DRGSystemDeutschland

Abschnitt B · Nr. 1 bis 109

Grundleistungen und allgemeine Leistungen

Regelrahmen 1,0–3,5, Schwelle 2,3Technischer Rahmen 1,0–2,5, Schwelle 1,8

Allgemeine Bestimmungen8

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.

4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.

Fundstellen zu diesem Abschnitt30

BÄK-Ratgeber07.07.2006

Zuschläge für Kinder

K1 (bis vollendetes 4. Lebensjahr) gilt zu den Untersuchungen Nr. 5, 6, 7, 8, K2 zu Nr. 45, 46, 48, 50, 51, 55 und 56, jeweils nur einfacher Satz und einmal je Inanspruchnahme; zu Nr. 1 und 3 gibt es keinen Kinderzuschlag. Besonderer Aufwand bei Beratung und Anamnese kann über einen erhöhten Faktor nach § 5 und § 12 Abs. 3 mit Begründung berücksichtigt werden, auch bei Kindern über vier Jahren und bei Untersuchungen wie Kinderaudiometrie nur für Mehraufwand über das Normalmaß hinaus.

Nr. K1, K2, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 45, 46, 48 …Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber23.06.2006

Zuschläge E bis J: Besonderheiten, Beleg- und Krankenhausärzte

Die Zuschläge E bis J und K2 zu den Nrn. 45 bis 62 gibt es nur zum einfachen Satz (neben Nr. 51 E bis H nur halb); sie stehen direkt unter der auslösenden Leistung, neben Nrn. 45 bis 55 und 60 je Inanspruchnahme nur einmal, neben Nrn. 56, 61 und 62 je Ansatz. A bis D und K1 sind daneben ausgeschlossen, bei Wahlmöglichkeit gilt der höhere Zuschlag. Neben Visiten sind F, G und H für niemanden berechenbar, E nur bei dringend angeforderter Visite des Belegarztes; J steht nur Belegärzten zu, die die Bereitschaftsdienstkosten mittragen, und unterliegt als einzige Leistung nicht der Minderung nach § 6a.

Nr. E, F, G, H, J, K2, 45, 46, 48, 51, 52, 56 …Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.05.2006

Beratung/Untersuchung: Zuschläge A-D für "Unzeiten"

Zuschläge A bis D (und K1) zu Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8 gelten nur mit dem einfachen Satz und einmal je Inanspruchnahme. A für Leistungen außerhalb der Sprechstunde (auch Mittwochnachmittag neben Hausbesuch Nr. 50 mit Nr. 7), B zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr, C zwischen 22 und 6 Uhr, D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen; A ist neben B bis D nicht berechenbar. Feste Sprechzeiten in Unzeiten und praxisbedingte Verspätungen begründen keinen Zuschlag, bei Samstagssprechstunde nur der halbe Zuschlag D.

Nr. A, B, C, D, K1, 1, 3, 5, 6, 7, 8, 50Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.06.2006

Visiten/Besuche: Zuschläge E bis H zu Unzeiten

Zuschlag E (dringend angeforderter, unverzüglicher Besuch) gehört vor allem zum Hausbesuch Nr. 50 und zur belegärztlichen Visite Nr. 45/46; 'unverzüglich' heißt ohne schuldhaftes Verzögern. F (20 bis 22, 6 bis 8 Uhr) und G (22 bis 6 Uhr) sind vor allem neben Nr. 50, 51, ausgewählt auch 55 und 56 berechenbar, nicht neben Visiten, Heimbesuch Nr. 48 oder Nr. 52; H (Samstag, Sonntag, Feiertag) ebenso und mit F oder G kombinierbar. E ist neben F, G, H nicht berechenbar; alle nur mit dem einfachen Satz, neben Nr. 51 halb.

Nr. E, F, G, H, 45, 46, 48, 50, 51, 52, 55, 56Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.05.2006

Zuschläge A bis D: Besonderheiten, Beleg- und Krankenhausärzte

Zuschläge A bis D sind auch für telefonische Beratung zur Unzeit berechenbar (D bei regelmäßiger Samstags-Telefonsprechstunde nur halb). Belegärzte dürfen A bis D berechnen; Krankenhausärzte A nicht, B, C und D nur, wenn der Wahlarzt oder sein ständiger Vertreter (§ 4 Abs. 2 Satz 3) die Leistung erbringt, und D nur vor 8 oder nach 20 Uhr. Bei mehreren Terminen am Tag sind Uhrzeiten auf der Rechnung zu nennen.

