Nummern eingeben, Satz und Anzahl wählen: Gebühren nach § 5, Höchstsätze des Tarifs, Minderung nach § 6a, Zuschläge nur 1,0-fach, Prozentzuschläge, Höchstwerte im Labor — und die Prüfung, ob die Nummern nebeneinander berechnet werden dürfen. Die Eingabe steht nur in der Adresse dieser Seite; es wird nichts gespeichert.
Rechnungstext einfügen — etwa aus PDF oder E-Mail kopiert. Erkannt werden je Zeile Datum, Nummer, Anzahl («2×») und Steigerungssatz; die Beträge rechnet der Rechner selbst nach. Nichts wird übertragen außer den erkannten Nummern.
Nummer oder Leistung eintippen — etwa «1», «Blutentnahme» oder «Ultraschall» — und aus den Vorschlägen wählen. Oder eine vorhandene Rechnung über «Rechnung einfügen / prüfen» übernehmen.
Gebühr = Punktzahl × 5,82873 Cent × Steigerungssatz, je Leistung einmal auf den Cent gerundet (§ 5 Abs. 1). Ohne eigenen Satz setzt der Rechner im Regelfall die Begründungsschwelle an (2,3 / 1,8 bei Abschnitten A, E, O / 1,15 bei Labor und Nr. 437), in den Tarifen den Höchstsatz des Tarifs. Über der Schwelle verlangt § 12 Abs. 3 eine schriftliche, auf die Leistung bezogene Begründung; über dem Höchstsatz ist nur eine Vereinbarung nach § 2 möglich — nicht für die Abschnitte A, E, M und O.
Die Prüfung liest die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses: Ausschlüsse, «nur neben», Häufigkeiten, Zuschläge ohne Bezugsleistung. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls und keine Rechtsberatung; Auslegungen der BÄK und Urteile stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.