Vordere und hintere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 222,54 € × 2,3 | 338,65 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 222,54 € × 2,3 | 222,54 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 164,49 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 174,16 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 116,11 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 174,16 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 96,76 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Werden mehrere Eingriffe in der Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung der Bauchhöhle enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 3135 zu kürzen.
Die Raffung des perinealen Muskel- und Bindegewebes ordnet der PKV-Verband regelmäßig als unselbständigen Teil der Hauptoperation ein (etwa Nr. 1127); eine eigene Berechnung nach A 2075 lehnt er ab.
Den Verschluss einer Enterozele (Douglas-Verödung nach Moszkowicz) findet der PKV-Verband weder als eigene Leistung noch innerhalb der Beckenbodenplastik Nr. 1127 abgebildet; bei eigener Indikation akzeptiert er A 3231.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Leistung Teilleistung einer Beckenbodenplastik; eine Regelungslücke besteht nicht, einschlägig ist entweder Nr. 1126 oder 1127 (A 3231, Basis Nr. 3231).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Leistung Teilleistung einer Beckenbodenplastik; eine Regelungslücke besteht nicht, einschlägig ist entweder Nr. 1126 oder 1127 (A 3231, Basis Nr. 3231).
Das Freilegen und Vereinigen der Levatoren (Levatorplastik) ist laut PKV-Verband regelmäßig Teil der Hauptoperation, etwa nach Nr. 1127, und nicht gesondert berechenbar (A 3284).
Nur selbständige Leistungen (Haupt- bzw. Zielleistungen) sind gesondert berechenbar; Bestandteile oder besondere Ausführungen einer anderen Leistung nicht. Beispiele: Neurolyse nach Nr. 2583 nur als selbständige Leistung, nicht neben Nr. 2565 oder 2566; Nr. 1128 schließt die Nrn. 1125 bis 1127 ein; Wundverbände nach Nr. 200 im Zusammenhang mit einer Operation, Punktion, Infusion oder Injektion sind grundsätzlich Teil dieser Leistung; bei mehreren Narkoseverfahren ist nur das höchstbewertete berechenbar (Nr. 490 nicht neben Nr. 462); Verbände bei Einrenkungen sind in Abschnitt L IV enthalten.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1127 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 189,24 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.