DRGSystemDeutschland

§ 10 Ersatz von Auslagen

Wortlaut

(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
2. Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist,
3. die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie
4. die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.

(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
1. Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
2. Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,
3. Desinfektions- und Reinigungsmittel,
4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für
5. folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.

(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.

Auslegung und Rechtsprechung46

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 1302: Thermodynamische Behandlung des trockenen Auges mit LipiFlow

Der PKV-Verband hält eine Analogberechnung nach Nr. 1302 (A 1302) für LipiFlow nach § 6 Abs. 2 GOÄ für unpassend, weil nur ein Gerät aufgesetzt und nicht operiert wird. Er hält stattdessen Nr. 1318 (notfalls analog) je Auge und Sitzung für vertretbar; die Sachkosten sind nach § 10 GOÄ zusätzlich ersetzbar.

Nr. 1302, 1318Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt I (Augenheilkunde)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 1360: Thermodynamische Behandlung des trockenen Auges mit LipiFlow

Der PKV-Verband hält eine Analogberechnung nach Nr. 1360 (A 1360) für LipiFlow nach § 6 Abs. 2 GOÄ für unpassend, weil nur ein Gerät aufgesetzt und nicht operiert wird. Er hält stattdessen Nr. 1318 (notfalls analog) je Auge und Sitzung für vertretbar; die Sachkosten sind nach § 10 GOÄ zusätzlich ersetzbar.

Nr. 1360, 1318Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt I (Augenheilkunde)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5855: Katarakt-Operation mit Nano-Laser

Der Nano-Laser bei Katarakt-Operationen ist laut PKV-Verband nur eine neue Form der Phakoemulsifikation; unter Verweis auf BGH III ZR 147/09 ist keine eigene Gebühr möglich, der Laser wird über den Zuschlag Nr. 441 abgebildet, § 10 GOÄ bleibt unberührt (A 5855).

Nr. 5855, 441Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5860: Radiochirurgische stereotaktische Bestrahlung benigner Tumoren

Nach Auffassung des PKV-Verbands stützt sich die Bewertung auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (A 5860, Nr. 5855 analog sechsfach): einzeitige stereotaktische Bestrahlung, nur einmal in sechs Monaten, bei Akustikusneurinom, Hypophysenadenom, Meningeom und weiteren Indikationen; Planung ist abgegolten, Materialkosten nach § 10 GOÄ zusätzlich.

Nr. 5855Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5861: Radiochirurgische stereotaktische Bestrahlung primär maligner Tumoren oder von Hirnmetastasen

Nach Auffassung des PKV-Verbands stützt sich die Bewertung auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (A 5861, Nr. 5855 analog 3,5-fach): einzeitige Bestrahlung, nur einmal in sechs Monaten, bei inoperablem primärem Hirntumor, ZNS-Metastase und Aderhautmelanom; Planung ist abgegolten, Materialkosten nach § 10 GOÄ zusätzlich.

Nr. 5855Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Beihilfe Land22.04.2026

Niedersachsen RdErl. MF 22.04.2026: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und kardiale telemedizinische Funktionsanalyse

Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern sind ab 01.01.2026 bei der Festsetzung zu berücksichtigen: Einweisung einmalig analog Nr. 33, Datenmanagement je Kalendertag analog Nr. 551 (kardiale Aggregate) bzw. analog Nr. 600 (externe Messgeräte), konsiliarische Erörterung nach Nr. 60 außer innerhalb desselben telemedizinischen Zentrums. Arbeit an Wochenenden und Feiertagen rechtfertigt an diesen Tagen ein Überschreiten der Begründungsschwelle. Neu ist die kardiale Funktionsanalyse bei ICD/CRT; für den Transmitter sind 400 Euro je Kalenderjahr für höchstens drei Jahre als Auslagen berechenbar.

Nr. 33, 551, 600, 60AnalogabrechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.04.2026

Aktualisierung der gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring

Die Nutzungspauschale für den Transmitter beim Telemonitoring bei Herzinsuffizienz wird seit 1.1.2026 als Auslage einmal jährlich mit 400 EUR berechnet statt mit 100 EUR je Quartal. Künftig soll sie auch bei der telemedizinischen Funktionsanalyse außerhalb des Telemonitorings ansetzbar sein, sofern ein Kardioverter/Defibrillator oder ein System zur kardialen Resynchronisationstherapie implantiert ist. Die gemeinsamen Empfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfe gelten nun bis 31.12.2027.

Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber31.10.2025

Überlassung einer Daten-CD

Nach EuGH (C-307/22, 26.10.2023) ist die erste vollständige Kopie der Patientendaten, auch Bilddaten auf CD oder Stick, kostenlos herauszugeben. Erst ab der zweiten Anforderung kann der Aufwand berechnet werden; die BÄK sieht für die Daten-CD dann 5,00 Euro als angemessen an.

§ 10 Ersatz von AuslagenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber27.12.2024

Zum Auslagenersatz für eine Chipkarte

Die Kosten einer Chipkarte, die ein MRT-Gerät für eine Behandlungsserie freischaltet, sind Kosten der Anwendung von Apparaten und nach § 4 Abs. 3 mit der Gebühr abgegolten; als Auslage nach § 10 sind sie nicht berechenbar, weil die Karte weder dem Patienten verbleibt noch verbraucht wird. Im Fall waren 270 Euro für sieben Behandlungen abgerechnet worden.

§ 10 Ersatz von AuslagenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.03.2024

Fragestellungen zu Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz (2. Teil)

Beim Telemonitoring mit kardialen Aggregaten darf die Quartalspauschale von 100 EUR für den Transmitter nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten berechnet und auf Verlangen belegt werden; weitere Sachkosten sind nicht berechenbar, bei externen Geräten gar keine. Für die Erstattung zählt nach dieser Darstellung die wissenschaftliche Erkenntnislage, nicht die G-BA-Richtlinie als solche.

Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.01.2024

Erläuterungen zu den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz

Beim Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz gilt ab 2024: Datenmanagement über kardiale Aggregate je Kalendertag analog Nr. 551 (Regelsatz 1,8-fach, Sa/So/Feiertag bis 2,5-fach), über externe Geräte analog Nr. 600 (2,3-fach, an Sa/So/Feiertag bis 3,5-fach). Patientenschulung analog Nr. 33, konsiliarische Erörterung Nr. 60 je beteiligtem Arzt (nicht innerhalb desselben Telemedizin-Zentrums); Transmitter als Auslage 100 EUR je Quartal, sonst keine Sachkosten.

Nr. 33, 60, 551, 600Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
Beihilfe Land15.01.2024

RLP Rundschreiben 2024: Abrechnungsempfehlung Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz

Anleitung und Aufklärung zum Telemonitoring wird einmal zu Behandlungsbeginn analog Nr. 33 abgerechnet; die tägliche Datenerfassung und Analyse bei kardialen Aggregaten analog Nr. 551, bei externen Messgeräten analog Nr. 600; die konsiliarische Erörterung zwischen beteiligten Ärzten nach Nr. 60 (nicht innerhalb desselben telemedizinischen Zentrums). Wird das Datenmanagement auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht, darf an diesen Tagen über der Begründungsschwelle bis zum Höchstsatz abgerechnet werden. Bei kardialen Aggregaten sind für den Transmitter 100 Euro je Quartal als Auslagen berechenbar (höchstens die tatsächlichen Kosten, auf Verlangen nachzuweisen); übrige Geräte- und Sachkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

Nr. 33, 551, 600, 60AnalogabrechnungQuelle ↗
▸ noch 34 Fundstellen
BÄK-Ratgeber21.08.2023

Abrechnung der intratympanalen Medikamenteneinbringung

Die intratympanale Medikamenteneinbringung wird nach BÄK-Empfehlung aus Nr. 1575 (Parazentese), Nr. 485 (Lokalanästhesie Trommelfell) und analog Nr. 256 (Injektion in den Periduralraum) zusammengesetzt, zusammen 48,40 EUR bei 2,3-fach; das Arzneimittel ist als Auslage nach § 10 berechenbar. Nr. 1415 gehört nicht dazu, Zuschläge für ambulante Operationen und OP-Mikroskop sind ausgeschlossen.

