Diagnostische Peritonealspülung, als selbständige Leistung
L Chirurgie, Orthopädie › L XIV Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 40,22 € × 2,3 | 61,20 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 40,22 € × 2,3 | 40,22 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 29,73 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 31,48 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 20,98 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 31,48 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 17,49 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Für die HIPEC nach Tumorresektion bei Peritonealkarzinose hält der PKV-Verband für den Chemotherapie-Anteil die analoge Nr. 3120 und für die Hyperthermie die analoge Nr. 5854 für passend, nicht einen Ansatz nach Nr. 275 (A 0275). Ob die Behandlung medizinisch notwendig ist, wird damit nicht beurteilt.
Bei der HIPEC (im Anschluss an eine Laparotomie; nur Einlegen und Fixieren der Schläuche) hält der PKV-Verband für den Chemotherapie-Anteil Nr. 3120 analog und für die Erwärmung Nr. 5854 analog für berechenbar; ob die Behandlung medizinisch notwendig ist, lässt er offen (A 2802).
Bei der HIPEC (im Anschluss an eine Laparotomie; nur Einlegen und Fixieren der Schläuche) hält der PKV-Verband für den Chemotherapie-Anteil Nr. 3120 analog und für die Erwärmung Nr. 5854 analog für berechenbar; ob die Behandlung medizinisch notwendig ist, lässt er offen (A 3050).
Bei der HIPEC (im Anschluss an eine Laparotomie; nur Einlegen und Fixieren der Schläuche) hält der PKV-Verband für den Chemotherapie-Anteil Nr. 3120 analog und für die Erwärmung Nr. 5854 analog für berechenbar; ob die Behandlung medizinisch notwendig ist, lässt er offen (A 3053).
Bei der HIPEC (im Anschluss an eine Laparotomie; nur Einlegen und Fixieren der Schläuche) hält der PKV-Verband für den Chemotherapie-Anteil Nr. 3120 analog und für die Erwärmung Nr. 5854 analog für berechenbar; ob die Behandlung medizinisch notwendig ist, lässt er offen (A 3055).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Adhäsionsprophylaxe keine selbständige Leistung, sondern mit der zugrundeliegenden Operation abgegolten (A 3120, Basis Nr. 3120).
Die Pulslavage ist für den PKV-Verband nur eine besondere Spültechnik und regelhafter Teilschritt der Operation; sie ist mit der Hauptleistung bezahlt, eine Lücke für A 3120 besteht nicht.
Hinter der «intensiven therapeutischen Spülung» steckt laut PKV-Verband meist die Spülung einer schlecht heilenden Wunde; sie und das oft daneben analog Nr. 2397 berechnete Debridement sind mit Nr. 2000 bis 2010 abgegolten (A 3120).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 3120 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 34,20 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.