Nr. A, B, C, D, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.10.2021

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

Videosprechstunde ist als Beratung per Fernsprecher nach Nr. 1, bei mindestens zehn Minuten nach Nr. 3 berechenbar; die visuelle klinische Untersuchung per Video analog Nr. 5, während Nrn. 6 bis 8 unmittelbaren Patientenkontakt erfordern. Weitere analoge Ansätze: Nr. 2 für Rezept- oder Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail, Nr. 70 für Medikationsplan, Nr. 76 für DiGA-Verordnung und -Einweisung, Nr. 60 für Telekonsil und Nr. 661 für telemetrische Schrittmacher-/ICD-Kontrolle.

Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 60, 70, 76, 661Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land

Bremen Durchführungshinweise zu § 3 Abs. 2 Nr. 2.2: Psychotherapeuten nur GOÄ-Abschnitte B und G

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G; die Hinweise nennen dafür typische Nummern (B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 brauchen kein Gutachterverfahren und sind unabhängig von den übrigen G-Ziffern beihilfefähig.

Nr. 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95, 808, 835 …PsychotherapieQuelle ↗
Beihilfe Land04.04.2018

Schleswig-Holstein DFH zu § 8 Abs. 1 Nr. 5.3: Psychotherapeuten nur GOÄ-Abschnitte B und G

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G (typisch B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 sind ohne Gutachterverfahren beihilfefähig.

Nr. 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95, 808, 835 …PsychotherapieQuelle ↗
▸ noch 22 Fundstellen
BÄK-Ratgeber18.07.2011

Wann ist Zuschlag A berechnungsfähig?

Zuschlag A ist berechenbar, wenn die Sprechstunde tatsächlich beendet ist und der Arzt eigens für die Leistung in der Praxis bleibt oder sie aufsucht; Beispiel: Sprechstundenende 18 Uhr, Beratung 19 Uhr als Nr. 1 mit A. Neben dem Besuch Nr. 50 ist A nach einem BÄK-Ausschussbeschluss von 1996 nur am Mittwochnachmittag zusätzlich zu Nr. 6, 7 oder 8 zulässig, an den übrigen Sprechtagen nicht.

Nr. A, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 50Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.11.2012

Abrechnung der Überwachung nach ambulanten Operationen

Die Überwachung nach ambulanter Operation wird bei mindestens zwei Stunden als Nr. 448, bei mindestens vier Stunden als Nr. 449 berechnet, nur bei zuschlagsberechtigter Operation (Nr. 442 bis 445) und Anästhesie (Nr. 446, 447) und nur von einem der beteiligten Ärzte; Nr. 1 bis 8 und 56 sind daneben nicht ansetzbar, da Untersuchung und Beratung enthalten sind. Bei kürzerer Überwachung ist Nr. 56 nur möglich, wenn der Anästhesist mindestens 30 Minuten ohne weitere Leistung verweilt; sonst sind die Einzelleistungen abzurechnen.

Nr. 448, 449, 56, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 442 …Abschnitt D: AnästhesieleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.07.2009

Beratung und Untersuchung bei Kindergartenattesten

Eine Kindergarten- oder Schulbescheinigung über Freiheit von ansteckenden Krankheiten ist Wunschleistung: das Attest wird als Nr. 70 berechnet. Dient der Besuch ausschließlich dem Attest, sind zusätzlich Beratung (Nr. 1 oder 3), Untersuchung (Nr. 5, 6, 7, ausnahmsweise 8) und Zuschlag K1 privat berechenbar; ist das Attest nur Nebenprodukt einer Behandlung oder Vorsorge, tragen die Kasse die Untersuchung und die Eltern nur das Attest.

Nr. 70, 1, 3, 5, 6, 7, 8, K1Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber28.07.2006

Zuschläge kombinieren

Zuschläge A bis D und K1 dürfen in einer Inanspruchnahme nicht neben E bis J und K2 berechnet werden; bei Wahlmöglichkeit gilt der günstigere. Beispiele: Samstagsbesuch bei zwei Erkrankten (Nr. 50 mit H, Nr. 51 und Nr. 7 mit K1 oder K2 und halbem H oder vollem D zur Nr. 7); Sonntag 20.30 Uhr: Nr. 50 mit H und F, für das weitere Familienmitglied Nr. 51 mit halbem H und halbem F; K2 entfällt nach dem vierten Geburtstag. Doppelte volle Besuche und Zuschläge für zwei Patienten sind unzulässig.