Nr. 1575, 485, 256, 1588, 1415Abschnitt J: HNOQuelle ↗
UrteilOLG Köln5 U 32/2216.08.2023

OLG Köln, 16.08.2023 - 5 U 32/22 (Pauschalhonorar bei Liposuktion in Privatklinik, Nr. 2454 analog je Areal)

Das Gericht wandte die GOÄ auch auf eine Privatklinik-GmbH an, deren angestellte Ärzte ambulant Liposuktionen bei Lipödem durchführten, und hielt das Pauschalhonorar von 15.900 € nach § 2 i. V. m. § 125 BGB für unwirksam; Rechtsgrund war nur die hilfsweise GOÄ-Abrechnung von 8.914,48 €, sodass 6.985,52 € zurückzuzahlen waren. Die Liposuktion fällt nach Auffassung des Senats nicht unmittelbar unter Nr. 2454 (auch nicht unter Nr. 2452 oder 2453), sondern ist nach § 6 Abs. 2 analog Nr. 2454 je gezielt behandeltem Areal zu berechnen, also bis zu 12-mal je Bein; Nr. 491 war unstreitig 16- bzw. 12-mal je Eingriff ansetzbar. Lymphdrainage durch externe Physiotherapeuten durfte außerhalb der GOÄ weiterberechnet werden, eine pauschal berechnete apparative Lymphdrainage scheiterte dagegen an § 10.

Nr. 2454, 491Honorarvereinbarung, LiposuktionQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.05.2023

Richtigstellung zu dermatologischen Lasertherapien

Die Laserbehandlung aktinischer Präkanzerosen ist entgegen einer früheren Darstellung abrechenbar: analog Nr. 2440 bis 7 cm2, Nr. 2885 bei 7 bis 21 cm2 und Nr. 2886 über 21 cm2, jeweils bis dreimal im Behandlungsfall. Melanozytäre Naevi sind ausgenommen; bei gepulstem Farbstofflaser sind die Farbstoffkosten als Auslage ansetzbar.

Nr. 2440, 2885, 2886Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.11.2022

Abrechnung der elektrischen Impedanzspektroskopie (EIS)

Die elektrische Impedanzspektroskopie der Haut (Hautkrebsdiagnostik) ist nicht in der GOÄ enthalten und wird analog Nr. 1407 berechnet (182 Punkte, 24,40 EUR bei 2,3-fach). Aufklärung und Befundbesprechung laufen über die Beratungsnummern, die Einmalelektrode kann als Auslage nach § 10 angesetzt werden.

Nr. 1407Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.02.2021

Abrechnung von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests

Außerhalb der Coronavirus-Testverordnung empfiehlt die BÄK für den SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest den Analogansatz Nr. 4648 (1,15-fach = 16,76 Euro), der das Test-Kit einschließt. Zusätzlich möglich sind Nr. 298 für den Abstrich, Nr. 1 für Beratung, Nr. 5 (oder 6, 7, 8) für Untersuchung und Nr. 70 für eine kurze Bescheinigung; bis 31.3.2021 zudem Nr. 245 analog (1,0-fach) für erhöhten Hygieneaufwand bei direktem Arzt-Patienten-Kontakt.

Nr. 1, 5, 6, 7, 8, 70, 245, 298, 4648Abschnitt M: LaboratoriumsuntersuchungenQuelle ↗
UrteilOLG DüsseldorfI-4 U 162/1828.08.2020

OLG Düsseldorf, 28.08.2020 - I-4 U 162/18 (Femtosekundenlaser bei Katarakt-Operation)

Das Gericht sah den Femtosekundenlaser bei der Katarakt-Operation nach Nr. 1375 als besondere Ausführungsart ohne eigene Indikation an; weder Nr. 5855 analog noch ein zweiter Ansatz der Nr. 1375 waren berechenbar, abgegolten wurde der Laser über den Zuschlag nach Nr. 441 neben Nr. 440 und 445, Mehraufwand über den Steigerungssatz bis 3,5. T-Cuts, die nur einen operationsbedingten Astigmatismus verhindern sollen, hielt es für Teil der Zielleistung und nicht gesondert nach Nr. 1345 (mit Nr. 1250 analog) berechenbar; Einmalmaterial des Lasers (Patienten-Interface) war dagegen als Auslage nach § 10 ersatzfähig.

