Abschnitt N II · Nr. 4850 bis 4860
Nr. 4851 ist nicht mehrfach berechenbar, auch wenn z. B. bei der gynäkologischen Krebsvorsorge Portio- und Gebärmutterhöhlenmaterial untersucht wird; Nr. 4852 daneben für das Material nach Nr. 1105 ebenfalls nicht. Nr. 4850 neben 4851 ist möglich, aber ohne Nr. 297 neben 4850.
Die flüssigkeitsbasierte Zytologie des Zervixscreenings wird analog Nr. 4815 berechnet, daneben nicht Nr. 4851 und 4852. Der Abstrich von Portio und Zervikalkanal ist Nr. 297 (nicht neben Nr. 27), Nr. 1105 gilt nur für Material aus der Gebärmutterhöhle; Materialkosten sind jeweils abgegolten und dürfen nicht als Auslagen berechnet werden.
Für die IVF empfiehlt die BÄK: Follikelentnahme einmal je Ovar nach Nr. 315 (ohne Nr. 297 je Follikel), Douglaspunktion einmal im Behandlungsfall nach Nr. 316, Oozytenpräparation einmal analog Nr. 4751, das Anlegen der Eizell-Spermien-Kulturen und später der Prä-Embryonenkulturen jeweils einmal analog Nr. 4873. Analog Nr. 4852 sind je Follikel, je Eizelle (Pronukleus-Beurteilung) und je Prä-Embryo ansetzbar; der Embryotransfer wird einmal analog Nr. 1114 berechnet.
Für die Dünnschichtzytologie (ThinPrep) in der Krebsvorsorge gilt laut PKV-Verband Nr. 4851; Nr. 4815 analog darf für das Verfahren nicht zusätzlich berechnet werden (A 4815).
Für Immunzytochemie akzeptiert der PKV-Verband Nr. 4815 analog plus Nr. 4852 analog je Untersuchung. Er gibt eine unveröffentlichte BÄK-Empfehlung (1999) wieder: Untersuchungsart angeben, ab der vierten Berechnung diagnosebezogen begründen, ab der sechsten je Untersuchung nur noch zweimal Nr. 4852 analog (A 4815).
Dieser Eintrag (Immunzytochemie) wiederholt inhaltlich den zu A 4815 plus 4852: Nr. 4815 analog plus Nr. 4852 analog je Untersuchung, Angabe der Untersuchungsart, Begründung ab der vierten und nur noch zweimal Nr. 4852 analog ab der sechsten Berechnung; die Kennungen «A 4832 plus 4815» im PDF wirken vertauscht.