Zuschläge werden zu einer Bezugsleistung berechnet und stehen in der Rechnung direkt hinter ihr. Die Zuschläge A–D, K 1, E–J und K 2 sowie die OP-Zuschläge 440–449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig; stationär werden sie nach § 6a mitgemindert — außer dem Zuschlag J.
Höchstwerte begrenzen die Summe bestimmter Einzelleistungen, vor allem im Labor (Kennzeichnung H1–H4).