Abschnitt E VI · Nr. 548 bis 558
In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der für Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.
Hochfrequenztherapie wird je Sitzung als Nr. 548 (eine Körperregion) beziehungsweise Nr. 549 (mehrere Regionen) berechnet, die Iontophorese als Nr. 552, das hydroelektrische Vollbad (Stanger-Bad) als Nr. 554. Als wahlärztliche Leistungen sind Leistungen des Abschnitts E, die nicht persönlich erbracht werden, nach § 4 Abs. 2 Satz 4 nur dann eigene Leistungen, wenn Wahlarzt oder Vertreter die Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie oder die Gebietsbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin besitzen und nach fachlicher Weisung beaufsichtigen.
Medizinische Trainingstherapie ist nur dann ärztliche Leistung, wenn sie auf den Krankheitsfall abgestimmt unter ärztlicher Anleitung stattfindet (Überwachung teilweise an geschulte Physiotherapeuten delegierbar); dann sind die Eingangsdiagnostik analog Nr. 842 und je Sitzung analog Nr. 846 plus analog Nr. 558 plus Nr. 506 berechenbar. Für die Hochton-Therapie hat die BÄK die Verbandsempfehlung durch eine Analogbewertung nach Nr. 554 ersetzt.
Nr. 555 mit ihrer deutlich höheren Bewertung passt laut BÄK nur zur gezielten Niederfrequenzbehandlung spastischer oder schlaffer Lähmungen; Reizstrom bei anderen Indikationen fällt unter Nr. 551. Für Nr. 551 gilt der Ausschluss aus ihrer Legende: Trifft sie am selben Körperteil mit einer der dort genannten Leistungen (z. B. Nr. 548, 552, 747) zusammen, zählt nur die höher bewertete. Was als ein Körperteil gilt, hat der Gebührenordnungsausschuss der BÄK 1998 in neun Regionen festgelegt (etwa Schultergürtel mit Hals oder je Seite Knie mit Ober- und Unterschenkel).
Für die Reizstrombehandlung nach Nr. 551 sind als Körperteil festgelegt: Schultergürtel mit Hals, übrige Rückenseite, übrige Vorderseite des Rumpfs sowie je Seite Schulter mit Oberarm, Ellenbogen, Hand, Hüfte, Knie und Fuß mit angrenzenden Gliedabschnitten.
Die medizinische Trainingstherapie wird so abgebildet: Eingangsuntersuchung analog Nr. 842; Trainingsserie je Sitzung analog Nr. 846 plus analog Nr. 558 plus Nr. 506, je einmal. Eine Serie umfasst höchstens 25 Sitzungen unter ärztlicher Aufsicht; reine Fitness- oder Krafttrainings sind keine GOÄ-Leistung.
Bei der MedX-Therapie sind die Nrn. 846, 558 und 506 je Sitzung nur einmal berechenbar, auch wenn LWS und HWS getrennt behandelt werden.
Die überarbeitete gemeinsame Empfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfe zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz und zur kardialen telemedizinischen Funktionsanalyse (gültig 01.01.2026 bis 31.12.2027) sieht vor: Einweisung des Patienten einmal zu Beginn analog Nr. 33, tägliches Datenmanagement analog Nr. 551 (Daten aus implantierten Aggregaten) bzw. analog Nr. 600 (externe Messgeräte), Erörterung zwischen den beteiligten Ärzten nach Nr. 60, außer wenn sie demselben Telemedizinzentrum angehören. Für den Transmitter dürfen 400 Euro je Kalenderjahr als Auslage berechnet werden, höchstens drei Jahre in Folge (nach Aggregatwechsel erneut).
Die Triggerpunktbehandlung mit Hochfrequenzstimulation (transkutane Reizstrombehandlung) wird analog Nr. 551 berechnet; sie ist nicht mit der radialen Stoßwellentherapie vergleichbar.
Die TENS-Behandlung wird als Nr. 551 (Reizstrom) abgerechnet, mit den Ausschlüssen gegenüber Nr. 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552, 747 am selben Körperteil (nur die höhere Position). Die Geräteeinweisung für die Heimanwendung ist bei mindestens zehn Minuten als Nr. 3 berechenbar, sonst Nr. 1; findet in derselben Sitzung eine Behandlung nach Nr. 551 statt, ist Nr. 3 ausgeschlossen, und es bleibt Nr. 1 mit dem 3,5-fachen Satz. Die Anwendung zuhause ist nicht als Nr. 551 berechenbar.
