Die GOÄ von 1982 wurde 1996 neu gefasst und seitdem nur punktuell geändert — das Gebührenverzeichnis ist im Kern über dreißig Jahre alt. Stand der Verordnung: 19.07.2023 (zuletzt geändert durch Art. 3b G v. 19.7.2023 I Nr. 197).
27.07.2023
Die Minderungspflicht des § 6a (25 %, bei Belegärzten und niedergelassenen anderen Ärzten 15 %) gilt seitdem auch für stationsäquivalente und tagesstationäre privatärztliche Leistungen.
Art. 3b des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) vom 19.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) · § 6a
01.01.2020
Der Abschnitt B VII «Todesfeststellung» wurde neu gefasst: vorläufige und eingehende Leichenschau mit Mindestdauer (Nr. 100, 101), ein Zuschlag bei unbekannter Identität oder besonderen Todesumständen (Nr. 102) sowie weitere Leistungen rund um die Leichenschau. Die Leistungen 100 bis 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig; die neuen Nummern haben keinen DM-Betrag mehr.
Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 21.10.2019 (BGBl. I S. 1470) · Nr. 100, 101, 102, 106, 107, 108, 109
31.12.2018
Die Allgemeine Bestimmung Nr. 5 in Abschnitt O I verweist seitdem auf das Strahlenschutzgesetz und die darauf gestützten Verordnungen: die ärztliche Überprüfung der Indikation ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistung.
Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27.06.2017 (BGBl. I S. 1966)
01.01.2002
Der Punktwert wurde von 11,4 Pfennig auf 5,82873 Cent umgestellt (amtlicher Umrechnungskurs 1,95583 DM je Euro). Die Spalte «Gebühr in DM» im Verzeichnis und DM-Beträge in den Paragraphen (§§ 8, 9, 12) wurden nicht angepasst; maßgeblich ist die Punktzahl mal Punktwert.
Achtes Euro-Einführungsgesetz vom 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) · § 5
01.01.2000
§ 5b begrenzt die Gebühren für Versicherte im brancheneinheitlichen Standardtarif der privaten Krankenversicherung: höchstens 1,7-fach, für die Abschnitte A, E und O 1,3-fach, für Laborleistungen (M) 1,1-fach.
GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 · § 5b
01.01.1996
Das Gebührenverzeichnis wurde grundlegend neu gefasst; diese Fassung gilt in weiten Teilen bis heute. Neu geordnet wurden unter anderem die Beratungs- und Untersuchungsleistungen (Abschnitt B), der Laborabschnitt M mit Höchstwerten sowie die Zuschläge für ambulante Operationen (440–449). Der Punktwert betrug 11,4 Pfennig.
Vierte Verordnung zur Änderung der GOÄ vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1861); Neufassung bekanntgemacht am 09.02.1996 (BGBl. I S. 210) · § 4, § 5, § 6a
Entwurf
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium im Juli 2026 einen gemeinsamen Entwurf übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026): feste Euro-Beträge statt Punktzahl × Steigerungssatz. Für das Inkrafttreten braucht es eine Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und Änderungen der Bundesärzteordnung; bis dahin gilt die GOÄ. Stand bei der BÄK ↗