DRGSystemDeutschland

Nr. 718

Höchstwert

Höchstwert bei den Untersuchungen nach den Nummern 716 und 717, auch bei deren Nebeneinanderberechnung

F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

Nicht zusammen mit
801, 856
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
251
1,0-fach
14,63 €
2,3-fach (Schwelle)
33,65 €
3,5-fach (Höchstsatz)
51,21 €
Behandlung
251 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 33,65 €
33,65 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
33,65 €
× 2,3
51,21 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
33,65 €
× 2,3
33,65 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–24,87 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–26,33 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–17,56 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–26,33 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–14,63 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Bei Berechnung des Höchstwertes sind die Arten der Untersuchungen anzugeben.

Abrechnungsregeln2

  • Ausschlussnicht neben 801 oder 856
    ▸ 2 Bestimmungen
    • Nr. 801:Neben der Leistung nach Nummer 801 sind die Leistungen nach den Nummern 4, 8, 715 bis 718, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 856:Neben der Leistung nach Nummer 856 sind die Leistungen nach den Nummern 715 bis 718 nicht berechnungsfähig.
  • BestimmungBei Berechnung des Höchstwertes sind die Arten der Untersuchungen anzugeben.
    ▸ Nr. 718
    Bei Berechnung des Höchstwertes sind die Arten der Untersuchungen anzugeben.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 718 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 28,61 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.