Nr. D, F, H, K1, K2, 7, 50, 51Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung26.06.2020

Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen (2020)

Telemedizin-Empfehlungen 2020: E-Mail-Beratung analog Nr. 1; Videosprechstunde originär Nr. 1 bzw. 3; visuelle symptombezogene Untersuchung per Video analog Nr. 5; Rezept-/Überweisungs-/Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail analog Nr. 2; Medikationsplan analog Nr. 70; DiGA-Verordnung und -Einweisung analog Nr. 76; interdisziplinäre Videokonferenz originär Nr. 60, Telekonsil analog Nr. 60; telemetrische Schrittmacher-/ICD-Funktionsanalyse analog Nr. 661.

Nr. 1, 3, 5, 2, 70, 76, 60, 661B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber06.04.2007

Beratungen korrekt abrechnen

Beratungen sind im Normalfall Nr. 1 und 3; Nr. 1 ist neben Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar, Nr. 3 nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800, 801. Nr. 34 deckt weder Prävention noch den Verlauf chronischer Erkrankungen ohne Verschlimmerung ab. Ein Ausweichen auf Nr. 30, 31 oder Abschnitt G ist nicht zulässig, da für Gesprächsleistungen (Nr. 1, 3, 20, 30, 31, 33, 34) keine Analogbildung nach § 6 Abs. 2 in Frage kommt.

Nr. 1, 3, 34, 20, 30, 31, 33Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.01.2021

Leichenschau: Zeitlicher Mehraufwand bei Verdacht auf unnatürliche Todesursache

Zuschlag Nr. 102 setzt bei einer Leichenschau (Nr. 100 oder 101) einen zeitlichen Mehraufwand von mindestens zehn Minuten durch unbekannte Identität oder besondere Todesumstände voraus; auch Warten auf die Ermittlungsbehörden bei Verdacht auf unnatürlichen Tod zählt dazu. Nr. 102 ist einmal je Leichenschau berechenbar, Nr. 56 (Verweilen) auch analog nicht. Neben Nr. 100 bis 102 sind nur die Zuschläge F bis H, Wegegeld (§ 8) und Reiseentschädigung (§ 9) möglich, alle drei Nummern nur zum einfachen Satz.

Nr. 100, 101, 102, 56, F, G, HAbschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land02.03.2021

RLP Rundschreiben 2021: Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen

Beratung per E-Mail wird analog Nr. 1 berechnet (Chat und SMS ausgeschlossen); Beratung per Video (z. B. Videosprechstunde) ist originär nach Nr. 1 bzw. 3 berechenbar. Die visuelle klinische Untersuchung per Video wird analog Nr. 5 abgerechnet, Rezepte/Überweisungen/Befundübermittlung per Video oder E-Mail durch das Fachpersonal analog Nr. 2, ein Medikationsplan analog Nr. 70, die Verordnung und Kontrolle digitaler Gesundheitsanwendungen analog Nr. 76. Interdisziplinäre Videokonferenzen sind originär nach Nr. 60, ein Telekonsil analog Nr. 60, die telemetrische Schrittmacher- oder ICD-Kontrolle analog Nr. 661. In der Rechnung ist die telemedizinische Erbringung im Klartext mit Dauer anzugeben.

Nr. 1, 3, 5, 2, 70, 76, 60, 661AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 GOÄ

Neben Nr. 3 sind nur die in der Anmerkung genannten Nrn. 5 bis 8, 800 und 801 berechenbar, sonst steht sie allein; weitere Sonderleistungen daneben werden abgelehnt. Nr. 3 ist deshalb auch nicht neben Nr. 50 (Besuch) ansetzbar, obwohl sie dort in der Anmerkung redaktionell fehlt.

Nr. 3, 5, 6, 7, 8, 800, 801, 50B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber31.03.2006

Der Behandlungsfall (1): Beratung/Untersuchung

Anhand eines Infekt-Beispiels: Die Beschränkung, dass Nr. 1 und 5 neben Abschnitt C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar sind, greift nicht, wenn keine Leistungen der Abschnitte C bis O daneben stehen; Nr. 6, 7 und 8 unterliegen ihr nie. Bei Folgeterminen sind Nr. 1 + 7, später Nr. 3 + 5 berechenbar; Nr. 5 ist auch bei mehreren symptombezogenen Untersuchungen nur einmal ansetzbar.

Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber01.11.2013

Früherkennungsuntersuchungen und Hautkrebs-Screening

Die Gesundheitsuntersuchung Nr. 29 kann in derselben Sitzung neben der Krebsfrüherkennung Nr. 27 oder 28 berechnet werden, da die Inhalte verschieden sind. Das Hautkrebs-Screening (sonst Nr. 1 oder 3 plus Nr. 7) ist in Nr. 27 bis 29 bereits enthalten; der Mehraufwand lässt sich nur über einen höheren Steigerungssatz berücksichtigen, zusätzlich sind Auflichtmikroskopie (Nr. 750) und videogestützte Dokumentation (Nr. 612 analog) ansetzbar. Zeitliche Abrechnungsgrenzen bestehen in der GOÄ nicht, Kostenträger orientieren sich aber an den G-BA-Intervallen.

Nr. 27, 28, 29, 1, 3, 7, 750, 612Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber19.10.2018

Geriatrisches Basis-Assessment – Beratungen (1)

Beim geriatrischen Basis-Assessment sind Beratungsleistungen grundsätzlich nicht nebeneinander berechenbar; bei zwei Gesprächen am selben Tag helfen Uhrzeitangaben. Nr. 3 (Gespräch über zehn Minuten) steht nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800 und 801, entfällt bei weiteren Leistungen wie EKG, Labor oder Injektion und braucht ab dem zweiten Ansatz im Behandlungsfall eine Begründung. Dann bleibt Nr. 1, gegebenenfalls mit erhöhtem Steigerungssatz und Begründung nach § 5 Abs. 2.

Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8, 800, 801Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.05.2020

Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde

Gespräche und Beratungen per Telefon oder Video sind mit den originären Nrn. 1 oder 3 abrechenbar (Nr. 3 bei mehr als zehn Minuten), mit dokumentiertem Einverständnis des Patienten. Eine symptombezogene Untersuchung per Video ist als Nr. 5 möglich; die Nrn. 6, 7, 8 und 800 erfordern körperliche Untersuchung und sind per Video nicht erfüllbar, die rein verbale Nr. 801 nur im Einzelfall. Psychiatrisch-psychotherapeutische Leistungen werden mit den originären Nummern und Hinweis auf die Videoerbringung abgerechnet.

Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8, 800, 801Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.06.2011

„Neben“ gebührenrechtlich

Ein Leistungsausschluss 'nicht neben' gilt für den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt (Sitzung), unabhängig vom Leistungsinhalt. Beispiel: Wird Nr. 34 berechnet, kann eine kurze Beratung wegen einer anderen Erkrankung im selben Kontakt nicht zusätzlich als Nr. 1 angesetzt werden; neben Nr. 34 sind Nr. 1, 3, 4, 15 und 30 ausgeschlossen.

Nr. 34, 1, 3, 4, 15, 30Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.04.2011

Palliativmedizinische Versorgung I

Pauschalen aus Palliativverträgen der GKV gibt es in der GOÄ nicht, abgerechnet werden Einzelleistungen. Nr. 50 enthält Beratung und symptombezogene Untersuchung, Nr. 1, 5 und 3 sind daneben ausgeschlossen; ein besonders langes Gespräch kann über gesteigerten Satz nach § 5 Abs. 2 mit Begründung abgebildet werden. Nr. 34 (mindestens 20 Minuten, Dauer auf der Rechnung angeben), Nr. 4 und Nr. 849 sind nicht ausgeschlossen und je nach Inhalt ansetzbar; sonstige Beratungen nicht nebeneinander, bei zwei Gesprächen am Tag Uhrzeiten angeben.

Nr. 50, 1, 5, 3, 34, 4, 849Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.02.2021

Abrechnung von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests

Außerhalb der Coronavirus-Testverordnung empfiehlt die BÄK für den SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest den Analogansatz Nr. 4648 (1,15-fach = 16,76 Euro), der das Test-Kit einschließt. Zusätzlich möglich sind Nr. 298 für den Abstrich, Nr. 1 für Beratung, Nr. 5 (oder 6, 7, 8) für Untersuchung und Nr. 70 für eine kurze Bescheinigung; bis 31.3.2021 zudem Nr. 245 analog (1,0-fach) für erhöhten Hygieneaufwand bei direktem Arzt-Patienten-Kontakt.