Nr. 1375, 5855, 441, 1345, 440, 445Analogabrechnung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.08.2016

Erstattungsfähigkeit von Sachkosten bei veranlassten Wahlleistungen

Das LG Stade (Urteil vom 20.05.2015, 4 S 45/14) sah radiologische Leistungen eines externen Kooperationspartners als allgemeine Krankenhausleistung an, auch wenn ein Wahlarzt sie formal veranlasst hatte, und versagte die Erstattung der Sachkosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 3. Die BÄK hält das für nicht folgerichtig, weil die ärztlichen Leistungen selbst bezahlt worden waren und für Sachkosten die GOÄ entsprechend gilt.

§ 10 Ersatz von AuslagenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.07.2016

Auslagenersatz bei Testungen

Bei Testungen (Abschnitt C V) sind Testpflaster, Testsalben und -lösungen mit der Gebühr der Epikutan-, Prick-, Reibe-, Intrakutan- und nasalen Schleimhauttests (Nr. 380 bis 382, 385 bis 391, 395, 396) abgegolten und nicht gesondert berechenbar. Bei den Provokationstests Nr. 393, 394, 397, 398 sind nur serienmäßige Testmittel abgegolten, individuell hergestellte können als Auslagen berechnet oder rezeptiert werden. Für Nr. 383, 384 und 399 gilt § 10 uneingeschränkt; Auslagen über 25,56 Euro sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 zu belegen.

Nr. 380, 381, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391 …Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber15.11.2013

Versandkosten in Gemeinschaftseinrichtungen

Versand- und Portokosten für Untersuchungsmaterial sind nach § 10 Abs. 3 nur berechenbar, wenn dem Arzt die gesamten Kosten entstehen; innerhalb einer Laborgemeinschaft oder eines Krankenhausgeländes nicht. Dasselbe gilt für den Versand zwischen einem im Krankenhaus mitbetriebenen Labor einer Laborpraxis und deren Hauptlabor.

§ 10 Ersatz von AuslagenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.02.2012

Kryotherapie und Lokalanästhesie der Haut mittels Kälteapplikation

Eine Oberflächenanästhesie der Haut durch Kälteapplikation (Vereisung, Chloräthylspray) ist nicht als Kryotherapie Nr. 740 berechenbar, da diese eine gewollte Gewebezerstörung voraussetzt (zum Beispiel flüssiger Stickstoff bei aktinischer Keratose). Die Hautoberflächenanästhesie ist in der GOÄ nicht aufgeführt, in der Hauptleistung enthalten und nicht gesondert berechenbar (Nr. 483 bis 489 gelten nur für Schleimhautlokalisationen); die Mittel sind nach § 10 Abs. 2 auch nicht als Auslagen ansetzbar.

Nr. 740Abschnitt D: AnästhesieleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.02.2011

Auslagenersatz: Wann ist ein Beleg erforderlich?

Für Auslagen über 25,56 Euro je Einzelposition ist ein Beleg zwingend, darunter nicht; die regelhafte Belegforderung von Versicherern und Beihilfe auch bei kleineren Beträgen weist die BÄK zurück. Mehrfach verwendbare Materialien und Kleinmaterial sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 10 Ersatz von AuslagenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber28.01.2011

Externe Ärzte: Anspruch gegen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen

Nach BGH (III ZR 323/09, 04.11.2010) kann ein externer, auf Veranlassung des Krankenhausarztes tätiger Arzt Auslagen nach § 10 gegenüber dem Wahlleistungspatienten berechnen, und die PKV muss auch diese Sachkosten tragen. Die Gebührenminderung nach § 6a gilt für ihn weiterhin.

§ 10 Ersatz von AuslagenQuelle ↗
UrteilBGHIII ZR 323/0904.11.2010

BGH, 04.11.2010 - III ZR 323/09 (externer Arzt, Sachkosten bei Wahlleistungspatient)

Ein externer Arzt, der auf Veranlassung eines Wahlarztes einen Wahlleistungspatienten behandelt (hier Angiographie mit Dilatation in einer radiologischen Praxis), kann neben seinen nach § 6a Abs. 1 geminderten Gebühren die Sachkosten als Auslagen nach § 6a Abs. 2 in Verbindung mit § 10 vom Patienten verlangen. Dass der Patient solche Kosten über das ungeminderte Krankenhausentgelt teilweise mitfinanziert, hielt der BGH für keinen Grund, den Auslagenersatz zu versagen.

