Abschnitt L XIII · Nr. 3050 bis 3097
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Sammlung von rund 30 Auslegungsbeschlüssen zur Privatliquidation herzchirurgischer Leistungen (Stand 1999): u. a. Eröffnungsleistung Nr. 2990 ist ab der zweiten Leistung nach Nrn. 3065 bis 3091 abzuziehen; Nr. 3055 nur intraoperativ; postoperative Kontrolle von Herzunterstützungssystemen analog Nr. 792; Freilegung der A. mammaria analog Nr. 2807; Nr. 2808 für eine Vene nur einmal; viele Teilmaßnahmen (Drainagen, Sternumverdrahtung, Anulusentkalkung, routinemäßiges Lösen von Verwachsungen) sind nicht gesondert berechenbar. Erhöhte Steigerungsfaktoren sind nur bei Kernleistungen schlüssig.
Bei der tiefen Hirnstimulation sind Bohrlochtrepanation (Nr. 2515) und Navigation (Nr. 2562) berechenbar, der Impulsgeber analog Nr. 3095, die Elektrodenpositionierung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 je Elektrode. Aggregatwechsel und ersatzlose Entfernung laufen analog Nr. 3096, Elektrodenwechsel analog Nr. 3097 (nur einmal).
Neben der Komplexgebühr Nr. 435 für die intensivmedizinische Überwachung und Behandlung sind die in der 1. ergänzenden Bestimmung genannten Leistungen (unter anderem Nr. 1 bis 56, 200 bis 211, 250 bis 268, 270 bis 286a, 401 bis 424, 650 bis 661, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733, 3055) nicht berechenbar, auch nicht als Analogansatz, da die Analogposition die Bedingungen der Ursprungsnummer erbt. Für ECMO auf der Intensivstation empfiehlt der Berufsverband der Anästhesisten Nr. 3053 analog einmal je Behandlungstag, nicht Nr. 3055.
Bei der tiefen Hirnstimulation sind Stereotaxierahmen und Planungs-CT nach Nr. 5378 und 5377, die Bildfusion nach Nr. 2562, Trepanation mit Elektrodenimplantation nach Nr. 2561 berechenbar; bei beidseitigem Eingriff mit zwei Zugängen 2561 und 2562 je Seite. Die elektrophysiologische Ableitung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 sind je Elektrode und Sitzung ansetzbar, ferner Durchleuchtung (5295), Kontroll-CT (5370), Aggregatimplantation analog 3095 und Aggregatwechsel analog 3096.
Bei der isolierten Extremitätenperfusion mit Herz-Lungen-Maschine sind der Anschluss nach Nr. 3054 und die Überwachung nach Nr. 3055 (je angefangene Stunde) berechnungsfähig. Die Gefäßfreilegung (Nrn. 2801, 2802) und Flussmessung (Nr. 2805) sind unselbstständige Teilleistungen; die über die Maschine erzeugte milde Hyperthermie ist keine Tiefen-Hyperthermie nach Nr. 5854 und im Faktor der Nr. 3054 zu berücksichtigen.
Neben dem Herzklappenersatz nach Nr. 3086 hält die BÄK für die Reimplantation der Koronararterien einen Analogansatz der Nr. 3089 (2,3-fach, abzüglich der Eröffnungsleistung Nr. 2990) für möglich. Alternativ käme neben Nr. 3086 die originäre Nr. 2827 (ebenfalls 7 500 Punkte, 2,3-fach, abzüglich Eröffnungsleistung) in Betracht.
Wird beim Aortenklappenersatz der Klappenring endovaskulär gedehnt, ist das laut PKV-Verband Teil des Klappenersatzes; zusätzlicher Aufwand ist über den Multiplikator der originären Nr. 3086 abzubilden (A 3084).
Für die Implantation eines Defibrillators, die die GOÄ nicht kennt, hält der PKV-Verband nach § 6 Abs. 2 GOÄ Nr. 3095 analog für passend, da Technik und Zeitaufwand vergleichbar seien (A 3091).
Wird das linke Herzohr im Zuge eines weiteren offenen Herzeingriffs (z. B. Klappen- oder Bypass-OP) ausgeschaltet, akzeptiert der PKV-Verband eine Analogberechnung, allerdings über Nr. 3071 ohne die Eröffnungsleistung und höchstens bis zum Regelhöchstsatz; die medizinische Notwendigkeit bleibt davon unberührt (A 3091).
Die Pulmonalvenenisolation wird einmalig für alle Venen analog Nr. 3091 berechnet; die transseptale Punktion mit Schleusenanlage zusätzlich analog Nr. 629.
Die renale Sympathikusdenervation wird analog Nr. 3091 berechnet, insgesamt zweimal (rechte und linke Nierenarterie).
