).

Nr. 1, 7, 3, 27, 28, 750, 612Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
Beihilfe Land

Bremen Durchführungshinweise zu § 3 Abs. 2 Nr. 2.2: Psychotherapeuten nur GOÄ-Abschnitte B und G

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G; die Hinweise nennen dafür typische Nummern (B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 brauchen kein Gutachterverfahren und sind unabhängig von den übrigen G-Ziffern beihilfefähig.

Nr. 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95, 808, 835 …PsychotherapieQuelle ↗
Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 5.1: Nr. 4 (Fremdanamnese, Unterweisung der Bezugsperson)

Nr. 4 ist nur berechenbar, wenn die Fremdanamnese oder Unterweisung der Bezugsperson wegen besonderer Umstände über das Normalmaß hinaus schwierig oder aufwendig ist. Bei Kindern ist die Anamnese über die Bezugsperson der Regelfall und mit den Nrn. 1 und 3 abgegolten; Nr. 4 kommt dort meist nur bei besonderen Erschwernissen in Frage, z. B. behinderten Kindern. Nr. 4 ist einmal im Behandlungsfall berechenbar und schließt in derselben Arzt-Patienten-Begegnung die Nrn. 1 und 3 aus.

Nr. 4, 1, 3Beratung und UntersuchungQuelle ↗