Gebührenminderung, AuslagenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.07.2010

Abrechnung der kontinuierlichen Blutzuckermessung

Die kontinuierliche Glukosemessung über mindestens 18 Stunden mit Auswertung wird nach einem BÄK-Beschluss von 2010 analog Nr. 659 (Langzeit-EKG) berechnet. Die verbrauchte Einmalelektrode ist als Auslage nach § 10 ansetzbar; liegt eine Auslage über 25,56 EUR, muss der Rechnung ein Beleg beiliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5).

Nr. 659Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.03.2010

Hämorrhoidalchirurgie in der gültigen GOÄ

Hämorrhoiden ersten Grades: Sklerosierung nach Nr. 764; zweiten Grades: Ligatur nach Barron nach Nr. 766 (beide nebeneinander berechenbar); Abtragung von Marisken zusätzlich nach Nr. 765. Resektionen nach Milligan-Morgan oder Ferguson, plastische Rekonstruktion des Analkanals und die Longo-Operation werden nach Nr. 3241 berechnet, Exzision einzelner Knoten nach Nr. 3240. Die Stapler-Sachkosten sind bei ambulanter Operation nach § 10 Abs. 1 berechenbar.

Nr. 763, 764, 765, 766, 3240, 3241Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.03.2010

Leistung gestrichen – Auslagen trotzdem berechnen?

Ist im selben Behandlungsfall wegen der Regel zu Nrn. 1 und 5 neben Sonderleistungen ab dem zweiten Termin der Verband (z. B. Nr. 200 oder 204) nicht mehr berechenbar, bleiben die Auslagen für das Verbandmaterial nach Auffassung der BÄK berechnungsfähig. Ein Hinweis auf der Rechnung, für welche Verbände das Material angefallen ist, erleichtert die Erstattung; ein Ausweis der Verbände mit 0 Euro kann bei rein automatisierter PKV-Prüfung zu Kürzungen führen.

Nr. 1, 5, 200, 204§ 10 Ersatz von AuslagenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.06.2009

Analogbewertung einer Implantat-Ohr-Akupunktur, Auslagen für Titannadeln

Das OLG Naumburg (1 U 9/08) hielt für die Implantat-Ohr-Akupunktur eine Berechnung analog Nr. 269a zum 3,5fachen Satz für angemessen, nicht analog Nr. 2421; der höhere Zeitaufwand ließe sich über eine Honorarvereinbarung nach § 2 abbilden. Die beim Patienten verbleibenden Titannadeln sind als Auslagen zum Selbstkostenpreis berechenbar. Den Behandlungsvertrag selbst sah das Gericht als nichtig an, weil der Arzt die Nadeln zugleich gewerblich vertrieb.

Nr. 269a, 2421§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber15.12.2006

Urologie (3) - Radikale Nephrektomie und Teilnephrektomie

Bei der radikalen Nephrektomie (Nr. 1843) ist Lymphknotenentfernung über das regionäre Gebiet hinaus einmalig analog Nr. 1783, Nebennierenentfernung Nr. 1858 und Cava-Thrombusentfernung Nr. 2802 zusätzlich berechenbar; ab der zweiten Leistung über denselben Zugang ist die Eröffnungsleistung abzuziehen (Nr. 3135, 2990 oder 1830). Die organerhaltende Tumorentfernung an der Niere läuft analog Nr. 1842 (A 1880) bzw. mit regionärer Lymphknotenentfernung analog Nr. 1843 (A 1881); die Fluoreszenzendoskopie analog Nr. 1789 (A 1890), bei ambulanter Durchführung zuzüglich Farbstoff als Auslage nach § 10.

Nr. 1843, 1783, 1858, 2802, 3135, 2990, 1830, 1842, 1789Abschnitt K: UrologieQuelle ↗
Konsultationsausschuss13.10.2006

Diagnostische Fluoreszenzendoskopie

Die diagnostische Fluoreszenzendoskopie bei Urothelkarzinom (inkl. Farbstoffinstillation) wird als A 1890 analog Nr. 1789 berechnet; der verbrauchte Farbstoff ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 als Auslage ansetzbar.

