Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
Ein ärztlicher Sachverständiger kann bei Gutachten für Gericht oder Staatsanwaltschaft neben der JVEG-Vergütung nicht zusätzlich nach GOÄ liquidieren; GOÄ-Leistungen sind nur unter den Voraussetzungen von § 10 JVEG gesondert vergütbar. Das LSG lehnte die zusätzlich geforderten Nrn. 826, 857, 1403 (mit a/b), 1404, 1415, 1418 und 1530 bei einem HNO-Gutachten ab.
Reiseentschädigung gibt es nach § 9 statt Wegegeld bei Besuchen über 25 km (einfache Strecke): 26 Cent je gefahrenem Kilometer mit eigenem Pkw (also mindestens 52 km angesetzt), Abwesenheitsgeld 51,13 Euro bis acht Stunden oder 102,26 Euro darüber sowie Übernachtungskosten. Krankenhaus- und Belegärzte dürfen für Besuche eigener Patienten im Haus weder Nr. 50 noch Wegegeld oder Reiseentschädigung ansetzen.
Bei Besuchen über mehr als 25 km tritt an die Stelle des Wegegelds die Reiseentschädigung nach § 9: mit eigenem Pkw 26 Cent je gefahrenem Kilometer, bei öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlichen Kosten, dazu 51,13 Euro bei bis zu acht Stunden Abwesenheit oder 102,26 Euro je Tag darüber sowie Übernachtungskosten. Bei regelmäßiger Betreuung eines Heims und für Krankenhaus- oder Belegärzte im eigenen Haus sind weder Nr. 50 noch Wegegeld oder Reiseentschädigung berechenbar.
Wegegeld nach § 8 gibt es neben den Besuchen nach Nrn. 48, 50 und 51 für Entfernungen bis 25 km, gestaffelt in vier Radiusstufen mit Tag- und Nachtbetrag (bis 2 km tagsüber 3,85 Euro); für Nr. 52 und für Wege zur eigenen Arbeitsstätte nicht. Nur bei mehreren Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim wird es insgesamt einmal und anteilig berechnet.
Wegegeld nach § 8 gibt es neben den Besuchen nach Nrn. 48, 50 und 51 für Entfernungen bis 25 km, gestaffelt nach Radius und Tageszeit; für Besuche durch nichtärztliches Personal (Nr. 52) und Wege zur eigenen Arbeitsstätte nicht. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim besucht, ist es nur einmal und anteilig berechenbar.
Die Rechnung muss für alle Positionen, auch Wegegeld, Reiseentschädigung und Auslagen, das Datum der Leistung enthalten; bei Gebühren zusätzlich Betrag und Steigerungssatz. Eine korrekt dargestellte Analogbewertung ist kein Grund, die Fälligkeit der Rechnung anzuzweifeln.