Für die radikale Prostatektomie gelten vier alternative Analogbewertungen: A 1870 analog Nr. 1845 (mit Blasenhals-/Schließmuskelrekonstruktion und Lymphknotenentfernung), A 1871 analog Nr. 1860 (zusätzlich Nervenpräparation), A 1872 analog Nr. 1843 (ohne Lymphknotenentfernung), A 1873 analog Nr. 3088 (ohne Lymphknotenentfernung, mit Nervenpräparation). Drainagen und Katheteranlage sind fakultative Bestandteile.
Die radikale Prostatektomie einschließlich Samenblasenentfernung, ohne pelvine Lymphknotenentfernung, mit Rekonstruktion von Blasenhals und Schließmuskel und Nervenerhalt wird als A 1873 analog Nr. 3088 berechnet. A 1870 bis 1873 gelten nur alternativ.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Ablation nach BÄK-Empfehlung abschließend analog nach Nr. 3091 berechnungsfähig; der BÄK-Empfehlung, zusätzlich Nr. 629 analog für die transseptale Punktion anzusetzen, ist nicht zuzustimmen, da es sich um eine nicht gesondert berechenbare Zugangsleistung handelt.
Für die operative Sanierung eines Herzabszesses fehlt eine GOÄ-Position; der PKV-Verband akzeptiert Nr. 3002 analog (A 3002) oder alternativ Nr. 3076 analog.
Für die HIVEC-Therapie verweist der PKV-Verband bei der Blasenspülung auf die originären Nr. 1729, 1731 und 1733 und hält für die Erwärmung der Blase zusätzlich Nr. 5854 analog für angemessen (A 3050).
Bei der HIPEC (im Anschluss an eine Laparotomie; nur Einlegen und Fixieren der Schläuche) hält der PKV-Verband für den Chemotherapie-Anteil Nr. 3120 analog und für die Erwärmung Nr. 5854 analog für berechenbar; ob die Behandlung medizinisch notwendig ist, lässt er offen (A 3050).
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; neben der Grundleistung Nr. 5700 ist für die Perfusionsmessung die Nr. 5731 originär einschlägig (A 3051, Basis Nr. 3051).
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; neben den Grundleistungen Nr. 5369 bis 5375 ist für die Perfusionsmessung die Nr. 5376 originär einschlägig (A 3053, Basis Nr. 3053).
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; neben der Grundleistung Nr. 5700 ist für die Perfusionsmessung die Nr. 5731 originär einschlägig (A 3053, Basis Nr. 3053).
Nach Auffassung des PKV-Verbands umfasst die Legende der Nr. 5700 (MRT des Kopfes) auch alle Varianten wie die Perfusion; neben dem Standard-MRT ist ein Mehraufwand nur über den Multiplikator zu würdigen (A 3053, Basis Nr. 3053).
Für die HIVEC-Therapie verweist der PKV-Verband bei der Blasenspülung auf die originären Nr. 1729, 1731 und 1733 und hält für die Erwärmung der Blase zusätzlich Nr. 5854 analog für angemessen (A 3053).
Bei der HIPEC (im Anschluss an eine Laparotomie; nur Einlegen und Fixieren der Schläuche) hält der PKV-Verband für den Chemotherapie-Anteil Nr. 3120 analog und für die Erwärmung Nr. 5854 analog für berechenbar; ob die Behandlung medizinisch notwendig ist, lässt er offen (A 3053).
Für die Überwachung einer vv-ECMO lehnt der PKV-Verband Nr. 3053 ab und überträgt die Empfehlung des Zentralen Konsultationsausschusses (DÄ 1999) zur Kontrolle von Herzunterstützungssystemen: Nr. 792 analog (A 3053).
Für die HIVEC-Therapie verweist der PKV-Verband bei der Blasenspülung auf die originären Nr. 1729, 1731 und 1733 und hält für die Erwärmung der Blase zusätzlich Nr. 5854 analog für angemessen (A 3055).
Bei der HIPEC (im Anschluss an eine Laparotomie; nur Einlegen und Fixieren der Schläuche) hält der PKV-Verband für den Chemotherapie-Anteil Nr. 3120 analog und für die Erwärmung Nr. 5854 analog für berechenbar; ob die Behandlung medizinisch notwendig ist, lässt er offen (A 3055).
Die Überwachung von Vitalparametern während einer Analgosedierung ist laut PKV-Verband keine eigene abrechenbare Leistung; Nr. 3055 analog (A 3055) kommt dafür nicht in Betracht.
Die endovaskuläre Thrombektomie ist laut PKV-Verband in Nr. 5348 enthalten; eine Analogberechnung nach Nr. 3075 (A 3075) scheidet mangels Lücke aus.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der temporäre Embolieschutz Teilleistung der jeweiligen Hauptleistung, ein Analogabgriff scheidet aus; Mehraufwand ist ggf. über den Multiplikator abzubilden (A 3075, Basis Nr. 3075).
Der PKV-Verband rechnet jeden Herzklappenersatz, auch die kathetergestützte Aortenklappe, originär nach Nr. 3086 ab; Angiographien und andere Katheterleistungen gehören als notwendige Teilschritte dazu und sind daneben nicht berechenbar (A 3086, Basis Nr. 3086).