Beim Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz gilt ab 2024: Datenmanagement über kardiale Aggregate je Kalendertag analog Nr. 551 (Regelsatz 1,8-fach, Sa/So/Feiertag bis 2,5-fach), über externe Geräte analog Nr. 600 (2,3-fach, an Sa/So/Feiertag bis 3,5-fach). Patientenschulung analog Nr. 33, konsiliarische Erörterung Nr. 60 je beteiligtem Arzt (nicht innerhalb desselben Telemedizin-Zentrums); Transmitter als Auslage 100 EUR je Quartal, sonst keine Sachkosten.
Ärztlich erbrachte Medizinische Trainingstherapie wird nach dem BÄK-Beschluss zur Analogbewertung bis zum 2,3-fachen Satz anerkannt: Eingangs- und Abschlussuntersuchung analog Nr. 842, Sequenztraining analog Nr. 846 zuzüglich Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 und begleitende Krankengymnastik nach Nr. 506, jeweils einmal je Sitzung. Höchstens 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr sind beihilfefähig.
Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern sind ab 01.01.2026 bei der Festsetzung zu berücksichtigen: Einweisung einmalig analog Nr. 33, Datenmanagement je Kalendertag analog Nr. 551 (kardiale Aggregate) bzw. analog Nr. 600 (externe Messgeräte), konsiliarische Erörterung nach Nr. 60 außer innerhalb desselben telemedizinischen Zentrums. Arbeit an Wochenenden und Feiertagen rechtfertigt an diesen Tagen ein Überschreiten der Begründungsschwelle. Neu ist die kardiale Funktionsanalyse bei ICD/CRT; für den Transmitter sind 400 Euro je Kalenderjahr für höchstens drei Jahre als Auslagen berechenbar.
Für die ärztlich durchgeführte medizinische Trainingstherapie wird der Beschluss der Bundesärztekammer von 2002 herangezogen: Eingangsuntersuchung analog Nr. 842, Sequenztraining analog Nr. 846 mit Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 und begleitender Krankengymnastik nach Nr. 506, je Sitzung einmal und höchstens 25 Sitzungen je Behandlungsserie. Die Beihilfefähigkeit ist auf 25 Sitzungen je Krankheitsfall beschränkt.
Anleitung und Aufklärung zum Telemonitoring wird einmal zu Behandlungsbeginn analog Nr. 33 abgerechnet; die tägliche Datenerfassung und Analyse bei kardialen Aggregaten analog Nr. 551, bei externen Messgeräten analog Nr. 600; die konsiliarische Erörterung zwischen beteiligten Ärzten nach Nr. 60 (nicht innerhalb desselben telemedizinischen Zentrums). Wird das Datenmanagement auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht, darf an diesen Tagen über der Begründungsschwelle bis zum Höchstsatz abgerechnet werden. Bei kardialen Aggregaten sind für den Transmitter 100 Euro je Quartal als Auslagen berechenbar (höchstens die tatsächlichen Kosten, auf Verlangen nachzuweisen); übrige Geräte- und Sachkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
Ärztlich erbrachtes Medizinisches Aufbautraining bzw. MTT ist nach dem BÄK-Analogbeschluss bis zum Schwellenwert beihilfefähig: Eingangs- und Kontrolluntersuchung analog Nr. 842, Sequenztraining analog Nr. 846 zuzüglich Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 und begleitende Krankengymnastik nach Nr. 506, jeweils einmal je Sitzung.
Die Messung der Handkraft gehört nach Auffassung des PKV-Verbands zur gewöhnlichen Untersuchung oder Visite; es fehlt an einer Lücke, und mit der isokinetischen Muskelfunktionstherapie nach Nr. 558 (A 0558) ist sie nicht vergleichbar.
Für die transkutane Sonophorese erkennt der PKV-Verband eine Lücke an und hält Nr. 552 (Iontophorese) analog für angemessen (A 2442).
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke, da die Nr. 548 (Kurzwellen-/Mikrowellenbehandlung) originär für die Warzentherapie mit Mikrowellen zur Verfügung steht (A 5852, Basis Nr. 5852).