Nr. 1, 5, 6, 7, 8, 70, 245, 298, 4648Abschnitt M: LaboratoriumsuntersuchungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.05.2012

Anfragen von privaten Versicherungen: Befundbericht oder Gutachten?

Anfragen privater Versicherungen sind GOÄ-Leistungen (§ 1 Abs. 1) und setzen Schweigepflichtentbindung voraus. Reine Wiedergabe des Behandlungsverlaufs ist ein Krankheits- und Befundbericht (Nr. 75); Prognose oder Ursachenbeurteilung (zum Beispiel Unfall oder Vorerkrankung) ist eine gutachtliche Äußerung nach Nr. 80, bei mehr als 30 Minuten Aufwand Nr. 85 je angefangene Stunde, zuzüglich Schreibgebühr Nr. 95. Bei kurzer Bescheinigung kommt Nr. 70 in Betracht; höheres Honorar ist per Vereinbarung nach § 2 möglich.

Nr. 70, 75, 80, 85, 95Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.02.2019

Ansatz der Nrn. 1 und 5 GOÄ bei stationären Behandlungen

Neben Visite (Nr. 45) und Zweitvisite (Nr. 46) sind Nr. 1, 5 und Zuschlag B nicht berechenbar; wiederholter Ansatz für regelmäßige Visiten ist unzulässig. Beratungen und Untersuchungen außerhalb der Visite sind nur dann berechenbar, wenn sie medizinisch notwendig waren und nicht im Rahmen der Visite erbringbar (zum Beispiel bei Komplikationen, Befundänderung oder ausführlichem OP-Aufklärungsgespräch), mit Uhrzeitangabe. Solche Fälle gelten als neue Behandlungsfälle, sodass die Einmal-Regel nach Abschnitt B Nr. 2 nicht greift.

Nr. 1, 5, 45, 46, BAbschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber31.05.2019

Beratungen im Rahmen der Prävention

Für Beratungen im Rahmen der Prävention gibt es in der GOÄ keine eigenen oder analogen Positionen; Nr. 1 und 3 können nach dem Einzelleistungsprinzip, gegebenenfalls mehrfach im Behandlungsfall, angesetzt werden. Neben den Vorsorgeuntersuchungen Nr. 27, 28 und 29, die Beratung enthalten, ist keine weitere Beratungsleistung berechenbar; zusätzlicher Zeitaufwand kann im Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 berücksichtigt werden.

Nr. 1, 3, 27, 28, 29Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.12.2016

Einzelberatung durch eine Diabetesberaterin

Die Einzelberatung durch eine Diabetesberaterin ist in der GOÄ nicht abgebildet; Nr. 1, 3, 34 und die Schulung Nr. 33 sind ausschließlich vom Arzt zu erbringen und nicht delegierbar. Nur die Gruppenschulung Nr. 20 (ärztlich geleitet) erlaubt Mitwirkung geschulter Mitarbeiter. Eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 2 scheitert an einer fehlenden gleichartigen Position, empfohlen wird die vorherige Klärung der Kostenübernahme mit Versicherung oder Beihilfe.

Nr. 1, 3, 20, 33, 34Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber02.10.2009

Liquidation des Hautkrebs-Screenings

Das isolierte Hautkrebs-Screening wird mit Nr. 1 (oder bei mindestens 10 Minuten Nr. 3) plus Nr. 7 berechnet; Nr. 27 und 28 enthalten es nur als Teil einer umfassenderen Krebsfrüherkennung. Eine Dermatoskopie ist Nr. 750, die videogestützte Muttermaldokumentation analog Nr. 612, beide nicht nebeneinander (§ 4 Abs. 2a).

Nr. 1, 7, 3, 27, 28, 750, 612Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
Beihilfe Bund05.12.2024

BBhVVwV 44.1.2: Todesfeststellung (GOÄ Nr. 100 bis 107) nicht beihilfefähig

Die Bundesbeihilfe übernimmt keine Kosten der Todesfeststellung nach den Nrn. 100 bis 107; das gilt auch für das dabei berechnete Wegegeld nach § 8 GOÄ.

Nr. 100, 101, 102, 106, 107Nicht beihilfefähige LeistungenQuelle ↗