Nr. 1789UrologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber06.10.2006

Berechnungsfähige Auslagen (3) - Beispiele

Beispiele aus der Praxis zeigen, dass Fadenmaterial oder Impfserum berechnet werden können, Desinfektionsmittel, Kleber, sterile Handschuhe und Schnellverband aber nicht. Auf der Rechnung genügen zusammenfassende Bezeichnungen wie Verbandmaterial mit Betrag (§ 12 Abs. 5).

§ 10 Ersatz von AuslagenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.09.2006

Berechnungsfähige Auslagen (2) - strittige Punkte

Die Ausschlussliste des § 10 Abs. 2 ist abschließend: Was dort nicht steht und nicht anderweitig ausgeschlossen ist, darf berechnet werden. Einmalhandschuhe sind unabhängig von Art und Preis nicht berechenbar; anteilige Kosten etwa einer gekürzten Laserfaser sind mit der Gebühr abgegolten (§ 4 Abs. 3). Einmalartikel dürfen nicht resterilisiert werden.

§ 10 Ersatz von AuslagenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.02.2006

Korrekte Rechnungslegung (3)

Die Rechnung muss für alle Positionen, auch Wegegeld, Reiseentschädigung und Auslagen, das Datum der Leistung enthalten; bei Gebühren zusätzlich Betrag und Steigerungssatz. Eine korrekt dargestellte Analogbewertung ist kein Grund, die Fälligkeit der Rechnung anzuzweifeln.

§ 12 RechnungQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.11.2005

Empfehlungen des Zentralen Konsultationsausschusses zur Kapselendoskopie

Die Dünndarm-Kapselendoskopie samt Auswertung (A 707) wird analog Nr. 684 plus Nr. 687 bewertet (zusammen 2.700 Punkte); Technik und Dokumentation sind damit abgegolten, nur die Kapsel ist als Auslage nach § 10 berechenbar. Der Zeitaufwand wird mit etwa zwei Stunden angesetzt und beeinflusst den Faktor; anerkannte Indikation war damals die unklare gastrointestinale Blutung, Qualifikation Gastroenterologie.

Nr. 684, 687Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
Konsultationsausschuss16.09.2005

A 5860 Einzeitig stereotaktische Bestrahlung benigner Tumoren

Die einzeitige stereotaktische Bestrahlung (Radiochirurgie) benigner Tumoren mit Linearbeschleuniger wird als A 5860 analog sechsmal Nr. 5855 berechnet, höchstens einmal in sechs Monaten; Materialkosten nach § 10 zusätzlich. Geeignete Indikationen sind z. B. Akustikusneurinom, Hypophysenadenom, Meningeom, AV-Malformation.

Nr. 5855StrahlentherapieQuelle ↗
Konsultationsausschuss16.09.2005

A 5861 Einzeitig stereotaktische Bestrahlung maligner Tumoren

Die Radiochirurgie primär maligner Tumoren oder von Hirnmetastasen wird als A 5861 analog 3,5-mal Nr. 5855 berechnet, höchstens einmal in sechs Monaten; geeignet u. a. bei inoperablem Hirntumor, ZNS-Metastasen, Aderhautmelanom. Materialkosten nach § 10 zusätzlich.

Nr. 5855StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.08.2005

Auslagen

Als Auslagen nach § 10 dürfen nur tatsächlich entstandene Kosten für dort genannte Materialien berechnet werden, Pauschalen nicht. Chefärzte, die nach ihrem Vertrag Sachkosten nach Spalte 4 DKG-NT an das Krankenhaus abführen, berechnen nach Auffassung der BÄK die ihnen dadurch tatsächlich entstehenden Kosten. Einmalartikel, die § 10 Abs. 2 nicht ausschließt, sind in der Regel berechenbar; Porto für die Rechnung und Praxiskosten (§ 4 Abs. 3) nicht.

§ 10 Ersatz von AuslagenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.03.2005

Labor (2) - Auslagen berechnen?

