(1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.
(2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt
1. 50 Deutsche Pfennige für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,
2. bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 100,- Deutsche Mark, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 200,- Deutsche Mark je Tag,
3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
(3) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Zuschlag Nr. 102 setzt bei einer Leichenschau (Nr. 100 oder 101) einen zeitlichen Mehraufwand von mindestens zehn Minuten durch unbekannte Identität oder besondere Todesumstände voraus; auch Warten auf die Ermittlungsbehörden bei Verdacht auf unnatürlichen Tod zählt dazu. Nr. 102 ist einmal je Leichenschau berechenbar, Nr. 56 (Verweilen) auch analog nicht. Neben Nr. 100 bis 102 sind nur die Zuschläge F bis H, Wegegeld (§ 8) und Reiseentschädigung (§ 9) möglich, alle drei Nummern nur zum einfachen Satz.
Bei mehreren Besuchen auf einem Weg gibt es das Wegegeld nach § 8 für jeden Besuch einzeln, nur bei Patienten derselben häuslichen Gemeinschaft oder im selben Heim wird es einmal und anteilig berechnet (z. B. 10,23 Euro tags bei 5 bis 10 km, 15,34 Euro nachts). Bei Besuchen über 25 km zählt die Reiseentschädigung nach § 9 mit Abwesenheitsgeld von 51,13 Euro (bis acht Stunden) oder 102,26 Euro je Kalendertag.
Seit 1996 steht das Wegegeld nach § 8 für jeden Besuch gesondert zu, auch wenn auf einer Fahrt mehrere Patienten an verschiedenen Orten besucht werden; nur bei Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder im selben Heim wird es einmal und anteilig berechnet (Beispiel: über 5 bis 10 km tags 10,23 Euro, nachts 15,34 Euro). Bei mehreren Besuchen über 25 km an einem Tag fällt das Abwesenheitsgeld nach § 9 (51,13 bzw. 102,26 Euro) nur einmal je Kalendertag an.
Ein Anästhesist, der in der Praxis eines anderen Arztes narkotisiert, führt keinen Besuch durch und darf keine Reiseentschädigung nach § 9 berechnen; ein Besuch liegt nur vor, wenn der Arzt den Patienten in dessen Lebensbereich oder am Notfallort aufsucht. Entschieden vom Berufsgerichtshof Schleswig-Holstein (30 LB 2/15 BG II) ohne Sanktion wegen unklarer Rechtslage.
Reiseentschädigung gibt es nach § 9 statt Wegegeld bei Besuchen über 25 km (einfache Strecke): 26 Cent je gefahrenem Kilometer mit eigenem Pkw (also mindestens 52 km angesetzt), Abwesenheitsgeld 51,13 Euro bis acht Stunden oder 102,26 Euro darüber sowie Übernachtungskosten. Krankenhaus- und Belegärzte dürfen für Besuche eigener Patienten im Haus weder Nr. 50 noch Wegegeld oder Reiseentschädigung ansetzen.
Bei Besuchen über mehr als 25 km tritt an die Stelle des Wegegelds die Reiseentschädigung nach § 9: mit eigenem Pkw 26 Cent je gefahrenem Kilometer, bei öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlichen Kosten, dazu 51,13 Euro bei bis zu acht Stunden Abwesenheit oder 102,26 Euro je Tag darüber sowie Übernachtungskosten. Bei regelmäßiger Betreuung eines Heims und für Krankenhaus- oder Belegärzte im eigenen Haus sind weder Nr. 50 noch Wegegeld oder Reiseentschädigung berechenbar.
Anästhesisten, die planmäßig in verschiedenen Praxen oder OP-Zentren tätig sind, dürfen keine Besuchsgebühr (Nr. 50), kein Wegegeld nach § 8 und keine Reiseentschädigung nach § 9 berechnen, weil dort ihre regelmäßige Arbeitsstelle liegt. Anders kann es bei einem ungeplanten Notfalleinsatz sein.
Die Rechnung muss für alle Positionen, auch Wegegeld, Reiseentschädigung und Auslagen, das Datum der Leistung enthalten; bei Gebühren zusätzlich Betrag und Steigerungssatz. Eine korrekt dargestellte Analogbewertung ist kein Grund, die Fälligkeit der Rechnung anzuzweifeln.
Auch bei Wunschleistungen gelten alle GOÄ-Regeln: Rechnung mit Gebührenposition, Faktor und Betrag; Pauschalen auch für fachübergreifende Komplexleistungen sind unzulässig. Auslagen (§ 10), Wegegeld (§ 8) und Reiseentschädigung (§ 9) werden gesondert ausgewiesen, Sachkosten und ärztliche Leistung nicht pauschal vermischt.