Abschnitt N I · Nr. 4800 bis 4816
Morphometrie (Vermessen von Größe und Form) ist laut PKV-Verband Teil des histologischen Befundes nach Nr. 4800 ff. und nicht eigens berechenbar; mangels Lücke scheidet A 4815 aus.
Das Zuschneiden des Materials (Makropräparation) ist laut PKV-Verband in der histologischen Hauptleistung nach Nr. 4800 ff. enthalten; für A 4815 bleibt kein Raum.
Abstimmung, Dokumentation und Archivierung sind laut PKV-Verband unselbständiger Teil jeder GOÄ-Leistung, auch der Histologie nach Nr. 4800 ff.; ein Analogansatz nach A 4815 entfällt.
Die Markierung oder Messung der Achslage einer torischen Intraokularlinse wird analog Nr. 1250 berechnet (am Operationstag je einmal präoperativ für die Markierung und intraoperativ für die Messung). Der Zuschlag für mikrometrische Messungen an Resektionsrändern wird analog Nr. 4815 berechnet, anteilig je nach Zahl der Messungen (bis zu drei).
Molekularbiologische und histologische Spezialuntersuchungen (z. B. Nrn. 4780 bis 4787, 3920 bis 3926, 4815) dürfen mehrfach berechnet werden, aber nur bei medizinischer Notwendigkeit und erkennbarem Nutzen im Einzelfall; fakultative Untersuchungen brauchen eine besondere Begründung. Eine Abrechnung nach reiner Machbarkeit gefährdet den Honoraranspruch.
Die flüssigkeitsbasierte Zytologie des Zervixscreenings wird analog Nr. 4815 berechnet, daneben nicht Nr. 4851 und 4852. Der Abstrich von Portio und Zervikalkanal ist Nr. 297 (nicht neben Nr. 27), Nr. 1105 gilt nur für Material aus der Gebärmutterhöhle; Materialkosten sind jeweils abgegolten und dürfen nicht als Auslagen berechnet werden.
Mikrosatelliten-Instabilität (MSI) wird analog dreimal nach Nr. 4872 (1,8-fach = 204,59 Euro) berechnet. Der immunhistochemische Nachweis der MMR-Proteine geht analog nach Nr. 4815 je Protein beziehungsweise je Färbung zweimal (2,3-fach = 46,92 Euro); bei vier Proteinen also achtmal Nr. 4815 analog. Der Mehrfachansatz derselben Analognummer gilt als unbedenklich, weil es unterschiedliche Leistungen sind.
Unter „einem Material“ im Abschnitt N I versteht die BÄK ein Organ oder Gewebe einheitlicher histologischer Struktur sowie Organ- oder Gewebeteile unterschiedlicher Struktur oder Lokalisation. Bei Prostatastanzen mit vom Operateur unterschiedlich angegebenen Lokalisationen kann Nr. 4802 je Probe berechnet werden.
Nach Auffassung der BÄK kann jede getrennt entnommene, getrennt eingesandte und aufgearbeitete Probe aus einer anderen Stelle desselben Organs als eigenes Material im Sinne von Abschnitt N gelten. Im Beispiel (eine Probe aus dem Antrum, zwei aus verschiedenen Korpusregionen, drei Röhrchen) ist Nr. 4802 dreimal berechenbar; die getrennte Entnahme muss medizinisch notwendig und die Lokalisationen müssen dokumentiert sein.
Der Artikel plädiert dafür, die semiquantitative immunhistochemische Auswertung (z. B. Hormonrezeptoren) wegen des höheren Zeitaufwands mindestens mit einem Steigerungssatz oberhalb des Schwellenwerts zu berechnen. Wünschenswert wäre der dreimalige Analogansatz der Nr. 4815; für Wachstumsrezeptoren wie Her2neu wäre ein viermaliger zu diskutieren.
Der PKV-Verband ordnet die PAS-Färbung den histochemischen Sonderverfahren zu, die Nr. 4815 originär umfasst; was im Gebührenverzeichnis steht, kann nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht analog berechnet werden (A 4815).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Giemsa-Färbung als histochemisches Sonderverfahren Bestandteil der Nr. 4815; wegen § 6 Abs. 2 GOÄ ist keine Analogberechnung möglich (A 4815).
Für die Dünnschichtzytologie (ThinPrep) in der Krebsvorsorge gilt laut PKV-Verband Nr. 4851; Nr. 4815 analog darf für das Verfahren nicht zusätzlich berechnet werden (A 4815).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der Analogabgriff auf Nr. 4815 nicht angemessen; wie bei der videosystemgestützten Muttermaluntersuchung ist der Abgriff auf Nr. 612 verordnungskonform (A 4815).
Für Immunzytochemie akzeptiert der PKV-Verband Nr. 4815 analog plus Nr. 4852 analog je Untersuchung. Er gibt eine unveröffentlichte BÄK-Empfehlung (1999) wieder: Untersuchungsart angeben, ab der vierten Berechnung diagnosebezogen begründen, ab der sechsten je Untersuchung nur noch zweimal Nr. 4852 analog (A 4815).
Chromoendoskopie ist laut PKV-Verband nur eine besondere Ausführung der Endoskopie nach Nr. 676 bis 692; Nr. 4816 analog daneben ist nicht sachgerecht, höherer Zeitaufwand ist über den Steigerungsfaktor abzubilden (A 4816).
Der PKV-Verband gibt die BÄK-Empfehlung wieder, nach der A 4830 (immunhistochemische Untersuchung) dem Doppelten der Nr. 4815 entspricht: je Untersuchung entweder einmal A 4830 oder zweimal Nr. 4815 analog. Die Untersuchungsart ist anzugeben, ab der vierten Berechnung eine diagnosebezogene Begründung nötig und ab der sechsten je Untersuchung nur noch einmal Nr. 4815 ansetzbar; diese Praxis wird akzeptiert.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist A 4832 nach nicht veröffentlichter BÄK-Empfehlung mit zweimal Nr. 4815 bewertet, entweder einmal A 4832 oder zweimal analog Nr. 4815 je Untersuchung. Kritisch gesehen wird, dass die Empfehlung eine übersehene Regelungslücke suggeriert und der Mengenbegriff «Material» undefiniert ist; ob sich ein Streit über diese Laborleistung lohnt, wird bezweifelt (A 4832).
Dieser Eintrag (Immunzytochemie) wiederholt inhaltlich den zu A 4815 plus 4852: Nr. 4815 analog plus Nr. 4852 analog je Untersuchung, Angabe der Untersuchungsart, Begründung ab der vierten und nur noch zweimal Nr. 4852 analog ab der sechsten Berechnung; die Kennungen «A 4832 plus 4815» im PDF wirken vertauscht.