Reagenzien, Lösungen und Schnelltests sind im Labor mit der Gebühr abgegolten und nicht als Auslage berechenbar; Ausnahmen gelten für Arzneimittel bei Funktionstests (M II 7., M III 15.). Versand- und Portokosten sind nur berechenbar, wenn sie dem Arzt entstanden sind, und nicht innerhalb einer Laborgemeinschaft.

Nr. 3612, 3613, 4108§ 10 Ersatz von AuslagenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.03.2005

Labor (1) - versenden und berechnen?

Im eigenen Praxislabor erbrachte Untersuchungen rechnet der Arzt nach M I ab, fehlt die Leistung dort, nach M III oder M IV (Beispiel Spermadifferenzierung Nr. 3663). Basislabor aus der eigenen Laborgemeinschaft (z. B. Blutzucker Nr. 3560) gilt als eigene Leistung; Fremdlabor und Speziallabor (M III/M IV) aus der Laborgemeinschaft berechnet dagegen der Laborarzt selbst, eine Mitliquidation ist unzulässig. Versandkosten darf nur berechnen, wem sie tatsächlich entstanden sind, innerhalb einer Laborgemeinschaft gar nicht.

Nr. 3560, 3663§ 4 GebührenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber15.08.2003

Praxiskosten, Sprechstundenbedarf, Auslagenersatz

Praxiskosten, Raumkosten und die Anwendung von Apparaten und Instrumenten sind mit der Gebühr abgegolten, ambulant wie stationär; nur ausdrücklich geregelte Ausnahmen wie das Radionuklid in der Nuklearmedizin sind zusätzlich berechenbar. Die BÄK warnt vor Auslagenkonstruktionen für Kleinmaterial, die zu einer Ausweitung der Ausschlussliste führen könnten.

§ 10 Ersatz von AuslagenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung04.04.2003

Analogbewertung der photodynamischen Therapie am Augenhintergrund nach § 6 Abs. 2 GOÄ

Die photodynamische Therapie am Augenhintergrund wird als Bestrahlungsplanung analog Nr. 5800 plus Laserbehandlung inkl. Infusion analog Nr. 1366 abgebildet; bei ambulanter Erbringung sind die Zuschläge nach Nrn. 440, 441, 444 möglich, das Verteporfin als Auslage.

Nr. 5800, 1366, 440, 441, 444O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber14.06.2002

Leistungen auf Verlangen

Auch bei Wunschleistungen gelten alle GOÄ-Regeln: Rechnung mit Gebührenposition, Faktor und Betrag; Pauschalen auch für fachübergreifende Komplexleistungen sind unzulässig. Auslagen (§ 10), Wegegeld (§ 8) und Reiseentschädigung (§ 9) werden gesondert ausgewiesen, Sachkosten und ärztliche Leistung nicht pauschal vermischt.

§ 1 AnwendungsbereichQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.01.2002

Dermatologische Lasertherapie

Dermatologische Laserbehandlung (Besenreiser, Teleangiektasien, Warzen u. a., keine melanozytären Naevi) wird nach Fläche analog Nr. 2440 (bis 7 cm²), 2885 (7 bis 21 cm²) oder 2886 (über 21 cm²) berechnet, bis zu dreimal im Behandlungsfall; bei Besenreisern gilt eine Mindest-Impulszahl je Sitzung.

Nr. 2440, 2885, 2886F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.01.2002

Photodynamische Diagnostik (PDD) von Hautläsionen

Die photodynamische Diagnostik von Hautläsionen wird analog Nr. 5442 berechnet; der verbrauchte Photosensibilisator ist nach § 10 als Auslage ansetzbar.

Nr. 5442F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.01.2002

Photodynamische Therapie (PDT) von Hautläsionen

Photodynamische Therapie von Hautläsionen: Bestrahlung analog Nr. 566 (bis zu zweimal im Behandlungsfall), Behandlungsplan analog Nr. 5800 (einmal), Zuschläge für weitere Felder analog Nrn. 5802 und 5803; bei topischer Anwendung daneben Nrn. 209, 200 und 530; Photosensibilisator als Auslage.

Nr. 566, 5800, 5802, 5803, 209, 200, 530F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