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Wegegeld und Reiseentschädigung

Für jeden Besuch berechnet der Arzt bis 25 km ein Wegegeld nach Radius und Tageszeit (§ 8), darüber eine Reiseentschädigung (§ 9). Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim besucht, gilt das Wegegeld insgesamt nur einmal und anteilig.

Beträge in Euro

Die GOÄ nennt in §§ 8 und 9 noch Beträge in Deutscher Mark. In Euro gelten sie zum festen Umrechnungskurs von 1,95583 DM je Euro: Wegegeld bis 2 km 3,58 € (nachts 7,16 €), bis 5 km 6,65 € (10,23 €), bis 10 km 10,23 € (15,34 €), bis 25 km 15,34 € (25,56 €); Reiseentschädigung 0,26 € je gefahrenem Kilometer, Abwesenheit bis 8 Stunden 51,13 €, darüber 102,26 € je Tag, dazu notwendige Übernachtungskosten. Nacht heißt zwischen 20 und 8 Uhr.

Der Radius zählt ab der Praxisstelle, beim Besuch von der Wohnung aus ab der Wohnung (§ 8 Abs. 2). Neben dem Wegegeld werden die Besuchsgebühren (Nr. 48–52) und gegebenenfalls Zuschläge E–H berechnet; bei der Leichenschau gelten §§ 8, 9 nach den Bestimmungen zu Abschnitt B VII ebenso.