Abschnitt O I 3
1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
Der Zentrale Konsultationsausschuss hat für Harnleiter-Litholapaxie (A 1861: analog Nr. 1817 plus Nr. 1787), perkutane Nephrolitholapaxie (A 1862: analog Nr. 1838 plus Nr. 1852) und transurethrale oder perkutane Endopyelotomie (A 1863: analog Nr. 1827 plus Nr. 1852) Komplexleistungen festgelegt. Nierenausgusssteine werden weiter z. B. nach Nr. 1839 berechnet, die offene Nierenbeckenplastik nach Nr. 1840.
Die transurethrale oder perkutane Endopyelotomie wird als A 1863 analog Nr. 1827 plus Nr. 1852 berechnet. Katheter-Einlage (Nrn. 1812, 1851) und retrograde/anterograde Darstellung (Nr. 5220) sind Bestandteil; die Darstellung von Blase und Harnröhre (Nr. 5230) ist bei Bedarf daneben berechenbar.
Bei der Prostata-Seed-Implantation entsprechen Seeds in drei Hohlnadeln einer Fraktion (analog Nr. 5846), höchstens acht Fraktionen; bei 20 Nadeln also sechsmal. Abweichender Zeitaufwand gehört in den Faktor der letzten Nr. 5846 analog. Die Punktion mit Nadelplatzierung wird je Hohlnadel nach Nr. 319 berechnet; Sonografie (Nrn. 410, 420), Zystografie (Nr. 5230) und Zystourethroskopie (Nr. 1787) sind daneben ansetzbar, nicht aber Nrn. 488, 1729, 1732 und 1733.
Die FEES ist für den PKV-Verband eine Endoskopie mit Schluckproben und daher über die jeweilige Endoskopie abzurechnen (z. B. Nr. 1530 transnasal, Nr. 680 ösophageal); Mehraufwand fließt in den Multiplikator (A 5168).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist Dokumentation keine eigenständig berechenbare Leistung, sondern Teil der zugrunde liegenden Leistung; verwiesen wird auf BGH-Rechtsprechung (A 5192, Basis Nr. 5192).