DRGSystemDeutschland

Abschnitt L X · Nr. 2750 bis 2760

Halschirurgie

Regelrahmen 1,0–3,5, Schwelle 2,3

Bestimmungen der übergeordneten Abschnitte

L Chirurgie, Orthopädie

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

Nr.LeistungSchwelle

Fundstellen zu diesem Abschnitt5

BÄK-Ratgeber20.01.2012

Wann die Tracheotomie gesondert abrechnungsfähig ist

Die Tracheotomie nach Nr. 2751 ist bei Kehlkopf- und anderen Halseingriffen mit nur vorübergehendem Tracheostoma gesondert berechenbar; bei Laryngektomie (Nrn. 1545, 1546) mit dauerhaftem Tracheostoma nicht (§ 4 Abs. 2a). Anstelle der Nr. 2751 (554 Punkte) soll nicht die Nr. 2750 (1 110 Punkte) angesetzt werden.

Nr. 1545, 1546, 2750, 2751, 1540, 1541, 1542, 1543, 1544Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
UrteilBGHIII ZR 344/0313.05.2004

BGH, 13.05.2004 - III ZR 344/03 (Kompartmentausräumung bei Schilddrüsenkarzinom, Nr. 2757 ein zweites Mal analog)

Neben der Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst nach Nr. 2757 hielt der BGH die Ausräumung des Lymphstromgebiets (Nr. 2760), die Neurolysen (Nr. 2583) und die Freilegung von Halsgefäßen (Nr. 2803) nicht für gesondert berechenbar, weil sie Bestandteil der Zielleistung waren (§ 4 Abs. 2a). Den in der Bewertung der Nr. 2757 nicht berücksichtigten Mehraufwand einer systematischen Kompartmentausräumung ließ er aber über eine zweite, analoge Berechnung der Nr. 2757 nach § 6 Abs. 2 ausgleichen; der Arzt muss sich dafür weder auf den Gebührenrahmen des § 5 Abs. 2 noch auf eine Honorarvereinbarung verweisen lassen.

Nr. 2757, 2760, 2583, 2803Zielleistungsprinzip, AnalogabrechnungQuelle ↗
UrteilVGH Baden-Württemberg2 S 801/2328.06.2023

VGH Baden-Württemberg, 28.06.2023 - 2 S 801/23 (Beschluss, beidseitige Schilddrüsenresektion)

Wird Nr. 2755 bei beidseitiger Schilddrüsenresektion zweimal mit dem 3,5-fachen Satz berechnet, ist die einmal erbrachte Eröffnung nach Nr. 2803 ebenfalls mit 3,5 und nicht nur mit 2,3 abzuziehen. Die bloße Darstellung und Schonung der Nebenschilddrüsen ist methodisch notwendiger Teil der Schilddrüsenoperation und nicht analog nach Nr. 2756 berechenbar; eine besondere Lage im Einzelfall kann nur einen höheren Faktor nach § 5 Abs. 2 rechtfertigen. Der VGH lehnte die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des VG Stuttgart ab.

Nr. 2755, 2803, 2756Zielleistungsprinzip, Analogabrechnung, SteigerungssatzQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Zweifachberechnung Nr. 2755 GOÄ bei Schilddrüsenoperation

Bei doppelseitiger Strumaresektion ist Nr. 2755 zweimal berechenbar; dann ist als Eröffnungsleistung Nr. 2803 abzuziehen.

Nr. 2755, 2803L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber31.05.2002

Abzug von Eröffnungsleistungen

Wird für einen weiteren Eingriff in Brust- oder Bauchhöhle derselbe, bereits geschaffene Zugang genutzt, ist die Eröffnungsleistung (Nr. 2990 oder 3135, 1 110 Punkte) nur einmal zu vergüten. Nach Auffassung der BÄK zieht man dafür beim zweiten Eingriff zunächst 1 110 Punkte von dessen Punktzahl ab und wendet erst auf die restlichen Punkte den Steigerungsfaktor an. Für Eingriffe außerhalb dieser Körperhöhlen, z. B. an den Karotiden (Nrn. 2820, 2821), gilt der Abzug nicht; die Empfehlung zur doppelseitigen Strumaresektion (Nr. 2755 zweimal, abzüglich Nr. 2803) ist eine Sonderregel.

Nr. 2755, 2803, 2820, 2821, 2990, 3135Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