Abschnitt L XI 3
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Nr. 2890 ist nicht neben Nr. 2883 berechenbar; wird aber am anderen Bein eine isolierte Seitenastexstirpation ohne Crossektomie durchgeführt, ist Nr. 2890 auch in derselben Sitzung ansetzbar, mit Hinweis in der Rechnung.
Die endovenöse Radiofrequenzobliteration der Vena saphena magna wird analog mit den Nrn. 2883 und 2881 berechnet; werden zusätzlich Perforansvenen unterbrochen, tritt Nr. 2882 analog an die Stelle der Nr. 2881. Der Einwand, es erfolge keine Crossektomie, greift nach Ansicht der BÄK nicht, da bei Analogbewertung Gleichwertigkeit, nicht Gleichartigkeit maßgeblich ist.
Dermatologische Laserbehandlung (Besenreiser, Teleangiektasien, Warzen u. a., keine melanozytären Naevi) wird nach Fläche analog Nr. 2440 (bis 7 cm²), 2885 (7 bis 21 cm²) oder 2886 (über 21 cm²) berechnet, bis zu dreimal im Behandlungsfall; bei Besenreisern gilt eine Mindest-Impulszahl je Sitzung.
Nach Auffassung der BÄK darf auch eine reine Laser-Epilation ohne weitere Laserbehandlung analog Nr. 2440, 2885 oder 2886 abgerechnet werden, gestaffelt nach der Größe der behandelten Fläche (kleine, mittlere, große Fläche). Von den Zuschlägen kommen nur Nr. 441 und 444 und nur neben der analog angesetzten Nr. 2440 in Frage, da allein diese im Zuschlagskatalog zu Abschnitt C VIII steht; Nr. 441 scheidet dabei aus, weil der Laser schon zur analogen Leistung gehört.
Die Laserbehandlung aktinischer Präkanzerosen ist entgegen einer früheren Darstellung abrechenbar: analog Nr. 2440 bis 7 cm2, Nr. 2885 bei 7 bis 21 cm2 und Nr. 2886 über 21 cm2, jeweils bis dreimal im Behandlungsfall. Melanozytäre Naevi sind ausgenommen; bei gepulstem Farbstofflaser sind die Farbstoffkosten als Auslage ansetzbar.
Die Laserentfernung kleiner (seniler) Hämangiome der Haut wird als dermatologische Lasertherapie analog Nr. 2440 berechnet (unter 7 cm2 Gesamtfläche), nicht nach den originären Nr. 2885/2886, die gefäßchirurgische Eingriffe abbilden. Daneben ist Zuschlag 444 möglich, Zuschlag 441 nicht.
Abrechnungsstreit entsteht nach Auffassung der BÄK vor allem aus dem Novellierungsrückstand der GOÄ (Ausweichen auf Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2) und aus abweichender Auslegung von Legenden und Empfehlungen. Beispiel ist die Empfehlung zur dermatologischen Laser-/IPL-Behandlung (analog Nrn. 2440, 2885, 2886 je nach Fläche): Melanozytäre Naevi sind ausgenommen, aktinische Präkanzerosen dagegen erfasst; die gegenteilige Aussage im Ratgeber von 2005 wird zurückgenommen.
Endoluminale Varizenverfahren (Laser, Radiowelle, Kleber) sind laut PKV-Verband originär mit Nr. 2882 abzurechnen; bei Laser oder Radiowelle kommt der Zuschlag Nr. 441 hinzu, eine Analogie nach A 2883 entfällt.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Klappenentfernung bei der Venenvorbereitung für den Gefäßersatz keine selbständige Leistung, sondern mit Nr. 2808 abgegolten (A 2880, Basis Nr. 2880).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der BÄK-Abrechnungsempfehlung von 2002 für die photodynamische Therapie zuzustimmen: Lichtbestrahlung analog Nr. 566, Behandlungsplan analog Nr. 5800, Zuschläge analog Nr. 5802 und 5803, daneben bei topischer Anwendung u. a. Nr. 209, 200 und 530. Eine zusätzliche Analogabrechnung nach Nr. 2885 kommt auch bei Power-PDT nicht in Betracht (A 2885, Basis Nr. 2885).
Der Begriff Rekanalisation in Nr. 5345 umfasst nach Ansicht des PKV-Verbands bereits die Thrombektomie; eine zusätzliche Analogberechnung (A 2887) daneben ist mangels Lücke unzulässig.
Werden verengte oder verschlossene Venen endovaskulär mit einer Prothese versorgt, gilt laut PKV-Verband ebenfalls originär Nr. 5355, unabhängig von der Zahl der Prothesen; A 2891 entfällt.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der temporäre Embolieschutz (Filter-Wire/Protektionsfilter) Teilleistung der jeweiligen Hauptleistung, ein Analogabgriff scheidet aus; Mehraufwand ist ggf. über den Multiplikator abzubilden (A 2897, Basis Nr. 2897).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der temporäre Embolieschutz (Filter-Wire/Protektionsfilter) Teilleistung der jeweiligen Hauptleistung, ein Analogabgriff scheidet aus; Mehraufwand ist ggf. über den Multiplikator abzubilden (A 2898, Basis Nr. 2898).