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Abschnitt L XI 3

Venenchirurgie

Regelrahmen 1,0–3,5, Schwelle 2,3

Bestimmungen der übergeordneten Abschnitte

L Chirurgie, Orthopädie

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

Nr.LeistungSchwelle
2880
19,84 €
2881
148,81 €
2882
248,01 €
2885
148,81 €
2886
371,35 €
2887
Thrombektomie
1 Fundstelle
268,12 €
2895
198,41 €
2897
160,87 €
2898
201,09 €
2899
297,61 €
2900
420,95 €

Fundstellen zu diesem Abschnitt14

BÄK-Empfehlung

Isolierte Seitenastexstirpation nach Nr. 2890 GOÄ neben Nrn. 2882 und 2883 GOÄ

Nr. 2890 ist nicht neben Nr. 2883 berechenbar; wird aber am anderen Bein eine isolierte Seitenastexstirpation ohne Crossektomie durchgeführt, ist Nr. 2890 auch in derselben Sitzung ansetzbar, mit Hinweis in der Rechnung.

Nr. 2890, 2882, 2883L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.06.2016

Abrechnung der endovenösen Radiofrequenzobliteration der Stammvenen

Die endovenöse Radiofrequenzobliteration der Vena saphena magna wird analog mit den Nrn. 2883 und 2881 berechnet; werden zusätzlich Perforansvenen unterbrochen, tritt Nr. 2882 analog an die Stelle der Nr. 2881. Der Einwand, es erfolge keine Crossektomie, greift nach Ansicht der BÄK nicht, da bei Analogbewertung Gleichwertigkeit, nicht Gleichartigkeit maßgeblich ist.

Nr. 2881, 2882, 2883Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.01.2002

Dermatologische Lasertherapie

Dermatologische Laserbehandlung (Besenreiser, Teleangiektasien, Warzen u. a., keine melanozytären Naevi) wird nach Fläche analog Nr. 2440 (bis 7 cm²), 2885 (7 bis 21 cm²) oder 2886 (über 21 cm²) berechnet, bis zu dreimal im Behandlungsfall; bei Besenreisern gilt eine Mindest-Impulszahl je Sitzung.

Nr. 2440, 2885, 2886F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.08.2005

Dermatologische Lasertherapie (2)

Nach Auffassung der BÄK darf auch eine reine Laser-Epilation ohne weitere Laserbehandlung analog Nr. 2440, 2885 oder 2886 abgerechnet werden, gestaffelt nach der Größe der behandelten Fläche (kleine, mittlere, große Fläche). Von den Zuschlägen kommen nur Nr. 441 und 444 und nur neben der analog angesetzten Nr. 2440 in Frage, da allein diese im Zuschlagskatalog zu Abschnitt C VIII steht; Nr. 441 scheidet dabei aus, weil der Laser schon zur analogen Leistung gehört.

Nr. 2440, 2885, 2886, 441, 444Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.05.2023

Richtigstellung zu dermatologischen Lasertherapien

Die Laserbehandlung aktinischer Präkanzerosen ist entgegen einer früheren Darstellung abrechenbar: analog Nr. 2440 bis 7 cm2, Nr. 2885 bei 7 bis 21 cm2 und Nr. 2886 über 21 cm2, jeweils bis dreimal im Behandlungsfall. Melanozytäre Naevi sind ausgenommen; bei gepulstem Farbstofflaser sind die Farbstoffkosten als Auslage ansetzbar.

Nr. 2440, 2885, 2886Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.08.2013

Zur Abrechnung einer Laserbehandlung von Hämangiomen

Die Laserentfernung kleiner (seniler) Hämangiome der Haut wird als dermatologische Lasertherapie analog Nr. 2440 berechnet (unter 7 cm2 Gesamtfläche), nicht nach den originären Nr. 2885/2886, die gefäßchirurgische Eingriffe abbilden. Daneben ist Zuschlag 444 möglich, Zuschlag 441 nicht.

Nr. 2885, 2886, 2440, 441, 444Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber27.12.2010

Vermeidung unnötiger Abrechnungskonflikte

Abrechnungsstreit entsteht nach Auffassung der BÄK vor allem aus dem Novellierungsrückstand der GOÄ (Ausweichen auf Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2) und aus abweichender Auslegung von Legenden und Empfehlungen. Beispiel ist die Empfehlung zur dermatologischen Laser-/IPL-Behandlung (analog Nrn. 2440, 2885, 2886 je nach Fläche): Melanozytäre Naevi sind ausgenommen, aktinische Präkanzerosen dagegen erfasst; die gegenteilige Aussage im Ratgeber von 2005 wird zurückgenommen.

Nr. 2440, 2885, 2886GrundsätzlichesQuelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2883: Endoluminale Varizensanierung (Laser, Radiowelle, Kleber)

Endoluminale Varizenverfahren (Laser, Radiowelle, Kleber) sind laut PKV-Verband originär mit Nr. 2882 abzurechnen; bei Laser oder Radiowelle kommt der Zuschlag Nr. 441 hinzu, eine Analogie nach A 2883 entfällt.

Nr. 2883, 2882, 441Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
▸ noch 6 Fundstellen
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2880: Valvulotomie zum Entfernen von Venenklappen

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Klappenentfernung bei der Venenvorbereitung für den Gefäßersatz keine selbständige Leistung, sondern mit Nr. 2808 abgegolten (A 2880, Basis Nr. 2880).

Nr. 2880, 2808Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2885: Power-PDT bei aktinischen Keratosen (photodynamische Therapie)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der BÄK-Abrechnungsempfehlung von 2002 für die photodynamische Therapie zuzustimmen: Lichtbestrahlung analog Nr. 566, Behandlungsplan analog Nr. 5800, Zuschläge analog Nr. 5802 und 5803, daneben bei topischer Anwendung u. a. Nr. 209, 200 und 530. Eine zusätzliche Analogabrechnung nach Nr. 2885 kommt auch bei Power-PDT nicht in Betracht (A 2885, Basis Nr. 2885).

Nr. 2885, 566, 5800, 5802, 5803, 209, 200, 530Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2887: Endovaskuläre Thrombektomie an peripheren Arterien

Der Begriff Rekanalisation in Nr. 5345 umfasst nach Ansicht des PKV-Verbands bereits die Thrombektomie; eine zusätzliche Analogberechnung (A 2887) daneben ist mangels Lücke unzulässig.

Nr. 2887, 5345Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2891: Endovaskuläre Endoprothesenimplantation an der Vena subclavia

Werden verengte oder verschlossene Venen endovaskulär mit einer Prothese versorgt, gilt laut PKV-Verband ebenfalls originär Nr. 5355, unabhängig von der Zahl der Prothesen; A 2891 entfällt.

Nr. 2891, 5355Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2897: Entfernen eines temporären Embolieschutzsystems

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der temporäre Embolieschutz (Filter-Wire/Protektionsfilter) Teilleistung der jeweiligen Hauptleistung, ein Analogabgriff scheidet aus; Mehraufwand ist ggf. über den Multiplikator abzubilden (A 2897, Basis Nr. 2897).

Nr. 2897Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2898: Einbringen eines temporären Embolieschutzsystems

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der temporäre Embolieschutz (Filter-Wire/Protektionsfilter) Teilleistung der jeweiligen Hauptleistung, ein Analogabgriff scheidet aus; Mehraufwand ist ggf. über den Multiplikator abzubilden (A 2898, Basis Nr. 2898).

Nr. 2898Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